Monatliche Zwangsabgabe auf Empfangsorte, in denen man typischerweise am deutschen öffentlich-rechtlich Rundfunk teilnehmen kann
Am 1.1.2013 wurde ein Systemwechsel (Rundfunkgebühren --> Rundfunkbeiträge) durchgeführt. Die Bundesländer haben Orte gesucht, in denen man typischerweise am deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk teilnimmt oder teilnehmen kann. Diese Orte wurden identifiziert (sog. Wohnung) und mit monatlichen Zwangsabgaben (sog. Rundfunkbeiträgen) belegt. Diese monatlichen Zwangsabgaben werden mit aller Härte des Verwaltungsvollstreckungsrechts vollstreckt.
Zum Glück verbreitet der deutsche öffentlich-rechtliche Rundfunk sein Angebot auch ins EU-Ausland. Dort sind die Orte, in denen man typischerweise am deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk teilnimmt oder teilnehmen kann, frei von deutschen Zwangsabgaben. Wenigstens dort kann der deutsche öffentlich-rechtliche Rundfunk sein Angebot in seine Empfangsorte, die unter keinem Zwang der Rundfunkbeiträgen stehen, frei verbreiten.
Der deutsche öffentlich-rechtlicher Rundfunk hat die Aufgabe der Grundversorgung mit essentiellen Funktionen für die demokratische Ordnung ebenso wie für das kulturelle Leben in der Bundesrepublik. Außerdem hat er die Bestands- und Entwicklungsgarantie. Aus diesen Gründen können unmöglich Zwangsabgaben (sog. Rundfunkbeiträge) ausgerechnet auf seine Empfangsorte eingeführt werden, wo man am deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk teilnehmen kann.
Da die Rundfunkanstalten diese Situation jetzt erfahren haben, welche Schritte werden sie unternehmen, um die Zwangsabgaben (sog. Rundfunkbeiträge) auf Orte, in denen man typischerweise am deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk teilnehmen kann, zu stoppen?
Information nicht vorhanden
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Datum22. März 2017
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25. April 2017
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