MNB-Pflicht auf Spielpläten laut §3 Abs. 2, Satz 7 der Coronaschutzverordnung vom 30.10.20 i.d.F. vom 10.11.2020

Laut Coronaschutzverordnung vom 30.10.20 besteht demnach folgende Maßnahme seit 2.11.2020: (2) Die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske besteht unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands (...) 7. auf Spielplätzen (...). Bitte stellen Sie mir alle Dokumente und Unterlagen zur Verfügung, die bei Entscheidung über diese Maßnahme zugrundegelegt wurden. Bitte legen Sie auch den Abwägungsprozess offen, der Risiken, Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit und Nutzen der Maßnahme einander gegenüberstellt. Legen Sie bitte auch da, welche wissenschaftliche oder Expertise aus der Praxis Sie hier als Basis genutzt haben.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    9. November 2020
  • Frist
    12. Dezember 2020
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
MNB-Pflicht auf Spielpläten laut §3 Abs. 2, Satz 7 der Coronaschutzverordnung vom 30.10.20 i.d.F. vom 10.11.2020 [#203291]
Datum
9. November 2020 22:15
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Laut Coronaschutzverordnung vom 30.10.20 besteht demnach folgende Maßnahme seit 2.11.2020: (2) Die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske besteht unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands (...) 7. auf Spielplätzen (...). Bitte stellen Sie mir alle Dokumente und Unterlagen zur Verfügung, die bei Entscheidung über diese Maßnahme zugrundegelegt wurden. Bitte legen Sie auch den Abwägungsprozess offen, der Risiken, Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit und Nutzen der Maßnahme einander gegenüberstellt. Legen Sie bitte auch da, welche wissenschaftliche oder Expertise aus der Praxis Sie hier als Basis genutzt haben.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 203291 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/203291/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „MNB-Pflicht auf Spielplätzen laut §3 Abs. 2, Sat…
An Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: MNB-Pflicht auf Spielpläten laut §3 Abs. 2, Satz 7 der Coronaschutzverordnung vom 30.10.20 i.d.F. vom 10.11.2020 [#203291]
Datum
12. Dezember 2020 21:45
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „MNB-Pflicht auf Spielplätzen laut §3 Abs. 2, Satz 7 der Coronaschutzverordnung vom 30.10.20 i.d.F. vom 10.11.2020“ vom 09.11.2020 (#203291) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 203291 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/203291/
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „MNB-Pflicht auf Spielpläten laut §3 Abs. 2, Sat…
An Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: MNB-Pflicht auf Spielpläten laut §3 Abs. 2, Satz 7 der Coronaschutzverordnung vom 30.10.20 i.d.F. vom 10.11.2020 [#203291]
Datum
16. Februar 2021 16:16
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „MNB-Pflicht auf Spielpläten laut §3 Abs. 2, Satz 7 der Coronaschutzverordnung vom 30.10.20 i.d.F. vom 10.11.2020“ vom 09.11.2020 (#203291) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 67 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 203291 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/203291/
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „MNB-Pflicht auf Spielpläten laut §3 Abs. 2, Sat…
An Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: MNB-Pflicht auf Spielpläten laut §3 Abs. 2, Satz 7 der Coronaschutzverordnung vom 30.10.20 i.d.F. vom 10.11.2020 [#203291]
Datum
16. Februar 2021 16:18
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „MNB-Pflicht auf Spielpläten laut §3 Abs. 2, Satz 7 der Coronaschutzverordnung vom 30.10.20 i.d.F. vom 10.11.2020“ vom 09.11.2020 (#203291) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 67 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 203291 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/203291/
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze No…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
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Betreff
Vermittlung bei Anfrage „MNB-Pflicht auf Spielpläten laut §3 Abs. 2, Satz 7 der Coronaschutzverordnung vom 30.10.20 i.d.F. vom 10.11.2020“ [#203291] [#203291]
Datum
16. Februar 2021 16:56
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/203291/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Antwort vom 9.12.2020 ein allgemeiner Standardtext war und die Frage nicht beantwortet hat. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 203291.pdf Anfragenr: 203291 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/203291/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
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Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr Antragsteller/in ich bitte vielmals um Entschuldigung, dass Sie die bereits mit Antrag auf Informationszugan…
Von
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: MNB-Pflicht auf Spielpläten laut §3 Abs. 2, Satz 7 der Coronaschutzverordnung vom 30.10.20 i.d.F. vom 10.11.2020 [#203291]
Datum
17. Februar 2021 17:18
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in ich bitte vielmals um Entschuldigung, dass Sie die bereits mit Antrag auf Informationszugang vom 9. November 2020 begehrte Information seitens des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales bis zum heutigen Tage nicht erhalten haben. Dies kann keine Rechtfertigung hierfür, sondern nur eine Erklärung sein, aber Sie können sich gewiss vorstellen, dass es bei der Vielzahl von Anfragen zu verschiedenen Themen im Zusammenhang mit der Pandemiebewältigung dazu kommen kann, dass eine Anfrage nicht die gebotene Antwort in angemessener Zeit erhält. Ich kann Ihr Informationsersuchen wie folgt beantworten: Am 30. Oktober 2020 (mit Wirkung ab dem 2. November 2020) wurde die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung) neu gefasst. Bis zu diesem Zeitpunkt fanden sich die Regelungen zum Abstandsgebot sowie zur Mund-Nasen-Bedeckung in § 2. Gem. § 2 Abs. 2 der damaligen Verordnung wurde das Tragen einer textilen Mund-Nasen-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) empfohlen, wenn die Einhaltung des Mindestabstands aus medizinischen, rechtlichen, ethischen oder baulichen Gründen nicht möglich war. Eine Verpflichtung zum Tragen bestand demnach nur in den von § 2 Abs. 3 genannten Fällen. Auch die Ausnahmen vom verpflichtenden Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können) fanden sich in Absatz 3. Mit den steigenden Infektionszahlen im Herbst 2020 wurden die grade beschriebenen Regelungen mit Wirkung ab dem 2. November 2020 neu gefasst. Die Regelungen zum Mindestabstand wurden in § 2 festgeschrieben, die zur Alltagsmaske in § 3. Wie Sie in Ihrem Schreiben zutreffend feststellen wurde in § 3 Abs. 2 Nr. 7 CoronaSchVO vom 30.10.2020 festgelegt, dass auf Spielplätzen die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske besteht. Dies galt unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands. Ausweislich § 3 Abs. 4 Nummer 2 waren Kinder bis zum Schuleintritt von dieser Maskenpflicht befreit. Die Landesregierung hat sich bei der Entscheidungen über die Anordnung von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und den §§ 29 bis 32 des Infektionsschutzgesetzes insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten. Bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus sind stets soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung vereinbar ist. Dies bedeutet, dass die Eingriffe in Grundrechte, welche Schutzmaßnahmen stets bedeuten, abgewogen werden müssen mit Ihrer Wirkung für den Schutz des besonders wichtigen Gutes des Schutzes von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems. Die Landesregierung stützt sich bei Ihren Erwägungen insbesondere auf die allgemein zugänglichen Informationen des Robert-Koch-Instituts, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N... . Hauptübertragungsweg für das Coronavirus ist demnach die respiratorische Aufnahme virushaltiger Partikel, die beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen und Niesen entstehen. Zur Verhinderung von Übertragungen ist deshalb neben der Einhaltung des Mindestabstandes auch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ein wirksames Mittel. Auf Spielplätzen kommen in aller Regel nicht nur die Kinder eng zusammen. Auch die sie begleitenden Erwachsenen treten miteinander in Kontakt. Es kommt zu Gesprächen, in denen die Teilnehmenden häufig zum besseren Verständnis und zur einfacheren Kommunikation enger zueinander rücken. Die Einhaltung des Mindestabstandes gerät im Eifer des Gesprächs schnell in den Hintergrund, ohne dass dies von den Gesprächsteilnehmern bewusst beabsichtigt sein muss. Es ergibt sich häufig einfach so. Durch diese Nähe wird das vorher nur latente Risiko einer Übertragung des Coronavirus zu einer realen Gefährdung für die Beteiligten. Darüber hinaus ist die Situation auf Spielplätzen häufig unübersichtlich. Die Kinder spielen miteinander, laufen durcheinander und nicht selten erfordert eine plötzlich auftretende Situation ein sofortiges Handeln der Begleitpersonen. In diesen Situationen ist das Einhalten des Mindestabstandes häufig nicht möglich. Auch hier ergibt sich ein unmittelbares Infektionsrisiko für alle Beteiligten. Das Tragen einer Alltagsmaske auf den Spielplätzen dient dazu, das Infektionsrisiko, was sich insbesondere aus dem oben gesagten ableitet, zu minimieren. Die Alltagsmaske ist zwischenzeitlich zum breit akzeptierten Schutzinstrument geworden. Die Verpflichtung, sie zu tragen, stellt nach derzeitiger Einschätzung der Landesregierung einen persönlichen Rechtseingriff dar, der deutlich weniger schwer wiegt als die dadurch geschützten Rechtsgüter. Der Tatsache, dass Kinder bis zum Schuleintritt von der Maskenpflicht (auch auf Spielplätzen) befreit worden liegen folgende Erwägungen des Robert-Koch-Instituts zu Grunde: In Studien, in denen Kontaktpersonen von infektiösen Personen untersucht wurden, zeigte sich bei Kindern im Vergleich zu Erwachsenen meist eine geringere Empfänglichkeit. Kinder im Kindergartenalter waren weniger empfänglich für eine Infektion mit SARS-CoV-2 als Kinder im Schulalter. Ähnliches gilt auch im Hinblick auf die Infektiosität. Auch wenn diese nicht abschließend bewertet werden kann, weil sie bisher selten untersucht wurde, so scheinen Kinder insgesamt weniger infektiös zu sein als Erwachsene. (vgl. hierzu die Ausführungen des RKI zu Kindern und Jugendlichen). Auf dieser Grundlage sieht es die Landesregierung als angemessen an, für Kinder bis zum Schuleintritt eine Ausnahme von der Maskenpflicht vorzusehen. Ich bitte die zeitliche Verzögerung nochmals zu entschuldigen und hoffe, dass ich Ihr Anliegen mit diesen Ausführungen hinreichend beantworten konnte. Mit Freundlichen Grüßen

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Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr Antragsteller/in vielen Dank, dass Sie sich mit Ihrem Anliegen an uns gewandt haben. Das Ministerium für …
Von
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
12 MNB-Pflicht auf Spielpläten laut §3 Abs. 2, Satz 7 der Coronaschutzverordnung vom 30.10.20 i.d.F. vom 10.11.2020 [#203291]
Datum
4. März 2021 16:44
Status
Anfrage abgeschlossen
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25,2 KB


Sehr Antragsteller/in vielen Dank, dass Sie sich mit Ihrem Anliegen an uns gewandt haben. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen hat bezüglich der derzeitig geltenden Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus eine Möglichkeit für die Bürgerinnen und Bürger geschaffen, schriftliche Anfragen zu senden. Bei der Beantwortung müssen wir uns darauf beschränken, die geltenden Regelungen zu vermitteln und zu erläutern, wie diese im Allgemeinen ausgelegt werden können. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (textile Barriere) in bestimmten Situationen im öffent­lichen Raum ist gemäß § 3 CoronaSchVO verpflichtend und wird ansonsten empfohlen und kann dazu beitragen, die Ausbreitung von COVID-19 in der Bevölkerung zu verlangsamen und Risikogruppen vor Infektionen zu schützen. Das gilt insbesondere für Situationen, in denen mehrere Menschen in geschlossenen Räumen zusammentreffen und sich dort länger aufhalten oder der Abstand von mindestens 1,5 m zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann. In Geschäften und in öffentlichen Verkehrsmitteln und während Gottesdiensten besteht darüber hinaus die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands. Beim praktischen Fahrunterricht ist mindestens eine Maske des Standards FFP2 zu tragen. Die verlässliche Schutzwirkung muss aufgrund einheitlicher Standards und behördlicher Prüfungen über die Schutzwirkung von nicht spezifizierbaren Alltagsmasken hinaus­gehen. Dies gilt zum einen für medizinische Masken (sog. OP-Masken) nach der Norm EN14683 und Masken des FFP-2 Standards (EN 149) und höhere Standards, jeweils ohne Ausatemventil. Aufgrund des erheblichen Bedarfs an Schutzausrüstung wurden durch bundesrechtliche Regelungen und/oder behördliche Prüfungen und Bestätigungen auch andere vergleichbare Masken für den Einsatz während der Pandemie freigegeben und beschafft, die ebenfalls die erforderliche zusätzliche Schutzwirkung aufweisen und daher im Rahmen der Schutzmaßnahmen nach der CoronaSchVO ebenfalls einsetzbar sind. Hierbei handelt es sich namentlich um Masken mit ausländischen Standardbezeichnungen (KN95/N95), die als solches auch gekennzeichnet sind. Ausweislich der Begründung der CoronaSchVO sind medizinische Masken im Sinne der CoronaSchVO solche, die mindestens den Standard EN14683 erfüllen. EN 14683 ist eine Norm, die medizinische Gesichtsmasken in Europa erfüllen müssen. Wenn das der Fall ist, können die Masken als medizinische Masken anerkannt werden. Soweit Kinder unter 14 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen. Ausnahmen von dieser Verpflichtung bestehen für Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können. Das Tragen eines Plexiglas-Visiers kann für diejenigen Personen eine Alternative sein, die aus gesundheitlichen Gründen nicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung verpflichtet sind. Die medizinischen Gründe für Ausnahmen, eine Maske zu tragen, sind durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist. Eine genaue Anforderung an das ärztliche Zeugnis wird nicht gestellt. Am Arbeitsplatz gelten zur Maskenpflicht die Regeln der Corona-ArbSchV: https://www.bundesanzeiger.de/pub/pub... Auf unserer Sonderseite erhalten Sie Informationen zur aktuellen Entwicklung der Corona-Pandemie und den in diesem Zusammenhang getroffenen rechtlichen Regelungen sowie den Auswirkungen auf verschiedene Bereiche der Arbeitswelt und des Alltags. Dort finden Sie auch einen Frage-Antworten-Katalog der Staatskanzlei. Die Adresse: https://www.mags.nrw/coronavirus<http://www.mags.nrw/coronavirus> Wir hoffen, wir können Ihre Frage damit zumindest grundsätzlich beantworten. Ich weise darauf hin, dass die vorstehenden Ausführungen zur Auslegung der CoronaSchVO für die Gerichte nicht bindend sind. Für die Behörden stellen unsere Auslegungshinweise eine ermessenslenkende „Richtschnur“ bei möglichen ordnungsbehördlichen Einschreiten dar; diese sind mithin auch für die Behörden nicht rechtsverbindlich. Alle Angaben sind zur allgemeinen Information bestimmt und stellen keine geschäftliche, rechtliche oder sonstige Beratungsdienstleistung dar. Es handelt sich nicht um eine rechtsverbindliche Auskunft. Das Ministerium übernimmt keine Gewähr oder Haftung. Mit freundlichen Grüßen