Mobile Moguntinum

Laut Pressemeldung der Stadt Mainz vom 7.10.2005 wurde das Kunstwerk Mobile Moguntinum im Zuge des Neubaus der Markthäuser vom Rebstockplatz entfernt und es sollte ein neuer Standort gefunden werden.

Fragen:
- Wo ist das Kunstwerk aktuell eingelagert?
- Was kostet die Einlagerung die Stadt jährlich?
- Was ist mit dem Kunstwerk geplant (Aufstellungsort und Zeit)?
- Wie war der Anschaffungswert und was ist der heutige Wert?
- Wer entscheidet über den künftigen Aufstellungsort?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    22. Mai 2015
  • Frist
    23. Juni 2015
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Laut Pressem…
An Landeshauptstadt Mainz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Mobile Moguntinum [#9880]
Datum
22. Mai 2015 11:13
An
Landeshauptstadt Mainz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Laut Pressemeldung der Stadt Mainz vom 7.10.2005 wurde das Kunstwerk Mobile Moguntinum im Zuge des Neubaus der Markthäuser vom Rebstockplatz entfernt und es sollte ein neuer Standort gefunden werden. Fragen: - Wo ist das Kunstwerk aktuell eingelagert? - Was kostet die Einlagerung die Stadt jährlich? - Was ist mit dem Kunstwerk geplant (Aufstellungsort und Zeit)? - Wie war der Anschaffungswert und was ist der heutige Wert? - Wer entscheidet über den künftigen Aufstellungsort?
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 2 LUIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich gehe davon aus, dass dies eine einfache Anfrage nach § 13 LIFG ist. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 5 Abs. 4 Satz 1 LIFG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 LUIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Landeshauptstadt Mainz
Sehr geehrtAntragsteller/in mit dieser Mail erhalten Sie die Antwort auf Ihren Antrag nach LIFG. Freundliche Grü…
Von
Landeshauptstadt Mainz
Betreff
Antwort: WG: Mobile Moguntinum [#9880]
Datum
5. Juni 2015 09:13
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in mit dieser Mail erhalten Sie die Antwort auf Ihren Antrag nach LIFG. Freundliche Grüße Stadtverwaltung Mainz Frage 1: Wo ist das Kunstwerk aktuell eingelagert? Auf dem Betriebshof des Entsorgungsbetriebs Mainz. (Beschluss des Stadtvorstandes vom 21.12.2010) Frage 2: Was kostet die Einlagerung die Stadt jährlich? Nichts. Frage 3: Was ist mit dem Kunstwerk geplant (Aufstellungsort und Zeit)? Nachdem ein Wiederaufstellen des Mobile Moguntinum auf dem Rebstockplatz unmöglich war (Feuerwehraufstellfläche), wird seit 2009 ein neuer Standort für das Kunstwerk gesucht. Diverse Ämter der Verwaltung (Kultur, Denkmalpflege, Stadtplanung, Grün) und Gremien (Kunstbeirat, Kulturausschuss, Stadtvorstand) haben sich in den vergangenen Jahren immer wieder damit beschäftigt und dem Künstler Hans-Michael Kissel Vorschläge für neue Standorte gemacht, die er jedoch allesamt abgelehnt hat bzw. zu denen bis heute eine Stellungnahme des Künstlers aussteht. Der Künstler hat ebenfalls Vorschläge gemacht, die jedoch allesamt nicht umzusetzen sind, u. a. wegen der besonderen technischen Anforderungen des Kunstwerks (permanenter Strom- und Wasseranschluss) und den Vorgaben für die Sicherheit. Aktuell ist das Kunstwerk derart marode, dass eine Sanierung nach Schätzungen von Fachbetrieben bis zu 45.000 Euro kosten würde. Aus diesen Gründen gibt es zur Zeit keine Pläne, das Kunstwerk wieder aufzustellen. Frage 4: Wie war der Anschaffungswert und was ist der heutige Wert? 50.000 D-Mark. Heutiger Wert ist nicht bekannt. Frage 5: Wer entscheidet über den künftigen Aufstellungsort? Gremien und Verwaltung nach den Vorgaben der städtischen Richtlinien für Kunst im öffentlichen Raum (siehe Anhang). An: <<E-Mail-Adresse>> Datum: 22.05.2015 11:13 Betreff: Mobile Moguntinum [#9880] Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Laut Pressemeldung der Stadt Mainz vom 7.10.2005 wurde das Kunstwerk Mobile Moguntinum im Zuge des Neubaus der Markthäuser vom Rebstockplatz entfernt und es sollte ein neuer Standort gefunden werden. Fragen: - Wo ist das Kunstwerk aktuell eingelagert? - Was kostet die Einlagerung die Stadt jährlich? - Was ist mit dem Kunstwerk geplant (Aufstellungsort und Zeit)? - Wie war der Anschaffungswert und was ist der heutige Wert? - Wer entscheidet über den künftigen Aufstellungsort? Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 2 LUIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich gehe davon aus, dass dies eine einfache Anfrage nach § 13 LIFG ist. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 5 Abs. 4 Satz 1 LIFG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 LUIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen