Mitnahme von Arbeitslosengeld ins Ausland

- Sämtliche Berichte, Gutachten, Evaluationen und andere interne Dokumente über die Mitnahme von Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ins Ausland nach Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

- Sämtliche Statistiken über die Anzahl, Zielländer und Höhe der Leistungen bei Mitnahme von Arbeitslosengeld ins Ausland nach Verordnung (EG) Nr. 883/2004

- Sämtliche Statistiken über den Verlust eines Leitungsanspruchs nach Verordnung (EG) Nr. 883/2004 innerhalb des Mitnahmezeitraums

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    17. März 2019
  • Frist
    24. April 2019
  • 0 Follower:innen
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Sämtliche Beri…
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
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Betreff
Mitnahme von Arbeitslosengeld ins Ausland [#62182]
Datum
17. März 2019 02:38
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Sämtliche Berichte, Gutachten, Evaluationen und andere interne Dokumente über die Mitnahme von Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ins Ausland nach Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Sämtliche Statistiken über die Anzahl, Zielländer und Höhe der Leistungen bei Mitnahme von Arbeitslosengeld ins Ausland nach Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Sämtliche Statistiken über den Verlust eines Leitungsanspruchs nach Verordnung (EG) Nr. 883/2004 innerhalb des Mitnahmezeitraums
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesagentur für Arbeit
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 17.03.2019. Ih…
Von
Bundesagentur für Arbeit
Betreff
AW: Mitnahme von Arbeitslosengeld ins Ausland [#62182]
Datum
20. März 2019 13:55
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 17.03.2019. Ihrem Antrag wird stattgegeben. 1) Die Bundesagentur für Arbeit (BA) erstellt keine eigenen Berichte, Gutachten, Statistiken oder Evaluationen, sondern liefert ihre Daten einem Bericht zu, der von der Europäischen Kommission herausgegeben wird. Anbei finden Sie den link zu dem aktuellsten Bericht (Export of unemployment benefits). Der Bericht wird nur in englischer Sprache veröffentlicht: https://ec.europa.eu/social/main.jsp?pager.offset=5&advSearchKey=ssc_statsreport&mode=advancedSubmit&catId=22&policyArea=0&policyAreaSub=0&country=0&year=0 2) Darüber hinaus hat die BA Weisungen zur Mitnahme von Arbeitslosengeld zur Arbeitsuche in einem anderen Mitgliedstaat der EU / EWR / CH im Internet veröffentlicht unter: https://www.arbeitsagentur.de/veroeffentlichungen/gesetze-und-weisungen#1478808828605 unter dem Link: „GA IntRechtAlv: Bezug von Arbeitslosengeld bei Arbeitsuche im Ausland („Mitnahme / Export“)“ Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre schnelle Antwort, die mich leider nicht komplett befriedigt. …
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Mitnahme von Arbeitslosengeld ins Ausland [#62182]
Datum
20. März 2019 16:07
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre schnelle Antwort, die mich leider nicht komplett befriedigt. Zunächst möchte ich klarstellen, dass mein Antrag sich nicht nur auf von der Bundesagentur für Arbeit erstellte Dokumente bezieht, sondern auch auf Dokumente, die Ihnen vorliegen. Wenn Sie Ihre Daten der Europäischen Kommission liefern können, gehe ich davon aus, dass Sie auch mir diese Daten im Rahmen meines IFG-Antrags liefern können. Außerdem nehme ich an, dass Ihnen diese Daten auch in deutscher Sprache vorliegen. Diese Sprache bevorzuge ich. Darüber hinaus möchte ich auf Drucksache 19/4423 des Deutschen Bundestages verweisen, die Tabellen mit der Quellenangabe "Statistik der Bundesagentur für Arbeit" enthält. Wer erstellt bzw. verfügt über diese Statistiken, wenn nicht die Bundesagentur für Arbeit selbst? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 62182 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
Bundesagentur für Arbeit
Sehr geehrtAntragsteller/in anbei erhalten Sie ergänzend den ausgefüllten statistischen Fragebogen, den die BA üb…
Von
Bundesagentur für Arbeit
Betreff
AW: Mitnahme von Arbeitslosengeld ins Ausland [#62182]
Datum
27. März 2019 15:25
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in anbei erhalten Sie ergänzend den ausgefüllten statistischen Fragebogen, den die BA über das BMAS an die Europäische Kommission weitergeleitet hat. Die Daten aus dem Fragebogen fließen in den von der EU-Kommission herausgegebenen Bericht, den Sie bereits erhalten haben, ein. Eine Fassung des Berichts in deutscher Sprache gibt es unseres Wissens nach nicht, ggf. müssten Sie hierzu bei der Herausgeberin nachfragen. Bei den statistischen Übersichten, die in der bereits öffentlich zugänglichen Drucksache 19/4423 abgebildet sind, dürfte es sich um eine einmalige statistische Sonderauswertung handeln, die der Bundesregierung für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zugeliefert wurde. Denn im Rahmen der monatlichen Bekanntgabe der Arbeitsmarktdaten veröffentlicht die Statistik der BA bei der Anzahl von ALG-Empfängern zwar u.a. die Gesamtanzahl von ALG-Empfängern mit dem Wohnort „Ausland“, vgl. Publikation „Arbeitslosengeld SGB III“ , Deutschland, Tabelle 1 und 14. Eine Differenzierung nach Staaten wird jedoch im Rahmen der regulären statistischen Berichterstattung nicht vorgenommen. Sie finden die Gesamtübersicht unter der URL https://statistik.arbeitsagentur.de/nn_32010/SiteGlobals/Forms/Rubrikensuche/Rubrikensuche_Form.html?view=processForm&resourceId=210368&input_=&pageLocale=de&topicId=17716&year_month=201812&year_month.GROUP=1&search=Suchen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die Übersendung des Fragebogens und für die Auskunft. Ich bitte u…
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Mitnahme von Arbeitslosengeld ins Ausland [#62182]
Datum
27. März 2019 20:27
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die Übersendung des Fragebogens und für die Auskunft. Ich bitte um Übersendung aller ausgefüllten Fragebogen bezüglich der Mitnahme von ALG ins Ausland, die Sie in der Vergangenheit an das BMAS bzw. die Europäische Kommission weitergeleitet haben. Außerdem verfügen Sie über Statistiken, die Sie u. a. der Bundesregierung liefern. Ich gehe davon aus, dass Sie auch mir Statistiken im Rahmen meines IFG-Antrags liefern können. Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass es nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) zwar keine Pflicht zur Beschaffung von Informationen gibt, jedoch eine Pflicht zur Informationsaufbereitung vorhandener Informationen (vgl. Schoch, 2016, IFG, § 1, Rn. 40). Deshalb bitte ich Sie nochmals um folgende Informationen, die ich noch nicht erhalten habe: 1) Sämtliche Statistiken über die Anzahl, Zielländer und Höhe der Leistungen bei Mitnahme von Arbeitslosengeld ins Ausland nach Verordnung (EG) Nr. 883/2004 2) Sämtliche Statistiken über den Verlust eines Leitungsanspruchs nach Verordnung (EG) Nr. 883/2004 innerhalb des Mitnahmezeitraums Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 62182 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
Bundesagentur für Arbeit
Sehr geehrtAntragsteller/in die zuständige Fachabteilung hat den statistischen Fragebogen auch für die Jahre 2013…
Von
Bundesagentur für Arbeit
Betreff
AW: AW: Mitnahme von Arbeitslosengeld ins Ausland [#62182]
Datum
4. April 2019 10:01
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in die zuständige Fachabteilung hat den statistischen Fragebogen auch für die Jahre 2013 - 2016 an das BMAS, das seinerseits die Ergebnisse an die Europäische Kommission weitergeleitet hat, übersandt. Anbei erhalten Sie die entsprechenden Dokumente. Im Rahmen des grundgesetzlich verankerten parlamentarischen Informationsanspruches werden statistische Sonderauswertungen erstellt. Das Informationsfreiheitsgesetz ermöglicht Bürgerinnen und Bürgern hingegen nur einen Anspruch auf bereits vorhandene amtliche Informationen. Bei statistischen Sonderauswertungen handelt es sich nicht um bereits vorhandene Informationen. Denn die Anfertigung statistischer Sonderauswertung bedarf der Anwendung statistischer Methodiken und geht damit über das normale Maß der Pflicht zur Informationsaufbereitung hinaus. Diese Rechtsauffassung steht im Einklang mit der Rechtsauffassung des BfDI (siehe Tätigkeitsbericht 2016/2017, Ziffer 2.2.2. a.E.). https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Taetigkeitsberichte/TB_IFG/6TB06_18.pdf;jsessionid=9F8AA7604429E28BC70F26B281115498.2_cid354?__blob=publicationFile&v=4 Wenn Sie statististische Sonderauswertungen erstellt haben möchten, können Sie diese beim Statistik-Service der BA bestellen. Je nach Aufwand kann dafür eine Gebühr berechnet werden. Bitte wenden Sie sich bei Interesse an https://statistik.arbeitsagentur.de/Navigation/Statistik/Service/Kontakt/Kontakt-Nav.html Mit freundlichen Grüßen

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Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antworten! Ich betrachte meinen Antrag nach dem IFG als erl…
An Bundesagentur für Arbeit Details
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Betreff
AW: AW: Mitnahme von Arbeitslosengeld ins Ausland [#62182]
Datum
4. April 2019 16:01
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antworten! Ich betrachte meinen Antrag nach dem IFG als erledigt. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 62182 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in