Empfangsbestätigung
Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.
BMVg
R I 1 - Az 39-22-17/-1055
Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Bezug: 1. Ihr Antrag vom 20.06.2019 (s.u.)
2. BMVg - R I 1 - Az 39-22-17/-1055 vom 03.07.2019
Sehr geehrter Herr Schröder,
ich komme zurück auf Ihren IFG-Antrag vom 20. Juni 2019 (Bezug). Darin
bitten Sie mit Ihrer Frage 2. darum, Ihnen die
"Verträge mit der Produktionsfirma, aus denen die Produktionskosten hervor
gehen"
zu übersenden.
Hierzu teile ich Ihnen Folgendes mit:
Eine Herausgabe des Vertrages mit der Produktionsfirma, aus denen die
Produktionskosten hervorgehen, ist nach § 6 Satz 2 IFG gegenwärtig nicht
möglich. Durch die Offenlegung der mit dem Vertragspartner vereinbarten
Entgeltregelung für die Produktion könnten dessen Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisse berührt sein. Zugang zu Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene
eingewilligt hat (§ 6 Satz 2 IFG).
Gemäß § 8 Abs. 1 IFG gibt die Behörde einem Dritten, dessen Belange durch
den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit
zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des
Informationszugangs haben kann (sog. "Drittbeteiligungsverfahren"). Dies
ist vorliegend der Fall.
Die Einleitung des Drittbeteiligungsverfahrens ist allerdings aktuell
nicht möglich, da Sie innerhalb Ihres Antrags der Weitergabe Ihrer Daten
an Dritte ausdrücklich widersprochen haben. Sollten Sie nunmehr erwägen,
der Weitergabe Ihrer Daten im Rahmen des Drittbeteiligungsverfahrens doch
zuzustimmen, ist zu berücksichtigen, dass Ihr Antrag um eine Begründung
erweitert werden muss (§ 7 Abs. 1 Satz 3 IFG).
Zudem weise ich darauf hin, dass vorliegend ein etwaiger
Informationszugang auf Grund des deutlich höheren Verwaltungsaufwands -
nicht zuletzt wegen der Durchführung des Drittbeteiligungsverfahrens -
voraussichtlich nicht gebührenfrei im Rahmen einer einfachen Auskunft
i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG erfolgen kann. Es ist daher zu erwarten,
dass Gebühren erhoben werden (§ 10 Abs. 1 Satz 1 IFG). Die genaue Höhe der
zu entrichtenden Gebühren wird zum Abschluss der Bearbeitung per Bescheid
festgesetzt und orientiert sich wesentlich am tatsächlich entstandenen
Verwaltungsaufwand. Insoweit ist es nicht möglich, Ihrem Wunsch, die zu
erwartenden Kosten vorab detailliert aufzuschlüsseln, nachzukommen.
Um Ihnen zumindest einen groben Anhalt zu vermitteln, weise ich darauf
hin, dass hier voraussichtlich der Gebührentatbestand der Nr. 2.2 Teil A
der Anlage zu § 1 Abs. 1 (Gebühren- und Auslagenverzeichnis) der
Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem
Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung - IFGGebV) zur
Anwendung kommen wird. Diese sieht eine Gebühr in Höhe von 60 bis 500 Euro
vor.
Vor diesem Hintergrund darf ich Sie daher freundlich um Mitteilung bitten,
ob Sie Ihren Antrag bzgl. der Frage 2. vollständig aufrechterhalten
möchten und zur Übernahme der ggf. entstehenden Kosten bereit sind.
Um eine sachgerechte und an Ihrem tatsächlichen Informationsinteresse
ausgerichtete Bearbeitung zu ermöglichen, möchte ich Sie außerdem bitten,
eine Präzisierung Ihrer Frage 3. vorzunehmen. So ist nicht zweifelsfrei
klar, welche amtlichen Informationen mit "Die vollständigen Musiktitel"
erfragt werden sollen.
Mit freundlichen Grüßen