Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.

Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können

BVerfG hat vor kurzem entschieden, dass Rundfunkbeitrag verfassungsgemäß ist.

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157),
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html

"Der mit der Erhebung des Rundfunkbeitrags ausgeglichene Vorteil liegt in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können."

Ein Beitragsschuldner hat Vorteil in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. Die Möglichkeit existiert in allen öffentlichen Stellen, Unternehmen, Behörden, die Rundfunkbeitrag zahlen.

Bitte schicken Sie mir exakte Informationen über die Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. Z.B. in Behörden. Welche Möglichkeiten sind vorhanden? Räume, Fernsehgeräte?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    24. Juli 2018
  • Frist
    25. August 2018
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden…
An Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können [#32252]
Datum
24. Juli 2018 11:43
An
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
BVerfG hat vor kurzem entschieden, dass Rundfunkbeitrag verfassungsgemäß ist. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157), http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html "Der mit der Erhebung des Rundfunkbeitrags ausgeglichene Vorteil liegt in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können." Ein Beitragsschuldner hat Vorteil in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. Die Möglichkeit existiert in allen öffentlichen Stellen, Unternehmen, Behörden, die Rundfunkbeitrag zahlen. Bitte schicken Sie mir exakte Informationen über die Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. Z.B. in Behörden. Welche Möglichkeiten sind vorhanden? Räume, Fernsehgeräte?
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Eingangsbestätigung Ihres IFG-Antrages Sehr geehrtAntragsteller/in der Eingang Ihrer E-Mail vom 24.07.2018 wird I…
Von
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Betreff
Eingangsbestätigung Ihres IFG-Antrages
Datum
31. Juli 2018 13:00
Status
Warte auf Antwort
image003.png
24,6 KB


Sehr geehrtAntragsteller/in der Eingang Ihrer E-Mail vom 24.07.2018 wird Ihnen hiermit bestätigt. Sie begehren die Zusendung exakter Informationen über die in öffentlichen Stellen, Unternehmen und Behörden vorhandenen Möglichkeiten, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. Ich bitte Sie um Verständnis dafür, dass die Prüfung noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Mit freundlichen Grüßen
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Ihr Antrag #32252 Sehr geehrtAntragsteller/in in Ihrem Antrag vom 24.07.2018 fragen Sie nach den in öffentlichen …
Von
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Betreff
Ihr Antrag #32252
Datum
2. August 2018 14:24
Status
Anfrage abgeschlossen
image003.png
24,6 KB


Sehr geehrtAntragsteller/in in Ihrem Antrag vom 24.07.2018 fragen Sie nach den in öffentlichen Gebäuden (z.B. Behörden) vorhandenen Möglichkeiten (Räume, Fernsehgeräte), den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. Ist Ihr Antrag so zu verstehen, dass Sie von der Annahme ausgehen, die Möglichkeit zur Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks umfasse auch das Recht, dies in öffentlichen Einrichtungen zu tun, etwa in Gestalt von zur öffentlichen Benutzung frei gegebenen Fernsehzimmern? Soweit Sie in Ihrem Antrag auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 18.07.2018 verweisen (Az. 1 BvR 1675/16), meint die von Ihnen zitierte Aussage, dass ein die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigender Vorteil in der individuellen Möglichkeit liegt, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. Der Rundfunkbeitrag wird also lediglich für die Möglichkeit erhoben, das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu empfangen. Sie ist stets gegeben, weil den Beitragspflichtigen ein Empfang durch das Beschaffen von entsprechenden Empfangsgeräten möglich ist. In Ausnutzung dieser Möglichkeit individualisiert sich der konkrete Empfang beim einzelnen Nutzer. Dass erst ein Empfangsgerät notwendig ist, hat für den Zurechnungszusammenhang zwischen Vorteil und Beitragslast keine Bedeutung. Dies entspricht nach der Gesetzesbegründung der einzelnen Landesregierungen auch dem Willen der Landesgesetzgeber. In der von Ihnen zitierten Entscheidung stellt das BVerfG demnach klar, dass es in der Sphäre des Beitragspflichtigen liegt, über ein geeignetes Empfangsgerät zu verfügen. Mithin ist eine Möglichkeit der Nutzung des Rundfunks auch nicht erst dann gegeben, wenn dem Beitragspflichtigen ein solches Empfangsgerät durch öffentliche Stellen (wie z.B. Behörden) zur Verfügung gestellt wird (wie z.B. in Gestalt von öffentlichen Fernsehräumen). Eine entsprechende Pflicht von "öffentlichen Stellen, Unternehmen, Behörden" besteht daher gerade nicht. Bitte teilen Sie mir mit, ob sich Ihre Anfrage damit erledigt hat. Falls ja, fallen für das bisherige Verfahren keine Gebühren an. Sollten Sie an Ihrer Anfrage festhalten, darf ich Sie bereits jetzt darauf hinweisen, dass im Falle einer (positiven) Bescheidung Ihres Antrags und Auskunftserteilung Gebühren fällig werden. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

<< Anfragesteller:in >>
Re: Ihr Antrag #32252 [#32252] Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank für Ihre Antwort. Ja, alles …
An Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Re: Ihr Antrag #32252 [#32252]
Datum
2. August 2018 15:05
An
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank für Ihre Antwort. Ja, alles erledigt. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 32252 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.