Sehr
geehrtAntragsteller/in
für Ihre Anfrage an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales danke ich Ihnen.
Ich übersende Ihnen anbei die Berichte der EU Kommission zum Export von Arbeitslosengeldleistungen aus den Jahren 2014 bis 2018 (ausgewertet werden jeweils die Daten aus dem Vorjahr). Die Daten zum Export von deutschen Leistungen in den Berichten hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) anhand von entsprechenden Fragebögen jeweils zugeliefert. Darüber hinaus gehende Statistiken zum Export von Arbeitslosengeld liegen im BMAS nicht vor.
Die Berichte sind auf der Webseite der EU-Kommission auch öffentlich abrufbar (
https://ec.europa.eu/social/main.jsp?...).
Im Rahmen ihrer Vorbereitungen für eine Revision der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 hat die EU-Kommission umfangreiche Gutachten zu den Einzelbereichen der Revision in Auftrag gegeben. Die Folgenabschätzung der Kommission erhalten Sie in der Anlage, das Gutachten zum Export von Arbeitslosengeld ist auf S. 66ff. Die ergänzenden Gutachten beziehen sich teilweise auch auf Fragen des Exports, ohne dass sich jedoch ein einzelnes Gutachten ausschließlich mit diesem Thema beschäftigen würde. Die Gutachten sind öffentlich abrufbar unter
https://eur-lex.europa.eu/legal-conte....
Soweit Sie in ihrem unten stehenden Schreiben um weitere "sämtliche Berichte, Gutachten, Evaluationen und andere interne Dokumente über die Mitnahme von Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ins Ausland nach Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit" bitten, bitte ich um eine nähere Konkretisierung Ihres Anliegens. Ein Zugangsantrag nach dem IFG muss sich auf abgegrenzte Sachverhalte beziehen und somit nach Inhalt und Zielrichtung hinreichend spezifiziert sein, so dass eine Identifizierung der Dokumente, in die der Antragsteller Einsicht nehmen möchte, möglich ist. Sinn und Zweck des IFG ist es, an dem Informationsstand der Verwaltung zu partizipieren. Sofern nicht die Teilhabe am Informationsstand der Verwaltung, sondern die Durchsicht von Akten zum Zwecke des Auffindens bestimmter Informationen begehrt wird, gewährt das IFG hierauf keinen Anspruch. Ihrem Anliegen ist deshalb auch nicht unter Berücksichtigung des § 7 Absatz 2 Satz 1 IFG zu entsprechen. Zwar setzt die Vorschrift nach ihrem Wortlaut einen - zum Teil - bestehenden Anspruch voraus. Von dieser Voraussetzung ist aber nach Sinn und Zweck der Vorschrift aber abzusehen, wenn bereits die Recherche nach den Informationen einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursacht. Ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand besteht auch und gerade dann, wenn es um das Auffinden bestimmter Informationen geht.
Mit freundlichen Grüßen