Mönchengladbach Bürgeranträge Restmülltonne mags AöR
In Mönchengladbach soll es bei der Beantwortung von Anregungen (§24 GO NRW) von Bürgerinnen und Bürgern an den Ausschuss für Anregungen und Beschwerden zu Verletzungen des Petitionsrechts (24 § GO NRW) gekommen sein. Wie die Rheinische Post am 13. Mai dieses Jahres berichtete, soll die Beantwortung von Bürgeranregungen in einer Abfallangelegenheit nicht durch den Stadtrat selbst, sondern durch die örtliche Mönchengladbacher Abfall-, Grün- und Straßenbetriebe AöR (mags) erfolgt sein. Dazu sollen seitens des zuständigen Ratsausschusses, dem der Oberbürgermeister der Stadt vorsitzt, der mags die Namen und Adressen der betreffenden Bürgerinnen und Bürger übermittelt worden sein. Die AöR (mags) hätte die Petitionen nach § 24 GO NRW widerrechtlich beantwortet. Nach der Geschäftsordnung der Stadt Mönchengladbach hätte der Oberbürgermeister die Petitionen (Bürgeranträge § 24 GO NRW) beantworten müssen.
Wie bewertet die Landesregierung die geschilderten mutmaßlichen vielfachen unzulässigen Nichtbeantwortungen durch den Oberbürgermeister oder die Falschbeantwortungen der Petitionen (§ 24 GO NRW) durch die AöR (mags)?
Anfrage abgelehnt
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Datum11. September 2019
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15. Oktober 2019
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