Sehr geehrter Herr Semsrott,
über Ihren am 12. Dezember 2016 eingelegten Widerspruch gegen meinen Bescheid vom 30. November 2016 betreffend den Zugang zur abschließenden Prüfungsmitteilung des Bundesrechnungshofs
(BRH) zur Prüfung der Förderung von Arbeitsverhältnissen nach§ 16e Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ergeht der folgende
Widerspruchsbescheid:
Der Widerspruch wird zurückgewiesen.
Gebühren werden nicht erhobenl
Begründung:
I.
Mit Ihrer E-Mail vom 11. November 2016 beantragen Sie die Übersendung der abschließenden Prüfungsmitteilung des BRH zur Prüfung der Förderung von Arbeitsverhältnissen nach § 16e SGB II.
Sie stützen Ihren Antrag auf§ 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz- IFG). Ihren Antrag habe ich mit Bescheid vom 30. November 2016 unter Hinweis auf die spezialgesetzliche Regelung in § 96 Absatz 4 Bundeshaushaltsordnung (BHO) abgelehnt, die dem
IFG, bezogen auf Prüfungsergebnisse des Bundesrechnungshofs, vorgeht (§ 1 Absatz 3 IFG). Gegen diesen Bescheid haben Sie am 12. Dezember 2016 Widerspruch eingelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitgegenstandes wird auf Ihren Antrag vom 11 . November 2016 und meinen Bescheid vom 30. November 2016 verwiesen, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
II.
Nach § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer .2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bin ich für die Entscheidung über Ihren Widerspruch zuständig. Der Widerspruch ist bereits unstatthaft. Für die Statthaftigkeit des Widerspruchs gilt vorliegend die allgemeine Regelung des § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer1 VwGO. Danach ist ein Vorverfahren nicht durchzuführen, wenn der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde erlassen wurde und die Durchführung des Widerspruchsverfahrens nicht gesetzlich angeordnet wurde. Wie bereits in meinem Bescheid vom 30. November 2016 ausgeführt, ist vorliegend nicht das IFG, sondern die spezialgesetzliche Norm des § 96 Absatz 4 BHO anwendbar. Diese Vorschrift trifft keine Anordnung zur Durchführung des Widerspruchsverfahrens, wenn die Ausgangsentscheidung
durch eine oberste Bundesbehörde ergangen ist.
Der Widerspruch ist im Übrigen auch unbegründet.
Die nochmalige Prüfung des Sachverhalts hat ergeben, dass Sie gegenüber dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) keinen Anspruch auf Zugang zu der angeforderten abschließenden Prüfungsmitteilung des BRH zur Prüfung der Förderung von Arbeitsverhältnissen nach § 16e SGB II haben. Prüfungsmaßstab hierfür ist wie bereits ausgeführt die spezialgesetzliche Norm des § 96 Absatz 4 BHO.
ln Ihrem Widerspruch vom 12. Dezember 2016 wenden Sie ein, § 96 Absatz 4 BHO beziehe sich lediglich auf Anfragen an den BRH und sei vorliegend nicht einschlägig, da Sie Ihr Auskunftsersuchen
an das BMAS gerichtet hätten.
Die Vorschrift des § 96 Absatz 4 BHO ist nach ihrem Sinn und Zweck so auszulegen, dass sie auch für Exemplare von Prüfmitteilungen gilt, die sich bei der geprüften Stelle (hier dem BMAS) befinden. Diesergesetzgeberische Wille ergibt sich bereits aus § 96 Absatz 4 Satz 4 BHO, wonach der Zugang zu den zur Prüfungs- und Beratungstätigkeit geführten Akten auch dann nicht gewährt werden kann, wenn diese Akten sich nicht beim BRH, sondern bei den geprüften Stellen befinden. Diese gesetzgeberische Entscheidung ist vollumfänglich auf abschließend festgestellte Prüfungsergebnisse und Berichte im Sinne von § 96 Absatz 4 Satz 1 und 2 BHO übertragbar, da der Bericht zu den Prüfungsergebnissen ebenfalls Bestandteil der zur Prüfungs- und Beratungstätigkeit geführten Akten ist.
Darüber hinaus würde das dem BRH durch § 96 Absatz. 4 Satz 1 und 2 BHO abweichend vom allgemeinen Informationsanspruch nach dem IFG eingeräumte Ermessen hinsichtlich der Zugangsgewährung umgangen, wenn Anfragen statt an den BRH an die geprüften Stellen gerichtet werden könnten. Dies ist nach dem Willen des Gesetzgebers erkennbar nicht gewollt. Vielmehr sollte durch die Einführung von § 96 Absatz 4 BHO sichergestellt werden, dass der BRH allein in eigener Verantwortung und nach pflichtgemäßem Ermessen über die Herausgabefähigkeit von abschließend festgestellten Prüfungsergebnissen entscheiden kann.
Vor diesem Hintergrund kann ich Ihnen nur erneut empfehlen, sich mit Ihrem Auskunftsersuchen unmittelbar an den BRH zu wenden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.
Mit freundlichen Grüßen