Möglichkeiten der Strafrechtlichen Verfolgung von Jobcentersachbearbeitern

immer wieder werden ALG II-Berechtigte zu unrecht sanktioniert. Manchmal bis hinein in die Obdachlosigkeit, ich glaube auch in Hunger oder Krankheit.
Zwar hat man die Möglichkeit, gegen ein rechtswidrige Sanktion durch Jobcentermitarbeiter auf dem Sozialrechtsweg zu klagen. Das dauert aber oft Jahre.
Für die Betroffenen kann eine Sanktion schwehrwiegende Folgen haben, da die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs und einer Klage im SGB II ja abgeschafft wurden.

Einziges Ergebnis einer solchen Klage, wenn sie erfolgreich ist, ist, dass das Jobcenter das vorenthaltene Geld nachzahlen muss.

Strafen für die Sachbearbeiter, die rechtswidrig handeln scheint es nicht zu geben.
Schadensersatz für die Betroffenen gibt es auch nicht.
Strafanzeigen gegen Jobcentermitarbeiter/Jobcenter wegen Machtmissbrauchs wurden meines Wissens von Staatsanwälten bisher auch grundsätzlich abgewiesen.
Hingegen werden ALG II-Berechtigte, die in so einer Notsituation die Nerven verlieren und etwas sagen, was dem Jobcenter-Sachbearbeiter nicht genehm ist auch noch obendrein strafrechtlich wegen "Beleidigung" verfolgt.

Das alles bedeutet letztendlich, dass die Jobcenter/Sachbearbeiter keinerlei Anreiz haben sich in Zukunft an das gegebene Recht zu halten. Dies öffnet meiner Ansicht nach dem Missbrauch von Macht oder einfacher Schludrigkeit in der Gesetzesauslegung Tür und Tor. Leidtragende sind die Hilfesuchenden ALG II-Berechtigten und letztendlich dann auch alle Arbeitnehmer.

Ich frage Sie nun:

1. Gibt es eine Weisung an Staatsanwälte, und sei es nur informeller Art, Strafanzeigen gegen Jobcentermitarbeiter nicht zu verfolgen sondern abzulehnen?
2. Wie können Sie mir erklären, dass Strafanzeigen gegen Jobcentersachbearbeiter z.B. wegen Machtmissbrauchs oder Nötigung von der Staatsanwaltschaft regelmäßig abgewiesen werden?
3. Welche Möglichkeiten hat ein betroffener ALG II-Berechtigter oder auch andere Zeugen, dafür zu sorgen, dass dieser Rechtsbruch (die illegalen Sanktionen gegen ALG II-Berechtigte) geahndet wird und Täter eine Strafe und Betroffene eine Entschädigung erhalten?

4. Wie erklären Sie sich, dass Sachbearbeiter des Jobcenter in aller Regel ihrer Beratungspflicht nicht nachkommen, sondern in der Regel sogar indirekt versuchen, den ALG II-Berechtigten z.B. vorzutäuschen, sie müssten eine Eingliederungsvereinbarung unterschreiben, oder sie hätten gewisse andere Pflichten, obwohl dies gar nicht der Wahrheit entspricht?
5. Wenn folgendes der Wahrheit entspräche: Jobcentersachbearbeiter haben eine Weisung, soviel zu sanktionieren und Geld zu sparen, wie möglich. Nur der Sachbearbeiter kann in der Karriere-Leiter aufsteigen, der viel Sanktioniert oder auf andere Art Geld einspart.
Würde das noch dem Gebot entsprechen, das Gesetz rechtmäßig auszuführen und für die Bevölkerung zu handeln? Oder würde das nicht vielmehr zu Machtmissbrauch geradezu verleiten? Und wie kann ein Bürger sich dagegen wehren?

Eine detaillierte Antwort auf meine Fragen wäre sehr freundlich.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    27. Dezember 2017
  • Frist
    30. Januar 2018
  • 8 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: immer wieder wer…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Möglichkeiten der Strafrechtlichen Verfolgung von Jobcentersachbearbeitern [#25821]
Datum
27. Dezember 2017 17:54
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
immer wieder werden ALG II-Berechtigte zu unrecht sanktioniert. Manchmal bis hinein in die Obdachlosigkeit, ich glaube auch in Hunger oder Krankheit. Zwar hat man die Möglichkeit, gegen ein rechtswidrige Sanktion durch Jobcentermitarbeiter auf dem Sozialrechtsweg zu klagen. Das dauert aber oft Jahre. Für die Betroffenen kann eine Sanktion schwehrwiegende Folgen haben, da die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs und einer Klage im SGB II ja abgeschafft wurden. Einziges Ergebnis einer solchen Klage, wenn sie erfolgreich ist, ist, dass das Jobcenter das vorenthaltene Geld nachzahlen muss. Strafen für die Sachbearbeiter, die rechtswidrig handeln scheint es nicht zu geben. Schadensersatz für die Betroffenen gibt es auch nicht. Strafanzeigen gegen Jobcentermitarbeiter/Jobcenter wegen Machtmissbrauchs wurden meines Wissens von Staatsanwälten bisher auch grundsätzlich abgewiesen. Hingegen werden ALG II-Berechtigte, die in so einer Notsituation die Nerven verlieren und etwas sagen, was dem Jobcenter-Sachbearbeiter nicht genehm ist auch noch obendrein strafrechtlich wegen "Beleidigung" verfolgt. Das alles bedeutet letztendlich, dass die Jobcenter/Sachbearbeiter keinerlei Anreiz haben sich in Zukunft an das gegebene Recht zu halten. Dies öffnet meiner Ansicht nach dem Missbrauch von Macht oder einfacher Schludrigkeit in der Gesetzesauslegung Tür und Tor. Leidtragende sind die Hilfesuchenden ALG II-Berechtigten und letztendlich dann auch alle Arbeitnehmer. Ich frage Sie nun: 1. Gibt es eine Weisung an Staatsanwälte, und sei es nur informeller Art, Strafanzeigen gegen Jobcentermitarbeiter nicht zu verfolgen sondern abzulehnen? 2. Wie können Sie mir erklären, dass Strafanzeigen gegen Jobcentersachbearbeiter z.B. wegen Machtmissbrauchs oder Nötigung von der Staatsanwaltschaft regelmäßig abgewiesen werden? 3. Welche Möglichkeiten hat ein betroffener ALG II-Berechtigter oder auch andere Zeugen, dafür zu sorgen, dass dieser Rechtsbruch (die illegalen Sanktionen gegen ALG II-Berechtigte) geahndet wird und Täter eine Strafe und Betroffene eine Entschädigung erhalten? 4. Wie erklären Sie sich, dass Sachbearbeiter des Jobcenter in aller Regel ihrer Beratungspflicht nicht nachkommen, sondern in der Regel sogar indirekt versuchen, den ALG II-Berechtigten z.B. vorzutäuschen, sie müssten eine Eingliederungsvereinbarung unterschreiben, oder sie hätten gewisse andere Pflichten, obwohl dies gar nicht der Wahrheit entspricht? 5. Wenn folgendes der Wahrheit entspräche: Jobcentersachbearbeiter haben eine Weisung, soviel zu sanktionieren und Geld zu sparen, wie möglich. Nur der Sachbearbeiter kann in der Karriere-Leiter aufsteigen, der viel Sanktioniert oder auf andere Art Geld einspart. Würde das noch dem Gebot entsprechen, das Gesetz rechtmäßig auszuführen und für die Bevölkerung zu handeln? Oder würde das nicht vielmehr zu Machtmissbrauch geradezu verleiten? Und wie kann ein Bürger sich dagegen wehren? Eine detaillierte Antwort auf meine Fragen wäre sehr freundlich.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Justiz
Ihre E-Mail an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vom 27. Dezember 2017 Mit freundlichen G…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Ihre E-Mail an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vom 27. Dezember 2017
Datum
4. Januar 2018 09:51
Status
Warte auf Antwort
Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre E-Mail an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vom 27. Dezember 2017 [#25821] Sehr …
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
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Betreff
AW: Ihre E-Mail an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vom 27. Dezember 2017 [#25821]
Datum
31. Januar 2018 02:48
An
Bundesministerium der Justiz
Status
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Möglichkeiten der Strafrechtlichen Verfolgung von Jobcentersachbearbeitern“ vom 27.12.2017 (#25821) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 25821 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
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AW: Ihre E-Mail an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vom 27. Dezember 2017 [#25821] Sehr …
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre E-Mail an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vom 27. Dezember 2017 [#25821]
Datum
15. April 2021 02:08
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Möglichkeiten der Strafrechtlichen Verfolgung von Jobcentersachbearbeitern“ vom 27.12.2017 (#25821) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1172 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 25821 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/25821/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
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AW: Ihre E-Mail an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vom 27. Dezember 2017 [#25821] Sehr …
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre E-Mail an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vom 27. Dezember 2017 [#25821]
Datum
15. April 2021 02:14
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Möglichkeiten der Strafrechtlichen Verfolgung von Jobcentersachbearbeitern“ vom 27.12.2017 (#25821) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1172 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 25821 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/25821/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Betreff
AW: Ihre E-Mail an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vom 27. Dezember 2017 [#25821]
Datum
17. April 2021 19:07
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Möglichkeiten der Strafrechtlichen Verfolgung von Jobcentersachbearbeitern“ vom 27.12.2017 (#25821) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1174 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Sollten Sie dafür irgendwelche Kosten veranschlagen, bitte ich, mir dies vorher mitzuteilen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 25821 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/25821/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>