Möglichkeit eines Individualbeschwerdeverfahrens bei Menschenrechtsverletzung.

Wurde das Zusatzprotokoll von Deutschland nun endlich unterzeichnet ?
Hiermit wird die bisherige Nicht- Ratifizierung des Zusatzprotokolls zum
Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
angesprochen.
Das Zusatzprotokoll sehe bei Verletzungen der im Internationalen Pakt verankerten Rechte die Möglichkeit eines Individualbeschwerdeverfahrens vor. Die EULänder müssten ihre Bemühungen, die Armut und den Hunger in der Welt zu bekämpfen,mehr forcieren.Der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (VN-
Sozialpakt) ist ein multilateraler völkerrechtlicher Vertrag. Er wurde am 16. Dezember
1966 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen einstimmig
verabschiedet. Die Bundesrepublik Deutschland hat den VN-Sozialpakt nach
eingehender Prüfung im Jahr 1973 ratifiziert. Zu den im Pakt verankerten Rechten
zählen insbesondere Rechte im Arbeitsleben, das Recht auf soziale Sicherheit, dasRecht auf einen angemessenen Lebensstandard, das Recht eines jeden auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit, das Recht auf Bildung und Teilhabe am kulturellen Leben sowie der Anspruch auf Genuss dieser Rechte ohne
Diskriminierung. Die Vertragsstaaten sind aufgefordert, unter Ausschöpfung ihrer Möglichkeiten geeignete Maßnahmen zur schrittweisen Umsetzung der in dem Pakt niedergelegten Rechte zu ergreifen. Die VN-Generalversammlung hat am 10. Dezember 2008 ein Fakultativprotokoll zum VN-Sozialpakt verabschiedet, das unter anderem ein Verfahren enthält, mit dem Einzelpersonen beim zuständigen VN- Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte Beschwerde einlegen können, wenn sie ihre Rechte aus dem Pakt verletzt sehen. Bei Vorliegen einer solchen Beschwerde kann dieser im Einzelfall über die behaupteten Verletzungen nähere Untersuchungen einleiten und gegebenenfalls über die Vereinbarkeit einer Maßnahme mit den im VN-Sozialpakt verankerten Rechten befinden. Derartige Individualbeschwerden sollen unter anderem nur zulässig sein, wenn vorab der nationale Rechtsweg ausgeschöpft wurde. Die Frage der Zeichnung des Fakultativprotokolls durch die Bundesregierung wird derzeit von den Bundesressorts geprüft. Ein konkreter Termin für die Ratifikation des Fakultativprotokolls konnte von der Bundesregierung nicht benannt werden. Die Prüfung der Ratifizierbarkeit gestaltet sich nach Aussage der Bundesregierung angesichts der weitreichenden Implikationen des Sozialpakts als komplex und zeitaufwändig. Bislang wurde das Fakultativprotokoll von acht Staaten ratifiziert; die überwiegende Mehrheit befindet sich wie Deutschland noch im Prüfungsprozess.???
Die Bundesrepublik Deutschland hat die Entstehung und Verabschiedung des
Fakultativprotokolls aktiv und konstruktiv unterstützt, es aber bislang weder
unterzeichnet noch ratifiziert. Quelle:
https://www.openpetition.de/petition/online/internationale-vertraege-und-abkommen-ratifizierung-des-zusatzprotokolls-zum-sozialpakt

Der Petitionsausschuss vertritt die Auffassung, dass
Deutschland mit einer schnellen Ratifizierung des Fakultativprotokolls einen
bedeutenden Beitrag leisten würde, die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen
Rechte sowohl national als auch international zu stärken. Der Petitionsausschuss
empfiehlt daher, die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für
Arbeit und Soziales – zu überweisen, um auf das Anliegen der Petition besonders
aufmerksam zu machen.
Die von den Fraktionen der SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gestellten Anträge, die Petition der Bundesregierung zur Berücksichtigung zu
überweisen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben,
wurden mehrheitlich abgelehnt.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    4. Januar 2019
  • Frist
    6. Februar 2019
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wurde das Zusatz…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Möglichkeit eines Individualbeschwerdeverfahrens bei Menschenrechtsverletzung. [#35556]
Datum
4. Januar 2019 21:18
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wurde das Zusatzprotokoll von Deutschland nun endlich unterzeichnet ? Hiermit wird die bisherige Nicht- Ratifizierung des Zusatzprotokolls zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte angesprochen. Das Zusatzprotokoll sehe bei Verletzungen der im Internationalen Pakt verankerten Rechte die Möglichkeit eines Individualbeschwerdeverfahrens vor. Die EULänder müssten ihre Bemühungen, die Armut und den Hunger in der Welt zu bekämpfen,mehr forcieren.Der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (VN- Sozialpakt) ist ein multilateraler völkerrechtlicher Vertrag. Er wurde am 16. Dezember 1966 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen einstimmig verabschiedet. Die Bundesrepublik Deutschland hat den VN-Sozialpakt nach eingehender Prüfung im Jahr 1973 ratifiziert. Zu den im Pakt verankerten Rechten zählen insbesondere Rechte im Arbeitsleben, das Recht auf soziale Sicherheit, dasRecht auf einen angemessenen Lebensstandard, das Recht eines jeden auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit, das Recht auf Bildung und Teilhabe am kulturellen Leben sowie der Anspruch auf Genuss dieser Rechte ohne Diskriminierung. Die Vertragsstaaten sind aufgefordert, unter Ausschöpfung ihrer Möglichkeiten geeignete Maßnahmen zur schrittweisen Umsetzung der in dem Pakt niedergelegten Rechte zu ergreifen. Die VN-Generalversammlung hat am 10. Dezember 2008 ein Fakultativprotokoll zum VN-Sozialpakt verabschiedet, das unter anderem ein Verfahren enthält, mit dem Einzelpersonen beim zuständigen VN- Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte Beschwerde einlegen können, wenn sie ihre Rechte aus dem Pakt verletzt sehen. Bei Vorliegen einer solchen Beschwerde kann dieser im Einzelfall über die behaupteten Verletzungen nähere Untersuchungen einleiten und gegebenenfalls über die Vereinbarkeit einer Maßnahme mit den im VN-Sozialpakt verankerten Rechten befinden. Derartige Individualbeschwerden sollen unter anderem nur zulässig sein, wenn vorab der nationale Rechtsweg ausgeschöpft wurde. Die Frage der Zeichnung des Fakultativprotokolls durch die Bundesregierung wird derzeit von den Bundesressorts geprüft. Ein konkreter Termin für die Ratifikation des Fakultativprotokolls konnte von der Bundesregierung nicht benannt werden. Die Prüfung der Ratifizierbarkeit gestaltet sich nach Aussage der Bundesregierung angesichts der weitreichenden Implikationen des Sozialpakts als komplex und zeitaufwändig. Bislang wurde das Fakultativprotokoll von acht Staaten ratifiziert; die überwiegende Mehrheit befindet sich wie Deutschland noch im Prüfungsprozess.??? Die Bundesrepublik Deutschland hat die Entstehung und Verabschiedung des Fakultativprotokolls aktiv und konstruktiv unterstützt, es aber bislang weder unterzeichnet noch ratifiziert. Quelle: https://www.openpetition.de/petition/online/internationale-vertraege-und-abkommen-ratifizierung-des-zusatzprotokolls-zum-sozialpakt Der Petitionsausschuss vertritt die Auffassung, dass Deutschland mit einer schnellen Ratifizierung des Fakultativprotokolls einen bedeutenden Beitrag leisten würde, die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte sowohl national als auch international zu stärken. Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales – zu überweisen, um auf das Anliegen der Petition besonders aufmerksam zu machen. Die von den Fraktionen der SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellten Anträge, die Petition der Bundesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, wurden mehrheitlich abgelehnt.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
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Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr geehrter Antragsteller/in, vielen Dank für Ihre E-Mail. Ihre Zuschrift wurde zur Bearbeitung und Beantwortu…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
AW: ROB Möglichkeit eines Individualbeschwerdeverfahrens bei Menschenrechtsverletzung. [#35556]
Datum
7. Januar 2019 13:36
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Antragsteller/in, vielen Dank für Ihre E-Mail. Ihre Zuschrift wurde zur Bearbeitung und Beantwortung weitergeleitet. Dieses Schreiben ist im Auftrag und mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch das Kommunikationscenter erstellt worden und dient Ihrer Information. Mit freundlichem Gruß