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Monatliche Zwangsabgabe auf Empfangsorte, in denen man typischerweise am deutschen öffentlich-rechtlich Rundfunk teilnehmen kann

Am 1.1.2013 wurde ein Systemwechsel (Rundfunkgebühren --> Rundfunkbeiträge) durchgeführt. Die Bundesländer haben Orte gesucht, in denen man typischerweise am deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk teilnimmt oder teilnehmen kann. Diese Orte wurden identifiziert (sog. Wohnung) und mit monatlichen Zwangsabgaben (sog. Rundfunkbeiträgen) belegt. Diese monatlichen Zwangsabgaben werden mit aller Härte des Verwaltungsvollstreckungsrechts vollstreckt.

Zum Glück verbreitet der deutsche öffentlich-rechtliche Rundfunk sein Angebot auch ins EU-Ausland. Dort sind die Orte, in denen man typischerweise am deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk teilnimmt oder teilnehmen kann, frei von deutschen Zwangsabgaben. Wenigstens dort kann der deutsche öffentlich-rechtliche Rundfunk sein Angebot in seine Empfangsorte, die unter keinem Zwang der Rundfunkbeiträgen stehen, frei verbreiten.

Der deutsche öffentlich-rechtlicher Rundfunk hat die Aufgabe der Grundversorgung mit essentiellen Funktionen für die demokratische Ordnung ebenso wie für das kulturelle Leben in der Bundesrepublik. Außerdem hat er die Bestands- und Entwicklungsgarantie. Aus diesen Gründen können unmöglich Zwangsabgaben (sog. Rundfunkbeiträge) ausgerechnet auf seine Empfangsorte eingeführt werden, wo man am deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk teilnehmen kann.

Da die Rundfunkanstalten diese Situation jetzt erfahren haben, welche Schritte werden sie unternehmen, um die Zwangsabgaben (sog. Rundfunkbeiträge) auf Orte, in denen man typischerweise am deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk teilnehmen kann, zu stoppen?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    22. März 2017
  • Frist
    25. April 2017
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Am 1.1.…
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Von
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Betreff
Monatliche Zwangsabgabe auf Empfangsorte, in denen man typischerweise am deutschen öffentlich-rechtlich Rundfunk teilnehmen kann [#20754]
Datum
22. März 2017 12:50
An
Erstes Deutsches Fernsehen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Am 1.1.2013 wurde ein Systemwechsel (Rundfunkgebühren --> Rundfunkbeiträge) durchgeführt. Die Bundesländer haben Orte gesucht, in denen man typischerweise am deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk teilnimmt oder teilnehmen kann. Diese Orte wurden identifiziert (sog. Wohnung) und mit monatlichen Zwangsabgaben (sog. Rundfunkbeiträgen) belegt. Diese monatlichen Zwangsabgaben werden mit aller Härte des Verwaltungsvollstreckungsrechts vollstreckt. Zum Glück verbreitet der deutsche öffentlich-rechtliche Rundfunk sein Angebot auch ins EU-Ausland. Dort sind die Orte, in denen man typischerweise am deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk teilnimmt oder teilnehmen kann, frei von deutschen Zwangsabgaben. Wenigstens dort kann der deutsche öffentlich-rechtliche Rundfunk sein Angebot in seine Empfangsorte, die unter keinem Zwang der Rundfunkbeiträgen stehen, frei verbreiten. Der deutsche öffentlich-rechtlicher Rundfunk hat die Aufgabe der Grundversorgung mit essentiellen Funktionen für die demokratische Ordnung ebenso wie für das kulturelle Leben in der Bundesrepublik. Außerdem hat er die Bestands- und Entwicklungsgarantie. Aus diesen Gründen können unmöglich Zwangsabgaben (sog. Rundfunkbeiträge) ausgerechnet auf seine Empfangsorte eingeführt werden, wo man am deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk teilnehmen kann. Da die Rundfunkanstalten diese Situation jetzt erfahren haben, welche Schritte werden sie unternehmen, um die Zwangsabgaben (sog. Rundfunkbeiträge) auf Orte, in denen man typischerweise am deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk teilnehmen kann, zu stoppen?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr geehrte<Information-entfernt> meine Informationsfreiheitsanfrage „Monatliche Zwangsabgabe auf Empfangs…
An Erstes Deutsches Fernsehen Details
Von
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Betreff
AW: Monatliche Zwangsabgabe auf Empfangsorte, in denen man typischerweise am deutschen öffentlich-rechtlich Rundfunk teilnehmen kann [#20754]
Datum
23. Juni 2017 00:48
An
Erstes Deutsches Fernsehen
Status
Sehr geehrte<Information-entfernt> meine Informationsfreiheitsanfrage „Monatliche Zwangsabgabe auf Empfangsorte, in denen man typischerweise am deutschen öffentlich-rechtlich Rundfunk teilnehmen kann“ vom 22.03.2017 (#20754) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 60 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 20754 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in

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Erstes Deutsches Fernsehen
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail. Bei uns wird jede eingehende E-Mail registriert. Na…
Von
Erstes Deutsches Fernsehen
Betreff
AW: Monatliche Zwangsabgabe auf Empfangsorte, in denen man typischerweise am deutschen öffentlich-rechtlich Rundfunk teilnehmen kann [#20754]
Datum
23. Juni 2017 10:09
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail. Bei uns wird jede eingehende E-Mail registriert. Nach interner Prüfung müssen wir Ihnen mitteilen, dass wir am 22.3.2017 (#20754) keine E-Mail von Ihnen erhalten haben. Könnte es sein, dass Sie sich an den Beitragsservice gewendet haben? Für Ihr Anliegen wäre die Zuschauerredaktion DasErste ohnehin nicht die richtige Anlaufstelle. Wir beantworten hier Fragen zum Programm. Vielleicht wenden Sie sich - wenn nicht schon getan - direkt an den Beitragsservice mit folgenden Kontaktdaten: Adresse ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice Freimersdorfer Weg 6 50829 Köln Kontaktdaten E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Tel.: 0221 5061-0 (Zentrale) Service-Fax: 01806 999 555 01* *20 Cent/Anruf aus dem dt. Festnetz, 60 Cent/Anruf aus den dt. Mobilfunknetzen. Mit freundlichen Grüßen
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