Mitteilung des BRH zu Fördermitteln für Vermittlung von Langzeitarbeitslosen

Antrag nach dem IFG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Die 35-seitige Abschlussmitteilung des Bundesrechnungshofs zu Fördermitteln für die Vermittlung von Langzeitarbeitslosen (vgl. der Bericht darüber in der Süddeutschen Zeitung: http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/bundesrechnungshof-schludriger-umgang-mit-steuergeld-kritik-an-jobcentern-1.2792124)

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen,

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    11. November 2016
  • Frist
    13. Januar 2016
  • 0 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Die 35-seitige Abschlus…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Mitteilung des BRH zu Fördermitteln für Vermittlung von Langzeitarbeitslosen [#19051]
Datum
11. November 2016 15:38
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Die 35-seitige Abschlussmitteilung des Bundesrechnungshofs zu Fördermitteln für die Vermittlung von Langzeitarbeitslosen (vgl. der Bericht darüber in der Süddeutschen Zeitung: http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/bundesrechnungshof-schludriger-umgang-mit-steuergeld-kritik-an-jobcentern-1.2792124) Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen,
Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr geehrter Herr Semsrott, vielen Dank für Ihre E-Mail. Ihre Zuschrift wurde zur Bearbeitung und Beantwortung …
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
AW: APO [IVBV] Mitteilung des BRH zu Fördermitteln für Vermittlung von Langzeitarbeitslosen [#19051]
Datum
14. November 2016 08:50
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, vielen Dank für Ihre E-Mail. Ihre Zuschrift wurde zur Bearbeitung und Beantwortung an ein Fachreferat weitergeleitet. Dieses Schreiben ist im Auftrag und mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch das Kommunikationscenter erstellt worden und dient Ihrer Information. Mit freundlichem Gruß
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
[nach OCR] Sehr geehrter Herr Semsrott, mit lhrer E-Mail vom 11 . November 2016 bitten Sie unter Bezugnahme auf …
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Via
Briefpost
Betreff
Datum
30. November 2016
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
794,0 KB
[nach OCR] Sehr geehrter Herr Semsrott, mit lhrer E-Mail vom 11 . November 2016 bitten Sie unter Bezugnahme auf einen Artikel der Süddeutschen Zeitung um die Übersendung der abschließenden Prüfungsmitteilung des Bundesrechnungshofes (BRH) zur Prüfung der Forderung von Arbeitsverhaltnissen nach § 16e SGB 11. lhrem Antrag nach dem lnformationsfreiheitsgesetz (IFG) kann nicht entsprochen werden. Das IFG ist auf lnformationen bezüglich der Prüf- und Beratungstatigkeit des BRH nicht anwendbar. Für die Herausgabe von Prüfungsergebnissen und Berichten des BRH ist die Bundeshaushaltsordnung (BHO) maßgeblich. § 96 Absatz 4 BHO regelt spezialgesetzlich den lnformationszugang. Über einen Zugang zu den Prüfungsergebnissen oder den Berichten entscheidet der BRH in eigenem Ermessen. lnsofern empfehle ich lhnen, sich unmittelbar an den BRH zu wenden. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Widerspruch Widerspruch Az.: IIc5-96-Semsrott-2016 - Ihr Bescheid vom 30. November 2016 Sehr geehrte Damen und H…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch
Datum
12. Dezember 2016
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Widerspruch Az.: IIc5-96-Semsrott-2016 - Ihr Bescheid vom 30. November 2016 Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid mit dem Zeichen IIc5-96-Semsrott-2016 vom 30.11.2016 lege ich Widerspruch ein. Meinem Auskunftsanspruch steht kein gesetzlicher Ausnahmetatbestand entgegen. Die von Ihnen vorgetragene Bestimmung aus § 96 Absatz 4 BHO ist hier nicht einschlägig. Sie bezieht sich lediglich auf Anfragen an den Bundesrechnungshof. Ich habe mein Auskunftsersuchen jedoch explizit an das BMAS gerichtet. Ich bitte daher erneut um Zugang zu den von mir angefragten Informationen. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Widerspruchsbescheid Sehr geehrter Herr Semsrott, über Ihren am 12. Dezember 2016 eingelegten Widerspruch gegen m…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruchsbescheid
Datum
21. Februar 2017
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Semsrott, über Ihren am 12. Dezember 2016 eingelegten Widerspruch gegen meinen Bescheid vom 30. November 2016 betreffend den Zugang zur abschließenden Prüfungsmitteilung des Bundesrechnungshofs (BRH) zur Prüfung der Förderung von Arbeitsverhältnissen nach§ 16e Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ergeht der folgende Widerspruchsbescheid: Der Widerspruch wird zurückgewiesen. Gebühren werden nicht erhobenl Begründung: I. Mit Ihrer E-Mail vom 11. November 2016 beantragen Sie die Übersendung der abschließenden Prüfungsmitteilung des BRH zur Prüfung der Förderung von Arbeitsverhältnissen nach § 16e SGB II. Sie stützen Ihren Antrag auf§ 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz- IFG). Ihren Antrag habe ich mit Bescheid vom 30. November 2016 unter Hinweis auf die spezialgesetzliche Regelung in § 96 Absatz 4 Bundeshaushaltsordnung (BHO) abgelehnt, die dem IFG, bezogen auf Prüfungsergebnisse des Bundesrechnungshofs, vorgeht (§ 1 Absatz 3 IFG). Gegen diesen Bescheid haben Sie am 12. Dezember 2016 Widerspruch eingelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitgegenstandes wird auf Ihren Antrag vom 11 . November 2016 und meinen Bescheid vom 30. November 2016 verwiesen, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. II. Nach § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer .2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bin ich für die Entscheidung über Ihren Widerspruch zuständig. Der Widerspruch ist bereits unstatthaft. Für die Statthaftigkeit des Widerspruchs gilt vorliegend die allgemeine Regelung des § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer1 VwGO. Danach ist ein Vorverfahren nicht durchzuführen, wenn der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde erlassen wurde und die Durchführung des Widerspruchsverfahrens nicht gesetzlich angeordnet wurde. Wie bereits in meinem Bescheid vom 30. November 2016 ausgeführt, ist vorliegend nicht das IFG, sondern die spezialgesetzliche Norm des § 96 Absatz 4 BHO anwendbar. Diese Vorschrift trifft keine Anordnung zur Durchführung des Widerspruchsverfahrens, wenn die Ausgangsentscheidung durch eine oberste Bundesbehörde ergangen ist. Der Widerspruch ist im Übrigen auch unbegründet. Die nochmalige Prüfung des Sachverhalts hat ergeben, dass Sie gegenüber dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) keinen Anspruch auf Zugang zu der angeforderten abschließenden Prüfungsmitteilung des BRH zur Prüfung der Förderung von Arbeitsverhältnissen nach § 16e SGB II haben. Prüfungsmaßstab hierfür ist wie bereits ausgeführt die spezialgesetzliche Norm des § 96 Absatz 4 BHO. ln Ihrem Widerspruch vom 12. Dezember 2016 wenden Sie ein, § 96 Absatz 4 BHO beziehe sich lediglich auf Anfragen an den BRH und sei vorliegend nicht einschlägig, da Sie Ihr Auskunftsersuchen an das BMAS gerichtet hätten. Die Vorschrift des § 96 Absatz 4 BHO ist nach ihrem Sinn und Zweck so auszulegen, dass sie auch für Exemplare von Prüfmitteilungen gilt, die sich bei der geprüften Stelle (hier dem BMAS) befinden. Diesergesetzgeberische Wille ergibt sich bereits aus § 96 Absatz 4 Satz 4 BHO, wonach der Zugang zu den zur Prüfungs- und Beratungstätigkeit geführten Akten auch dann nicht gewährt werden kann, wenn diese Akten sich nicht beim BRH, sondern bei den geprüften Stellen befinden. Diese gesetzgeberische Entscheidung ist vollumfänglich auf abschließend festgestellte Prüfungsergebnisse und Berichte im Sinne von § 96 Absatz 4 Satz 1 und 2 BHO übertragbar, da der Bericht zu den Prüfungsergebnissen ebenfalls Bestandteil der zur Prüfungs- und Beratungstätigkeit geführten Akten ist. Darüber hinaus würde das dem BRH durch § 96 Absatz. 4 Satz 1 und 2 BHO abweichend vom allgemeinen Informationsanspruch nach dem IFG eingeräumte Ermessen hinsichtlich der Zugangsgewährung umgangen, wenn Anfragen statt an den BRH an die geprüften Stellen gerichtet werden könnten. Dies ist nach dem Willen des Gesetzgebers erkennbar nicht gewollt. Vielmehr sollte durch die Einführung von § 96 Absatz 4 BHO sichergestellt werden, dass der BRH allein in eigener Verantwortung und nach pflichtgemäßem Ermessen über die Herausgabefähigkeit von abschließend festgestellten Prüfungsergebnissen entscheiden kann. Vor diesem Hintergrund kann ich Ihnen nur erneut empfehlen, sich mit Ihrem Auskunftsersuchen unmittelbar an den BRH zu wenden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können. Mit freundlichen Grüßen