Möglichkeiten der Strafrechtlichen Verfolgung von Jobcentersachbearbeitern
immer wieder werden ALG II-Berechtigte zu unrecht sanktioniert. Manchmal bis hinein in die Obdachlosigkeit, ich glaube auch in Hunger oder Krankheit.
Zwar hat man die Möglichkeit, gegen ein rechtswidrige Sanktion durch Jobcentermitarbeiter auf dem Sozialrechtsweg zu klagen. Das dauert aber oft Jahre.
Für die Betroffenen kann eine Sanktion schwehrwiegende Folgen haben, da die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs und einer Klage im SGB II ja abgeschafft wurden.
Einziges Ergebnis einer solchen Klage, wenn sie erfolgreich ist, ist, dass das Jobcenter das vorenthaltene Geld nachzahlen muss.
Strafen für die Sachbearbeiter, die rechtswidrig handeln scheint es nicht zu geben.
Schadensersatz für die Betroffenen gibt es auch nicht.
Strafanzeigen gegen Jobcentermitarbeiter/Jobcenter wegen Machtmissbrauchs wurden meines Wissens von Staatsanwälten bisher auch grundsätzlich abgewiesen.
Hingegen werden ALG II-Berechtigte, die in so einer Notsituation die Nerven verlieren und etwas sagen, was dem Jobcenter-Sachbearbeiter nicht genehm ist auch noch obendrein strafrechtlich wegen "Beleidigung" verfolgt.
Das alles bedeutet letztendlich, dass die Jobcenter/Sachbearbeiter keinerlei Anreiz haben sich in Zukunft an das gegebene Recht zu halten. Dies öffnet meiner Ansicht nach dem Missbrauch von Macht oder einfacher Schludrigkeit in der Gesetzesauslegung Tür und Tor. Leidtragende sind die Hilfesuchenden ALG II-Berechtigten und letztendlich dann auch alle Arbeitnehmer.
Ich frage Sie nun:
1. Gibt es eine Weisung an Staatsanwälte, und sei es nur informeller Art, Strafanzeigen gegen Jobcentermitarbeiter nicht zu verfolgen sondern abzulehnen?
2. Wie können Sie mir erklären, dass Strafanzeigen gegen Jobcentersachbearbeiter z.B. wegen Machtmissbrauchs oder Nötigung von der Staatsanwaltschaft regelmäßig abgewiesen werden?
3. Welche Möglichkeiten hat ein betroffener ALG II-Berechtigter oder auch andere Zeugen, dafür zu sorgen, dass dieser Rechtsbruch (die illegalen Sanktionen gegen ALG II-Berechtigte) geahndet wird und Täter eine Strafe und Betroffene eine Entschädigung erhalten?
4. Wie erklären Sie sich, dass Sachbearbeiter des Jobcenter in aller Regel ihrer Beratungspflicht nicht nachkommen, sondern in der Regel sogar indirekt versuchen, den ALG II-Berechtigten z.B. vorzutäuschen, sie müssten eine Eingliederungsvereinbarung unterschreiben, oder sie hätten gewisse andere Pflichten, obwohl dies gar nicht der Wahrheit entspricht?
5. Wenn folgendes der Wahrheit entspräche: Jobcentersachbearbeiter haben eine Weisung, soviel zu sanktionieren und Geld zu sparen, wie möglich. Nur der Sachbearbeiter kann in der Karriere-Leiter aufsteigen, der viel Sanktioniert oder auf andere Art Geld einspart.
Würde das noch dem Gebot entsprechen, das Gesetz rechtmäßig auszuführen und für die Bevölkerung zu handeln? Oder würde das nicht vielmehr zu Machtmissbrauch geradezu verleiten? Und wie kann ein Bürger sich dagegen wehren?
Eine detaillierte Antwort auf meine Fragen wäre sehr freundlich.
Anfrage eingeschlafen
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Datum27. Dezember 2017
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30. Januar 2018
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Einzigste Chancen bei dem derzeitigen Sach- und Rechtsstand für die betroffenen Leistungsempfänger:
Der Geschäftsführung des betreffenden Jobcenters bzw. Sozialamtes, sowie dem vorgesetzten, vorsitzenden Geschäftsführers der betreffenden Bundesagentur für Arbeit mit Dienstaufsichtsbeschwerden und an "die Presse" gehen, in Form eines Beschwerdebriefes drohen UND gleichzeitig entsprechende, rein auf den Sachstand bezogene Klagen inkl. Darlegung des menschenverachtenden Verwaltungsgebahrens und dem damit verbundenen ggf. andauernden Bedrohungsszenario des Existenzgrundlagenentzuges bei entsprechender Systematik durch den Leistungsträger bei dem zuständigen Sozialgericht einreichen (Untätigkeitsklagen, Widerspruchsbescheidsklagen, usw. nach frühestens 3 bis 6 Monaten nach Durchlaufen diesbezüglicher Widerspruchsverfahren mit entsprechenden Fristsetzungen oder ggf. bei akuten Notlagen wie existenzbedrohende Kürzungen von Kostenerstattungen oder bei ungerechtfertigten Sanktionen, WBA nicht bearbeitet, daher ohne Existenzgrundlage, usw., so schnell wie möglich eine Klage auf vorläufigen Rechtsschutz stellen, zuvor jedoch dem zuständigen Leistungsträger dies verbunden mit einer entsprechend kurzzeitigen Fristsetzung mitteilen). - Dann dürfte i.d.R. das Jobcenter bzw. Sozialamt einlenken. - Bedeutet aber als Betroffener grundsätzlich möglichst schnell reagieren zu müssen, auch ggf. sehr viel Arbeit und ggf. einen sehr langen Atem haben zu müssen, von möglichen diesbezüglichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ganz zu schweigen.
Fazit:
Es herrscht bewußt vom Gesetzgeber initiiert und von den Exekutivorganen willfährig umgesetzt ein völliges, so beabsichtigtes Rechtsungleichheitsverhältnis zu Lasten der Leistungsempfänger ggü. den Leistungsträgern. - Eine entsprechende Sammelklage betroffener Leistungsempfänger vor dem EGMR könnte vielleicht helfen?