Momentaner Präsenzunterricht an Privatschulen und Internaten

Findet momentan in der Coronakrise und mit den derzeit gültigen Bestimmungen ein Präsenzunterricht in Privatschulen und Internaten deutschlandweit dennoch statt? Ist dies Länderspezifisch oder nie, wie es bei den staatlichen Schulen zur Zeit stattfindet?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    20. Januar 2021
  • Frist
    23. Februar 2021
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Ronny Stumpf
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Findet momentan …
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Ronny Stumpf
Betreff
Momentaner Präsenzunterricht an Privatschulen und Internaten [#209148]
Datum
20. Januar 2021 01:05
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Findet momentan in der Coronakrise und mit den derzeit gültigen Bestimmungen ein Präsenzunterricht in Privatschulen und Internaten deutschlandweit dennoch statt? Ist dies Länderspezifisch oder nie, wie es bei den staatlichen Schulen zur Zeit stattfindet?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Ronny Stumpf Anfragenr: 209148 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/209148/ Postanschrift Ronny Stumpf << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Ronny Stumpf

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Bundesministerium der Justiz
Sehr geehrter Herr Stumpf, vielen Dank für Ihre Nachricht vom 20. Januar 2021. Ich fasse Ihre E-Mail als Bürge…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Re: Momentaner Präsenzunterricht an Privatschulen und Internaten [#209148] - BMJV-ID: [20971002]
Datum
25. Januar 2021 16:26
Status
Anfrage abgeschlossen
f5189.png
24,9 KB


Sehr geehrter Herr Stumpf, vielen Dank für Ihre Nachricht vom 20. Januar 2021. Ich fasse Ihre E-Mail als Bürgeranfrage auf, denn Sie bitten darin um Auskunft in der Sache selbst. Das Informationsfreiheitsgesetz hingegen gewährt einen Anspruch auf Zugang zu in den Akten vorhandenen amtlichen Informationen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) ist in erster Linie mit Fragen der Gesetzgebung befasst. Es bereitet neue Gesetze und Verordnungen vor und entwirft Änderungen bestehender Gesetze und Verordnungen. Dagegen kann das BMJV keine Rechtsberatung in konkreten Einzelfällen leisten. Dies ist den rechtsberatenden Berufen, insbesondere den Rechtsanwälten, vorbehalten. Ganz allgemein möchte ich sie darüer informieren, dass die konkrete Umsetzung der politischen Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder in der Zuständigkeit der Länder liegt, die für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes zuständig sind. Für die Auslegung entsprechender landesrechtlicher Vorschriften ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nicht zuständig. Bitte wenden Sie sich insoweit an die zuständige Landesbehörde. Ich bedauere, dass ich Ihnen keine andere Auskunft erteilen kann. Mit freundlichen Grüßen