Musikalben auf Spotify

1. Liste der Musiktitel, die die Bundeswehr auf Spotify hochgeladen hat mit den jeweiligen Interpret*innen und Produzent*innen.
2. Die Verträge mit der Produktionsfirma aus denen die Produktionskosten hervor gehen.
3. Die vollständigen Musiktitel.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    20. Juni 2019
  • Frist
    23. Juli 2019
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Sebastian Schröder
Sebastian Schröder
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Liste de…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
Sebastian Schröder
Betreff
Musikalben auf Spotify [#151815]
Datum
20. Juni 2019 17:23
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Liste der Musiktitel, die die Bundeswehr auf Spotify hochgeladen hat mit den jeweiligen Interpret*innen und Produzent*innen. 2. Die Verträge mit der Produktionsfirma aus denen die Produktionskosten hervor gehen. 3. Die vollständigen Musiktitel.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Sebastian Schröder c/o Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Sebastian Schröder
Bundesministerium der Verteidigung
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1055 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 20.06.20…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Antwort: IFG-Anfrage: Musikalben auf Spotify [#151815]
Datum
3. Juli 2019 10:33
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1055 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 20.06.2019 (s.u.) Sehr geehrter Herr Schröder, ich bestätige den Eingang Ihres auf das IFG gestützten Antrags vom 20. Juni 2019 (Bezug). Dieser wird unter dem Aktenzeichen (Az) 39-22-17/1055 bearbeitet. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium der Verteidigung
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1055 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: 1. Ihr Antrag vom 20.06…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
IFG-Anfrage: Musikalben auf Spotify [#151815]
Datum
16. Juli 2019 10:09
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1055 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: 1. Ihr Antrag vom 20.06.2019 (s.u.) 2. BMVg - R I 1 - Az 39-22-17/-1055 vom 03.07.2019 Sehr geehrter Herr Schröder, ich komme zurück auf Ihren IFG-Antrag vom 20. Juni 2019 (Bezug). Darin bitten Sie mit Ihrer Frage 2. darum, Ihnen die "Verträge mit der Produktionsfirma, aus denen die Produktionskosten hervor gehen" zu übersenden. Hierzu teile ich Ihnen Folgendes mit: Eine Herausgabe des Vertrages mit der Produktionsfirma, aus denen die Produktionskosten hervorgehen, ist nach § 6 Satz 2 IFG gegenwärtig nicht möglich. Durch die Offenlegung der mit dem Vertragspartner vereinbarten Entgeltregelung für die Produktion könnten dessen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse berührt sein. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat (§ 6 Satz 2 IFG). Gemäß § 8 Abs. 1 IFG gibt die Behörde einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann (sog. "Drittbeteiligungsverfahren"). Dies ist vorliegend der Fall. Die Einleitung des Drittbeteiligungsverfahrens ist allerdings aktuell nicht möglich, da Sie innerhalb Ihres Antrags der Weitergabe Ihrer Daten an Dritte ausdrücklich widersprochen haben. Sollten Sie nunmehr erwägen, der Weitergabe Ihrer Daten im Rahmen des Drittbeteiligungsverfahrens doch zuzustimmen, ist zu berücksichtigen, dass Ihr Antrag um eine Begründung erweitert werden muss (§ 7 Abs. 1 Satz 3 IFG). Zudem weise ich darauf hin, dass vorliegend ein etwaiger Informationszugang auf Grund des deutlich höheren Verwaltungsaufwands - nicht zuletzt wegen der Durchführung des Drittbeteiligungsverfahrens - voraussichtlich nicht gebührenfrei im Rahmen einer einfachen Auskunft i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG erfolgen kann. Es ist daher zu erwarten, dass Gebühren erhoben werden (§ 10 Abs. 1 Satz 1 IFG). Die genaue Höhe der zu entrichtenden Gebühren wird zum Abschluss der Bearbeitung per Bescheid festgesetzt und orientiert sich wesentlich am tatsächlich entstandenen Verwaltungsaufwand. Insoweit ist es nicht möglich, Ihrem Wunsch, die zu erwartenden Kosten vorab detailliert aufzuschlüsseln, nachzukommen. Um Ihnen zumindest einen groben Anhalt zu vermitteln, weise ich darauf hin, dass hier voraussichtlich der Gebührentatbestand der Nr. 2.2 Teil A der Anlage zu § 1 Abs. 1 (Gebühren- und Auslagenverzeichnis) der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung - IFGGebV) zur Anwendung kommen wird. Diese sieht eine Gebühr in Höhe von 60 bis 500 Euro vor. Vor diesem Hintergrund darf ich Sie daher freundlich um Mitteilung bitten, ob Sie Ihren Antrag bzgl. der Frage 2. vollständig aufrechterhalten möchten und zur Übernahme der ggf. entstehenden Kosten bereit sind. Um eine sachgerechte und an Ihrem tatsächlichen Informationsinteresse ausgerichtete Bearbeitung zu ermöglichen, möchte ich Sie außerdem bitten, eine Präzisierung Ihrer Frage 3. vorzunehmen. So ist nicht zweifelsfrei klar, welche amtlichen Informationen mit "Die vollständigen Musiktitel" erfragt werden sollen. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium der Verteidigung
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1055 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: 1. Ihr Antrag vom 20.06…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
IFG-Anfrage: Musikalben auf Spotify [#151815]
Datum
26. September 2019 10:47
Status
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1055 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: 1. Ihr Antrag vom 20.06.2019 2. BMVg - R I 1 - Az 39-22-17/-1055 vom 03.07.2019 3. BMVg - R I 1 - Az 39-22-17-1055 vom 16.07.2019 Sehr geehrter Herr Schröder, mein Schreiben (E-Mail) vom 16. Juli 2019 (Bezug 3.), mit welchem ich Sie aus den darin dargelegten Gründen um Ihre Rückäußerung gebeten hatte, ist bislang unbeantwortet geblieben. Ich gehe daher davon aus, dass Ihr Informationsinteresse zwischenzeitlich erloschen ist und Sie Ihren Antrag nicht weiterverfolgen möchten. Damit ist der Vorgang erledigt. Mit freundlichen Grüßen