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Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können

BVerfG hat vor kurzem entschieden, dass Rundfunkbeitrag verfassungsgemäß ist.

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157),
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html

"Der mit der Erhebung des Rundfunkbeitrags ausgeglichene Vorteil liegt in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können."

Ein Beitragsschuldner hat Vorteil in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. Die Möglichkeit existiert in allen öffentlichen Stellen, Unternehmen, Behörden, die Rundfunkbeitrag zahlen.

Bitte schicken Sie mir exakte Informationen über die Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. Z.B. in Behörden. Welche Möglichkeiten sind vorhanden? Räume, Fernsehgeräte?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    24. Juli 2018
  • Frist
    25. August 2018
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: BVerf…
An Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können [#32254]
Datum
24. Juli 2018 11:44
An
Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
BVerfG hat vor kurzem entschieden, dass Rundfunkbeitrag verfassungsgemäß ist. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157), http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html "Der mit der Erhebung des Rundfunkbeitrags ausgeglichene Vorteil liegt in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können." Ein Beitragsschuldner hat Vorteil in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. Die Möglichkeit existiert in allen öffentlichen Stellen, Unternehmen, Behörden, die Rundfunkbeitrag zahlen. Bitte schicken Sie mir exakte Informationen über die Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. Z.B. in Behörden. Welche Möglichkeiten sind vorhanden? Räume, Fernsehgeräte?
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz
Ihre Anfrage #32254 vom 24.07.2018 Sehr geehrtAntragsteller/in bitte beachten Sie den Anhang. Mit freundlichen G…
Von
Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz
Betreff
Ihre Anfrage #32254 vom 24.07.2018
Datum
27. Juli 2018 13:08
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in bitte beachten Sie den Anhang. Mit freundlichen Grüßen
Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz
Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte beachten Sie das beiliegende Dokument/die beiliegenden Dokumente. …
Von
Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz
Betreff
Anfrage # 32254 "Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können"
Datum
15. August 2018 09:05
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte beachten Sie das beiliegende Dokument/die beiliegenden Dokumente. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank für Ihre Antwort. Sie haben Urteil des BVerfG zitiert. Ich…
An Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage # 32254 "Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können" [#32254]
Datum
15. August 2018 09:40
An
Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank für Ihre Antwort. Sie haben Urteil des BVerfG zitiert. Ich habe aber in meiner Anfrage nach praktischer Möglichkeit, die in Behörden von Rheinland-Pfalz angeboten wird, gefragt. Zitat: "Bitte schicken Sie mir exakte Informationen über die Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. Z.B. in Behörden. Welche Möglichkeiten sind vorhanden? Räume, Fernsehgeräte?" Somit ist meine Anfrage unbeantwortet. Ich konkretisiere meine Anfrage: 1. welche konkreten praktischen Möglichkeiten in Räumen sind vorhanden? Dazu gehören Plätze, an denen man real am Rundfunk teilnehmen kann. Auch wie viele und welche genau Rundfunkkanäle werden in Räumen der Behörden angeboten. 2. falls in einer Behörde keine Möglichkeit existiert, am Rundfunk teilzunehmen, an wenn kann man sich wenden und wie wird das geregelt? 3. bitte schicken Sie mir Dokumente, die die Rundfunknutzung in Behörden regeln. Dazu müssen Rundfunknutzungsordnungen bei Behörden vorhanden sein. 4. da das Anbieten des flächendeckenden Angebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Behörden wahrscheinlich für Behörden selbst kostspielig ist, schicken Sie mir bitte Zahlen dazu. PS. Zitat aus Urteil: "[...] das flächendeckende Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks [...] jederzeit abgerufen werden kann. Es kommt daneben nicht darauf an, ob diese Nutzungsmöglichkeit tatsächlich weitgehend in Anspruch genommen wird." Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 32254 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz
GZ 0230-1#2018/2-0201 24.0022 Antragsteller/in Andi_32254(2)_21.08.2018 Sehr geehrte<Information-entfernt> …
Von
Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz
Betreff
GZ 0230-1#2018/2-0201 24.0022 Antragsteller/in Andi_32254(2)_21.08.2018
Datum
23. August 2018 11:22
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte beachten Sie das beiliegende Dokument/die beiliegenden Dokumente. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.