Mitnahme von Arbeitslosengeld ins Ausland

- Sämtliche Berichte, Gutachten, Evaluationen und andere interne Dokumente über die Mitnahme von Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ins Ausland nach Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

- Sämtliche Statistiken über die Anzahl, Zielländer und Höhe der Leistungen bei Mitnahme von Arbeitslosengeld ins Ausland nach Verordnung (EG) Nr. 883/2004

- Sämtliche Statistiken über den Verlust eines Leitungsanspruchs nach Verordnung (EG) Nr. 883/2004 innerhalb des Mitnahmezeitraums

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    20. März 2019
  • Frist
    28. Mai 2019
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Sämtliche Beri…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Mitnahme von Arbeitslosengeld ins Ausland [#62535]
Datum
20. März 2019 16:12
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Sämtliche Berichte, Gutachten, Evaluationen und andere interne Dokumente über die Mitnahme von Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ins Ausland nach Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Sämtliche Statistiken über die Anzahl, Zielländer und Höhe der Leistungen bei Mitnahme von Arbeitslosengeld ins Ausland nach Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Sämtliche Statistiken über den Verlust eines Leitungsanspruchs nach Verordnung (EG) Nr. 883/2004 innerhalb des Mitnahmezeitraums
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail. Ihre Zuschrift wurde zur Bearbeitung und Beantwortung …
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
AW: Mitnahme von Arbeitslosengeld ins Ausland [#62535]
Datum
20. März 2019 17:31
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail. Ihre Zuschrift wurde zur Bearbeitung und Beantwortung an ein Fachreferat weitergeleitet. Dieses Schreiben ist im Auftrag und mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch das Kommunikationscenter erstellt worden und dient Ihrer Information. Mit freundlichem Gruß
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr geehrtAntragsteller/in für Ihre Anfrage an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales danke ich Ihnen. I…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
Ihre Anfrage an das Bundeministerium für Arbeit und Soziales - Mitnahme von Arbeitslosengeld ins Ausland
Datum
10. April 2019 12:29
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in für Ihre Anfrage an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales danke ich Ihnen. Ich übersende Ihnen anbei die Berichte der EU Kommission zum Export von Arbeitslosengeldleistungen aus den Jahren 2014 bis 2018 (ausgewertet werden jeweils die Daten aus dem Vorjahr). Die Daten zum Export von deutschen Leistungen in den Berichten hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) anhand von entsprechenden Fragebögen jeweils zugeliefert. Darüber hinaus gehende Statistiken zum Export von Arbeitslosengeld liegen im BMAS nicht vor. Die Berichte sind auf der Webseite der EU-Kommission auch öffentlich abrufbar (https://ec.europa.eu/social/main.jsp?...). Im Rahmen ihrer Vorbereitungen für eine Revision der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 hat die EU-Kommission umfangreiche Gutachten zu den Einzelbereichen der Revision in Auftrag gegeben. Die Folgenabschätzung der Kommission erhalten Sie in der Anlage, das Gutachten zum Export von Arbeitslosengeld ist auf S. 66ff. Die ergänzenden Gutachten beziehen sich teilweise auch auf Fragen des Exports, ohne dass sich jedoch ein einzelnes Gutachten ausschließlich mit diesem Thema beschäftigen würde. Die Gutachten sind öffentlich abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-conte.... Soweit Sie in ihrem unten stehenden Schreiben um weitere "sämtliche Berichte, Gutachten, Evaluationen und andere interne Dokumente über die Mitnahme von Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ins Ausland nach Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit" bitten, bitte ich um eine nähere Konkretisierung Ihres Anliegens. Ein Zugangsantrag nach dem IFG muss sich auf abgegrenzte Sachverhalte beziehen und somit nach Inhalt und Zielrichtung hinreichend spezifiziert sein, so dass eine Identifizierung der Dokumente, in die der Antragsteller Einsicht nehmen möchte, möglich ist. Sinn und Zweck des IFG ist es, an dem Informationsstand der Verwaltung zu partizipieren. Sofern nicht die Teilhabe am Informationsstand der Verwaltung, sondern die Durchsicht von Akten zum Zwecke des Auffindens bestimmter Informationen begehrt wird, gewährt das IFG hierauf keinen Anspruch. Ihrem Anliegen ist deshalb auch nicht unter Berücksichtigung des § 7 Absatz 2 Satz 1 IFG zu entsprechen. Zwar setzt die Vorschrift nach ihrem Wortlaut einen - zum Teil - bestehenden Anspruch voraus. Von dieser Voraussetzung ist aber nach Sinn und Zweck der Vorschrift aber abzusehen, wenn bereits die Recherche nach den Informationen einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursacht. Ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand besteht auch und gerade dann, wenn es um das Auffinden bestimmter Informationen geht. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die Übersendung der Dokumente der EU-Kommission<< Adresse en…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage an das Bundeministerium für Arbeit und Soziales - Mitnahme von Arbeitslosengeld ins Ausland [#62535]
Datum
11. April 2019 15:26
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die Übersendung der Dokumente der EU-Kommission<< Adresse entfernt >> In Ihrem letzten Schreiben vom 10<< Adresse entfernt >> April 2019 bitten Sie um eine nähere Konkretisierung meines Anliegens, da ein Zugangsantrag nach dem IFG sich auf abgegrenzte Sachverhalte beziehen müsste und somit nach Inhalt und Zielrichtung hinreichend spezifiziert sein sollte, so dass eine Identifizierung der Dokumente, in die der Antragsteller Einsicht nehmen möchte, möglich ist<< Adresse entfernt >> Ich bitte um Übersendung von Berichten, Gutachten und Evaluationen zum abgrenzenden Sachverhalt "Mitnahme von Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ins Ausland nach Verordnung (EG) Nr<< Adresse entfernt >> 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit"<< Adresse entfernt >> Das Thema ist so konkret, dass laut Ihrer Aussage die EU-Kommission nicht ein einzelnes Gutachten, das sich ausschließlich mit diesem Thema befasst, in Auftrag gegeben bzw<< Adresse entfernt >> erstellt hat<< Adresse entfernt >> Falls das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Gutachten, Berichte oder Evaluationen zu diesem Thema (ausschließlich dieses Thema oder als Teil eines größeren Hauptthemas) erstellt, in Auftrag gegeben oder zur Verfügung hat, bitte ich um Übersendung<< Adresse entfernt >> Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 62535 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr geehrteAntragsteller/in entsprechend Ihrer unten stehenden Anfrage übersende ich als dem BMAS << Adres…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
Ihre Anfrage an das Bundeministerium für Arbeit und Soziales << Adresse entfernt >> Mitnahme von Arbeitslosengeld ins Ausland [#62535]
Datum
10. Mai 2019 11:22
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in entsprechend Ihrer unten stehenden Anfrage übersende ich als dem BMAS << Adresse entfernt >> neben den bereits am 10. April 2019 übersandten Dokumenten << Adresse entfernt >> vorliegende Berichte, Gutachten und Evaluationen zur Mitnahme von Arbeitslosengeld die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage vom 19. September 2018 sowie eine Gesetzesfolgenabschätzung der Task Force Grenzgänger. Mit freundlichen Grüßen

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