Mülltrennung an der RWTH

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

wird an der RWTH flächendeckend Müll getrennt? Wo nicht? In welche Müllarten wird getrennt?

Die oben genannten Fragen beziehen sich auf den Hausmüll wie Papier, Gelber Sack, Restmüll und Biomüll. Auf eine Beantwortung bzgl. Sondermüll usw. können Sie gerne verzichten.

Ich bitte Sie nach Möglichkeit bis zum Beginn der Sitzung des nächsten Studierendenparlamentes der RWTH am 04.12. 19:30 Uhr zu antworten.

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    20. November 2019
  • Frist
    24. Dezember 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in wird an der RWTH fläc…
An Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Mülltrennung an der RWTH [#170717]
Datum
20. November 2019 08:55
An
Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in wird an der RWTH flächendeckend Müll getrennt? Wo nicht? In welche Müllarten wird getrennt? Die oben genannten Fragen beziehen sich auf den Hausmüll wie Papier, Gelber Sack, Restmüll und Biomüll. Auf eine Beantwortung bzgl. Sondermüll usw. können Sie gerne verzichten. Ich bitte Sie nach Möglichkeit bis zum Beginn der Sitzung des nächsten Studierendenparlamentes der RWTH am 04.12. 19:30 Uhr zu antworten. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen
Mein Zeichen: 1357/19 Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre IFG-Anfrage liegt mir zur Bearbeitung vor. Sie wird u…
Von
Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen
Betreff
IFG-Anfrage zu Mülltrennung an der RWTH Aachen
Datum
22. November 2019 14:17
Status
Anfrage abgeschlossen
smime.p7s
6,2 KB


Mein Zeichen: 1357/19 Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre IFG-Anfrage liegt mir zur Bearbeitung vor. Sie wird unter dem angegebenen Zeichen geführt. Ihre Frage habe ich an die zuständige Abteilung 11.2 der Hochschulverwaltung weitergeleitet. Ich werde mich umgehend bei Ihnen melden, sobald mir die angefragten Informationen vorliegen. Bis dahin bitte ich noch um ein wenig Geduld. Mit freundlichem Gruß
Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen
Mein Zeichen: 1357/19 Sehr geehrteAntragsteller/in die Müllentsorgung der Hochschule ist nicht mit der eines …
Von
Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen
Betreff
IFG-Anfrage zu Mülltrennung an der RWTH
Datum
26. November 2019 17:13
Status
smime.p7s
6,2 KB


Mein Zeichen: 1357/19 Sehr geehrteAntragsteller/in die Müllentsorgung der Hochschule ist nicht mit der eines privaten Haushalts vergleichbar, da die RWTH Aachen nach Maßgabe der Gewerbeabfallverordnung (https://www.gesetze-im-internet.de/gewabfv_2017/BJNR089600017.html) entsorgt. Um aber den Sinn und Zweck Ihrer Anfrage möglichst zu erfüllen, kann ich folgende Informationen bereitstellen: § „Restmüll“ entsorgt die Hochschule über die Stadt Aachen (thermische Verwertung) § Papier wird gesondert entsorgt § „Gelber Sack“-Müll fällt nicht an § Biomüll fällt nicht flächendeckend an. Kompostierbare Abfälle, die in der Außenbereichspflege anfallen, werden natürlich nicht über den Restmüll entsorgt. Mit freundlichem Gruß
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort! In den Büros meines Instituts fällt unter anderem Res…
An Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: IFG-Anfrage zu Mülltrennung an der RWTH [#170717]
Datum
26. November 2019 17:45
An
Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort! In den Büros meines Instituts fällt unter anderem Restmüll, Gelber-Sack-Müll und Papiermüll an, in den Küchen auch Biomüll. Der Müll wird jedoch gesammelt entsorgt, selbst wenn in dem Büro bzw. in der Küche zunächst getrennt wird. Ist dies überall an der RWTH so, bzw. liegt das überhaupt im Verantwortungsbereich der RWTH, oder eher beim jeweiligen Institut? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 170717 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/170717

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Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen
Mein Zeichen: 1357/19 Sehr geehrteAntragsteller/in ich gehe davon aus, dass dieses Prozedere der Müllentsorgu…
Von
Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen
Betreff
AW: IFG-Anfrage zu Mülltrennung an der RWTH [#170717]
Datum
27. November 2019 16:55
Status
smime.p7s
6,2 KB


Mein Zeichen: 1357/19 Sehr geehrteAntragsteller/in ich gehe davon aus, dass dieses Prozedere der Müllentsorgung hochschulweit gleich ist, da dies der Vorgabe der GewAbfV entspricht: Die Abfälle, die in den Büros anfallen, Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen, die Abfällen aus privaten Haushaltungen auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind, § 2 Nr. 1 lit. a) lit. bb) GewAbfV. Die Verantwortung liegt bei der RWTH Aachen, die Institute der Hochschule haben keine eigene Rechtspersönlichkeit. Informationen im Sinne des § 3 IFG NRW liegen hierzu nicht vor. Mit freundlichem Gruß