Modellrechnungen zur ambulanten psychotherapeutischen Versorgung

2019 empfahl ein von Ihnen in Auftrag gegebenes Gutachten, bis zu 2400 neue Kassensitze für ambulante Psychotherapie zu schaffen. Geschaffen wurden jedoch nicht einmal ein Drittel. Eine Studie der Psychotherapeutenkammer kommt sogar zu dem Schluss, dass rund 7.000 zusätzliche psychotherapeutische Praxissitze nötig seien, um landesweit für zumutbare Wartezeiten für eine Richtlinientherapie (momentan im Bundesschnitt bei 22 Wochen) zu sorgen.

In einem Beitrag der ZDF Sendung »zoom« vom 07.04.2021 wird eine schriftliche Stellungnahme des G-BA zitiert, nach welcher im Entscheidungsprozess zur Bedarfsplanung auch »eigene Modellrechnungen und weitere Erkenntnisse« berücksichtigt worden seien. Können Sie mir bitte diese »Modellrechnungen und weiteren Erkenntnisse« zusenden, und darüberhinaus Daten, aus denen Sie schlussfolgern, dass es volkswirtschaftlich und/oder versorgungstechnisch nicht sinnvoll ist, weitere Kassensitze einzuführen?

Die Darstellung der BTPK und DPtV kommen diesbezüglich nämlich zu einem völlig anderen Schluss : Für jeden in ambulante Psychotherapie investierten Euro ergibt sich ein gesamtgesellschaftlicher Nutzen von 2 bis 4 €. Dabei ist die Wirksamkeit der in Deutschland anerkannten Verfahren ist vielfach belegt. Ferner deuten zahlreiche Daten darauf hin, dass ein Ausbau der ambulanten Versorgung die volkswirtschaftliche Kosten bei Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit, die hohen Ausgaben für Krankengeld und Psychopharmaka u.v.m. deutlich senken könnte. Den 2,5 Mrd. € an Kosten für ambulante Psychotherapie stehen 12,2 Mrd. € Kosten gegenüber, die durch Produktionsausfälle aufgrund psychischer Erkrankungen jährlich entstehen.

Für ambulante Psychotherapie werden jedoch nur ca. 4 % der direkten Kosten zur Behandlung psychischer Erkrankungen ausgegeben. Selbst für Arzneimittelbehandlungen bei psychischen Erkrankungen wird mit über 3 Mrd. € mehr ausgegeben als für ambulante Psychotherapie. Die stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen ist fast 13-mal so teuer wie die ambulante Psychotherapie.

Quellen:
https://www.zdf.de/dokumentation/zdfzoom/zdfzoom-psyche-in-not-102.html#xtor=CS3-162
https://www.deutschepsychotherapeutenvereinigung.de/informationen/verbandspublikationen/report-psychotherapie/
https://www.bptk.de/wp-content/uploads/2019/01/20130412_BPtK_Standpunkt_10_Tatsachen_Psychotherapie.pdf
https://www.bptk.de/wp-content/uploads/2019/01/20180411_bptk_studie_wartezeiten_2018.pdf

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    12. August 2021
  • Frist
    14. September 2021
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Leon Engler
Modellrechnungen zur ambulanten psychotherapeutische Versorgung [#226679] Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrt…
An Gemeinsamer Bundesausschuss Details
Von
Leon Engler
Betreff
Modellrechnungen zur ambulanten psychotherapeutische Versorgung [#226679]
Datum
12. August 2021 14:43
An
Gemeinsamer Bundesausschuss
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
2019 empfahl ein von Ihnen in Auftrag gegebenes Gutachten, bis zu 2400 neue Kassensitze für ambulante Psychotherapie zu schaffen. Geschaffen wurden jedoch nicht einmal ein Drittel. Eine Studie der Psychotherapeutenkammer kommt sogar zu dem Schluss, dass rund 7.000 zusätzliche psychotherapeutische Praxissitze nötig seien, um landesweit für zumutbare Wartezeiten für eine Richtlinientherapie (momentan im Bundesschnitt bei 22 Wochen) zu sorgen. In einem Beitrag der ZDF Sendung »zoom« vom 07.04.2021 wird eine schriftliche Stellungnahme des G-BA zitiert, nach welcher im Entscheidungsprozess zur Bedarfsplanung auch »eigene Modellrechnungen und weitere Erkenntnisse« berücksichtigt worden seien. Können Sie mir bitte diese »Modellrechnungen und weiteren Erkenntnisse« zusenden, und darüberhinaus Daten, aus denen Sie schlussfolgern, dass es volkswirtschaftlich und/oder versorgungstechnisch nicht sinnvoll ist, weitere Kassensitze einzuführen? Die Darstellung der BTPK und DPtV kommen diesbezüglich nämlich zu einem völlig anderen Schluss : Für jeden in ambulante Psychotherapie investierten Euro ergibt sich ein gesamtgesellschaftlicher Nutzen von 2 bis 4 €. Dabei ist die Wirksamkeit der in Deutschland anerkannten Verfahren ist vielfach belegt. Ferner deuten zahlreiche Daten darauf hin, dass ein Ausbau der ambulanten Versorgung die volkswirtschaftliche Kosten bei Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit, die hohen Ausgaben für Krankengeld und Psychopharmaka u.v.m. deutlich senken könnte. Den 2,5 Mrd. € an Kosten für ambulante Psychotherapie stehen 12,2 Mrd. € Kosten gegenüber, die durch Produktionsausfälle aufgrund psychischer Erkrankungen jährlich entstehen. Für ambulante Psychotherapie werden jedoch nur ca. 4 % der direkten Kosten zur Behandlung psychischer Erkrankungen ausgegeben. Selbst für Arzneimittelbehandlungen bei psychischen Erkrankungen wird mit über 3 Mrd. € mehr ausgegeben als für ambulante Psychotherapie. Die stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen ist fast 13-mal so teuer wie die ambulante Psychotherapie. Quellen: https://www.zdf.de/dokumentation/zdfzoom/zdfzoom-psyche-in-not-102.html#xtor=CS3-162https://www.deutschepsychotherapeutenvereinigung.de/informationen/verbandspublikationen/report-psychotherapie/https://www.bptk.de/wp-content/uploads/2019/01/20130412_BPtK_Standpunkt_10_Tatsachen_Psychotherapie.pdfhttps://www.bptk.de/wp-content/uploads/2019/01/20180411_bptk_studie_wartezeiten_2018.pdf
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Leon Engler Anfragenr: 226679 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/226679/
Mit freundlichen Grüßen Leon Engler
Gemeinsamer Bundesausschuss
AW: Modellrechnungen zur ambulanten psychotherapeutische Versorgung [#226679] Sehr geehrter Herr Engler, gerne b…
Von
Gemeinsamer Bundesausschuss
Betreff
AW: Modellrechnungen zur ambulanten psychotherapeutische Versorgung [#226679]
Datum
12. August 2021 16:29
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Engler, gerne bestätigen wir den Eingang Ihrer Anfrage vom 12. August 2021. Mit freundlichen Grüßen

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Gemeinsamer Bundesausschuss
WG: Modellrechnungen zur ambulanten psychotherapeutische Versorgung [#226679]Leon Engler [#226679] <<Name un…
Von
Gemeinsamer Bundesausschuss
Betreff
WG: Modellrechnungen zur ambulanten psychotherapeutische Versorgung [#226679]Leon Engler [#226679] <<Name und E-Mail-Adresse>>// L. Engler
Datum
10. September 2021 13:04
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Engler, haben Sie vielen Dank für Ihre E-Mail vom 12. August 2021 an den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), in welcher Sie um Zugang zu „eigenen Modellrechnungen und weiteren Erkenntnissen“ bitten, die in der ZDF-Sendung „zoom“ vom 7. April 2021 aus einer schriftlichen Stellungnahme des G-BA zitiert wurden. Außerdem bitten Sie um einen Zugang zu Daten, aus denen geschlussfolgert werden kann, dass es volkswirtschaftlich und/oder vorsorgungstechnisch nicht sinnvoll ist, weitere Kassensitze einzuführen. Gerne möchten wir uns dazu wie folgt äußern: Die Systematik zur Berechnung der unterschiedlichen Verhältniszahlen jeder geplanten Arztgruppe kann in der Anlage 5 der Bedarfsplanungs-Richtlinie (https://www.g-ba.de/downloads/62-492-...) nachvollzogen werden. Hier wie auch in den Tragenden Gründen zum Beschluss (https://www.g-ba.de/downloads/40-268-...) wird deutlich, dass Hinweise aus dem Gutachten zur Weiterentwicklung der Bedarfsplanung aufgegriffen wurden: Einerseits wurden Änderungen im Sinne der Gleichbehandlung der Arztgruppen der allgemeinen fachärztlichen Versorgung beschlossen sowie andererseits durch ein weiteres Herabsenken der psychotherapeutischen Basisverhältniszahl eine deutliche Kapazitätsanpassung von rund 850 zusätzlichen Sitzen (zuzüglich zu ggf. noch zu besetzenden Quotenplätze). Dieses Vorgehen fand in der Stellungnahme der Bundespsychotherapeutenkammer zu diesem Beschlussvorhaben, welche ebenfalls bereits auf der Website des G-BA veröffentlicht wurde (https://www.g-ba.de/downloads/40-268-...), Zustimmung. Weitere Erkenntnisse des G-BA, welche die Änderung der psychotherapeutischen Verhältniszahlen begründen, um der Bevölkerung den Zugang und die Erreichbarkeit zur psychotherapeutischen Versorgung zu erleichtern, finden Sie ebenfalls in den Tragenden Gründen zum Beschluss zu Anlage 5 wie auch in der Dokumentation des Stellungnahmeverfahrens. Das heißt, die von Ihnen gesuchten „weiteren Erkenntnisse“ aus dem gesetzlich vorgesehenen Stellungnahmeverfahrens konnten bei der abschließenden Beschlussfassung zur Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie berücksichtigt werden. Eine Dokumentation des Stellungnahmeverfahrens inklusive einer detaillierten Würdigung der eingegangenen schriftlichen Stellungnahmen unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer mündlichen Anhörung, wie auch das Wortprotokoll dieser Anhörung, sind unter https://www.g-ba.de/downloads/40-268-... abrufbar. Die voraussichtlichen Auswirkungen des Beschlusses und weitere FAQ sind ebenfalls auf der Website veröffentlicht (https://www.g-ba.de/themen/bedarfspla...). Hinsichtlich der von Ihnen gewünschten Daten im volkswirtschaftlichen bzw. versorgungstechnischen Kontext möchten wir Sie darauf hinweisen, dass entsprechende Daten kein Gegenstand der Beratungen waren und infolgedessen nicht zur Verfügung gestellt werden können. Alle Beschlüsse sowie jeweils weitere relevante Informationen zur Bedarfsplanungs-Richtlinie finden Sie der Richtlinie zugeordnet hier: https://www.g-ba.de/richtlinien/4/bes.... Wir hoffen, wir konnten Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen. Mit freundlichen Grüßen