Motorradfahren währen der Ausgangsbeschränkung

Nach Aussage verschiedener Polizeistellen ist Motorradfahren nicht mehr erlaubt.
Da jedoch unzählige Ausflügler in die Naherholungsgebiete stundenlang fahren muss das auch verboten werden. Motorradfahren ist nach ärztlicher Aussage Sport und sollte den Leuten in dieser schwierigen Zeit nicht auch noch verboten werden.
Der Staat muss sich hierzu eindeutig äussern und es nicht verschiedenen Polizeistationen überlassen dies zu entscheiden.

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  • Datum
    24. März 2020
  • Frist
    28. April 2020
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Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Nach Aussage vers…
An Bayerischer Landtag Landtagsamt Details
Von
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Betreff
Motorradfahren währen der Ausgangsbeschränkung [#183315]
Datum
24. März 2020 16:58
An
Bayerischer Landtag Landtagsamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Nach Aussage verschiedener Polizeistellen ist Motorradfahren nicht mehr erlaubt. Da jedoch unzählige Ausflügler in die Naherholungsgebiete stundenlang fahren muss das auch verboten werden. Motorradfahren ist nach ärztlicher Aussage Sport und sollte den Leuten in dieser schwierigen Zeit nicht auch noch verboten werden. Der Staat muss sich hierzu eindeutig äussern und es nicht verschiedenen Polizeistationen überlassen dies zu entscheiden.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 183315 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/183315 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bayerischer Landtag Landtagsamt
AW: Anfrage Sehr geehrteAntragsteller/in wir vom Bayerischen Landtag leider können ihnen leider keine zufriedens…
Von
Bayerischer Landtag Landtagsamt
Betreff
AW: Anfrage
Datum
25. März 2020 09:51
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in wir vom Bayerischen Landtag leider können ihnen leider keine zufriedenstellende Antwort zu ihrem Anliegen geben, aber sie haben selbstverständlich die Möglichkeit sich an den Bürgerbeauftragten der Bayerischen Staatsregierung zu wenden. Die Geschäftsstelle des Bürgerbeauftragten der Bayerischen Staatsregierung: Prinzregentenstraße 24 80538 München Tel.: +49 (89) 2165 2790 <<E-Mail-Adresse>> http://buergerbeauftragter.bayern.de Vielen Dank für Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen