Mobilitätsgarantie für Zeitkarteninhaber

1. Wieviele Anträge haben Sie in den letzten 18 Monaten im Rahmen der von Ihnen gewährten Mobilitätsgarantie erhalten?
2. In wievielen Fällen haben Sie der Antragsstellerin/dem Antragssteller Taxikosten erstattet und in wievielen Fällen haben Sie die Erstattung abgelehnt ?

Vielen Dank

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    24. September 2019
  • Frist
    24. Oktober 2019
  • 2 Follower:innen
Florian Zahn
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Wievie…
An Verkehrsverbund Rhein-Neckar GmbH Details
Von
Florian Zahn
Betreff
Mobilitätsgarantie für Zeitkarteninhaber [#167204]
Datum
24. September 2019 15:22
An
Verkehrsverbund Rhein-Neckar GmbH
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Wieviele Anträge haben Sie in den letzten 18 Monaten im Rahmen der von Ihnen gewährten Mobilitätsgarantie erhalten? 2. In wievielen Fällen haben Sie der Antragsstellerin/dem Antragssteller Taxikosten erstattet und in wievielen Fällen haben Sie die Erstattung abgelehnt ? Vielen Dank
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Florian Zahn <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Florian Zahn << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Florian Zahn
Florian Zahn
Hallo, zum dritten Mal schreibe ich Sie hier an und bitte erneut um die Auskunft bzgl. der Anfragen der Mobilität…
An Verkehrsverbund Rhein-Neckar GmbH Details
Von
Florian Zahn
Via
Briefpost
Betreff
Datum
1. Oktober 2019
An
Verkehrsverbund Rhein-Neckar GmbH
Status
Hallo, zum dritten Mal schreibe ich Sie hier an und bitte erneut um die Auskunft bzgl. der Anfragen der Mobilitätsgarantie. Aus Dokumentationsgründen habe ich eine gleichlautende Anfrage parallel über "fragdenstaat.de" gestellt, diese ist dort bisher ebenfalls unbeantwortet. Die Frist meiner Anfrage beginng aber natürlich bereits am 5. September und gemäß Landestransparenzgesetzen haben Sie 4 Wochen Zeit, mir meine Anfrage zu beantworten oder Gründe für die Nichtbeantwortung zu nennen. Viele Grüße
Florian Zahn
VRN ignoriert meine Anfrage im Rahmen der Informationsfreiheit Sehr geehrter Herr Barner, im Rahmen des Informati…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
Florian Zahn
Via
Briefpost
Betreff
VRN ignoriert meine Anfrage im Rahmen der Informationsfreiheit
Datum
15. Oktober 2019
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
Sehr geehrter Herr Barner, im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes Baden Württemberg habe ich seit 5. September 2019 mehrfach versucht, die Folgende Information vom Verkehrsverbund Rhein Neckar (VRN) zu erhalten: 1. Wieviele Erstattungsanträge im Rahmen der Mobilitätsgarantie hat der VRN in den vergangenen 12 Monaten erhalten? 2. Wieviele dieser Erstattungsanträge wurden davon ausbezahlt und wieviele wurden abgelehnt? Meinem Verständnis nach sollte der VRN als ÖPNV-Unternehmen ein Unternehmen der Daseinsvorsorge sein und damit den Informationsfreiheitsgesetz unterliegen. Ich habe in der unten angehängten Mail am 5. September die Frage im Rahmen eines anderen Anliegens gestellt und am 23. September erneu an meine Frage erinnert. Leider habe ich weder auf die erste, noch auf die zweite Mail eine Antwort erhalten, mein Anliegen wurde einfach ignoriert, ich fühle mich nicht ernst genommen. Zuletzt habe ich am 24. September über fragdenstaat die Frage eingereicht, aber ebenfalls keine Antwort auf meine Anfrage erhalten: https://fragdenstaat.de/anfrage/mobilitatsgarantie-fur-zeitkarteninhaber/ Was für Möglichkeiten habe, um den VRN dazu zu bewegen, mir meine Anfrage zu beantworten? Was habe ich für Möglichkeiten, wenn meine Mails einfach ignoriert werden? Können Sie mich unterstützten? Danke für Ihre Unterstützung und viele Grüße [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
WG: VRN ignoriert meine Anfrage im Rahmen der Informationsfreiheit Sehr geehrter Herr Zahn, Ihre Beschwerde ist b…
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Via
Briefpost
Betreff
WG: VRN ignoriert meine Anfrage im Rahmen der Informationsfreiheit
Datum
21. Oktober 2019
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Zahn, Ihre Beschwerde ist bei uns eingegangen. Antragsberechtigte, geschützte Personen und informationspflichtige Stellen können den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit anrufen und sich über sie selbst betreffende Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz beraten lassen. Der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit kontrolliert bei den informationspflichtigen Stellen die Einhaltung der Vorschriften gemäß § 12 LIFG. Die informationspflichtigen Stellen sind verpflichtet, den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit und ihre oder seine Beauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Wir werden den VRN um eine Stellungnahme bitten und melden uns dann wieder bei Ihnen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Informationsfreiheit: Antrag vom 24. September 2019 an die Verkehrsverbund Rhein- Neckar GmbH Sehr geehrter Herr Z…
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Via
Briefpost
Betreff
Informationsfreiheit: Antrag vom 24. September 2019 an die Verkehrsverbund Rhein- Neckar GmbH
Datum
19. Dezember 2019
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Zahn, wir haben Ihren Antrag erneut geprüft. Sie haben sich bei uns darüber beschwert, dass Ihr Informationsfreiheitsantrag vom 24. September 2019 von der Verkehrsverbund Rhein-Neckar GmbH nicht entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG) bearbeitet worden wäre. Sie haben Informationen zur „Mobilitätsgarantie“ beantragt. Das LIFG erlaubt grundsätzlich den Zugang zu amtlichen Informationen, sofern der Anwendungsbereich eröffnet und die gesetzlichen Ausnahmeregelungen (sog. Ausschlussgründe) nicht einschlägig sind. Ihr Anspruch nach Landesinformationsfreiheitsgesetz besteht bei juristische Stellen des Privatrechts (hier: Verkehrsverbund Rhein-Neckar GmbH) nach § 7 Abs. 1 S. 2, § 2 Abs. 4 LIFG nicht gegen die juristische Person selbst, sondern gegen den Träger. So entscheidet über den LIFG-Antrag nach § 7 Abs. 1 S. 2 LIFG - 2 - die Stelle für die letztlich die öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgabe wahrgenom-men wird. Nach unserem Verständnis der Webseite https://www.vrn.de/verbund/verbund/organisation/index.html wird die Kontrolle über den Verkehrsverbund Rhein-Neckar GmbH durch den Zweckverband Verkehrsver-bund Rhein-Neckar ausgeübt. Beim Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Neckar handelt es sich um eine Mehrländerkörperschaft mit Sitz in Mannheim, welches das Land Baden-Württemberg und mindestens ein anderes Bundesland gemeinsam ge-gründet hat. Nach Art. 2 Abs. 1 des Staatsvertrags zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Hessen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenver-bände (Gesetzblatt für Baden-Württemberg, 1976, Nr. 5, S. 237-240; Fundstelle: Gbl 1976, 237) unterliegt der Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Neckar dem Recht von Baden-Württemberg. Das LIFG gilt somit aus unserer Sicht für den Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Neckar. Sie müssen deshalb den LIFG-Antrag erneut beim Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Neckar stellen. Ggf. können Sie den Verkehrsverbund Rhein-Neckar Ihre Einwilligung zur Weiterga-be Ihrer Anfrage erteilen und darum bitten, Ihre Anfrage an den zuständigen Zweck-verband weiterzuleiten. Mit freundlichen Grüßen
Florian Zahn
Informationsfreiheit Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort bzgl. meines Auskunftsersuchens …
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
Florian Zahn
Via
Briefpost
Betreff
Informationsfreiheit
Datum
7. Januar 2020
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort bzgl. meines Auskunftsersuchens beim Verkehrsverbund Rhein Neckar. In diesem Schreiben teilen Sie mir mit, dass ich kein Anrecht auf Auskunft durch den VRN habe, sondern meine Anfrage an den Träger richten muss. Ich bin damit nicht einvestanden, denn mein Verständnis bisher war gewesen, dass Unternehmen der Daseinsvorsorgen (und zu solchen zählen ÖPNV-Unternehmen) ausdrücklich den Informationsfreiheitsgesetzen unterliegen. Sie schreiben: "Ihr Anspruch nach Landesinformationsfreiheitsgesetz besteht bei juristische Stellen des Privatrechts (hier: Verkehrsverbund Rhein-Neckar GmbH) nach § 7 Abs. 1 S. 2, § 2 Abs. 4 LIFG nicht gegen die juristische Person selbst, sondern gegen den Träger." Sie argumentieren also, das ich mich bei juristischen Stellen des Privatrechts nicht an die juristische Person selbst, sondern an den Träger wenden muss. Im Gesetz steht aber: " Dieses Gesetz gilt auch für natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben, insbesondere solche der Daseinsvorsorge, wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen und dabei der Kontrolle einer Stelle, soweit diese in den Anwendungsbereich nach Absatz 1 fällt, unterliegen. ..." Demnach ist das Gesetz also sehr wohl gegen juristische Stellen des Privatrechts anwendbar, sofern sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben, insbesondere solche der Daseinsvorsorge wahrnehmen. Das ist bei ÖPNV-Unternehmen der Fall (https://de.wikipedia.org/wiki/Daseinsvorsorge)! Ich bitte Sie daher meinen Auskunftsanspruch gegenüber dem VRN erneut zu prüfen. Danke Viele Grüße

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Florian Zahn
Informationsfreiheit (Nachtrag) Hallo, ausserdem habe ich gerade meine Möglichkeiten geprüft, meine Anfrage an de…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
Florian Zahn
Via
Briefpost
Betreff
Informationsfreiheit (Nachtrag)
Datum
7. Januar 2020
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
Hallo, ausserdem habe ich gerade meine Möglichkeiten geprüft, meine Anfrage an den von Ihnen als verantwortlich bezeichneten "Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Neckar GmbH" zu leiten. Diese habe ich nicht: Der Zweckverband hat weder eine Internetseite noch eine Post- oder EMail-Adresse. Er tritt ausschliesslich in Form seiner juristischen Person "Verkehrsverbund Rhein Neckar" in Erscheinung, an welche ich meine Anfrage gerichtet habe. Auch über die von Ihnen in Ihrem Schreiben genannte Webseite ist keine Kontaktadresse des Zweckverbands ermittelbar. Ich sehe mich in meinem Recht auf Informationszugang gehindert und bitte Sie daher um Unterstützung. Bei Frag-den-statt.de findet man übrigens inzwischen weitere Anfragen an den VRN im Rahmen der Informationsfreiheitsgesetze (https://fragdenstaat.de/behoerde/verkehrsverbund-rhein-neckar-gmbh/). Diese hat der VRN beantwortet. Insofern war man bei den anderen Anfragen wohl der Auffassung, dass das Informationsfreiheitsgesetz gilt. Das deckt sich auch mit der in meiner vorigen Mail beschriebenen Rechtsauffassung. Lediglich meine Anfragen hat man bisher mehrfach ignoriert.. Viele Grüße