Müssen AMAZON-Echo oder ähnlichen Geräte, die auf AMAZON ALEXA basieren, nach Bekanntwerden neuster Abhörinformation gemäß § 90 TKG verboten werden?

Anfrage an: Bundesnetzagentur

Nach Bekanntwerden der neusten Informationen über die Funktionsweise von AMAZON ALEXA, kommen mir große Zweifel, ob derartige Geräte nicht nach § 90 TKG verboten werden müssten, weil es sich hierbei um eine verbotene Sendeanlage handelt, die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuscht und auf Grund dieser Umstände oder auf Grund seiner Funktionsweise in besonderer Weise geeignet und dazu bestimmt ist, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören.

AMAZON ALEXA gibt vor, computergesteuerte Sprachbefehle auszuführen, bzw. ausführen zu lassen. Der Käufer geht hierbei von einer ausschließlich automatisierten Ausführung von Sprachbefehlen aus. In diesem Fall wäre AMAZON ALEXA auch nach meiner Ansicht unproblematisch.

Nun ist jedoch bekanntgeworden, dass Mitarbeiter des Unternehmens Aufzeichnungen abhören und sich sogar über deren Inhalte in Foren austauschen. Der Konzern beschäftigt nach diesen Berichten Tausende menschlicher Hilfskräfte mit jeweils passenden Muttersprachen, die die Aufnahmen aus den Haushalten der AMAZON-Echo-Nutzer anhören und sie transkribieren. Die Teams säßen in den jeweiligen Sprachregionen – von den USA und Südamerika bis Osteuropa und Indien. Die Lauscharbeiter müssten demnach bis zu 1000 Audio-Clips in einer Neun-Stunden-Schicht anhören und für ALEXA in Schriftfassung bringen. Es liegt in der Natur der Sache einer verbotenen Abhöreinrichtung, dass die Zuhörer mit hoher Wahrscheinlichkeit vereinzelt sogar Straftaten live mithören. So ist es nicht verwunderlich, dass Berichte über das Abhören von Gewaltverbrechen, Missbrauch und Ähnliches bekannt geworden sind, die von den Mitarbeitern abgehört würden. Weil diese Straftaten scheinbar regelmäßig live mitgehört werden, stellt sich direkt die Frage der unterlassenen Hilfeleistung des Konzerns AMAZON, welcher den Mitarbeitern eine strikte Nichteinmischungspolitik vorgibt.

Aufgrund dieser nachträglich bekannt gewordenen Tatschen müssten AMAZON-Echo und ähnliche Geräte, die auf AMAZON ALEXA basieren, nach meiner Einschätzung gemäß § 90 TKG verboten werden. Ich erbitte um eine ausführliche juristische Begründung unter Bezugnahme des mitgeteilten Sachverhalts und bedanke mich für Ihre Mühe!

Information nicht vorhanden

  • Datum
    14. April 2019
  • Frist
    17. Mai 2019
  • 2 Follower:innen
Peter Sohn
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Nach Bekanntwerd…
An Bundesnetzagentur Details
Von
Peter Sohn
Betreff
Müssen AMAZON-Echo oder ähnlichen Geräte, die auf AMAZON ALEXA basieren, nach Bekanntwerden neuster Abhörinformation gemäß § 90 TKG verboten werden? [#131058]
Datum
14. April 2019 11:14
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Nach Bekanntwerden der neusten Informationen über die Funktionsweise von AMAZON ALEXA, kommen mir große Zweifel, ob derartige Geräte nicht nach § 90 TKG verboten werden müssten, weil es sich hierbei um eine verbotene Sendeanlage handelt, die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuscht und auf Grund dieser Umstände oder auf Grund seiner Funktionsweise in besonderer Weise geeignet und dazu bestimmt ist, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören. AMAZON ALEXA gibt vor, computergesteuerte Sprachbefehle auszuführen, bzw. ausführen zu lassen. Der Käufer geht hierbei von einer ausschließlich automatisierten Ausführung von Sprachbefehlen aus. In diesem Fall wäre AMAZON ALEXA auch nach meiner Ansicht unproblematisch. Nun ist jedoch bekanntgeworden, dass Mitarbeiter des Unternehmens Aufzeichnungen abhören und sich sogar über deren Inhalte in Foren austauschen. Der Konzern beschäftigt nach diesen Berichten Tausende menschlicher Hilfskräfte mit jeweils passenden Muttersprachen, die die Aufnahmen aus den Haushalten der AMAZON-Echo-Nutzer anhören und sie transkribieren. Die Teams säßen in den jeweiligen Sprachregionen – von den USA und Südamerika bis Osteuropa und Indien. Die Lauscharbeiter müssten demnach bis zu 1000 Audio-Clips in einer Neun-Stunden-Schicht anhören und für ALEXA in Schriftfassung bringen. Es liegt in der Natur der Sache einer verbotenen Abhöreinrichtung, dass die Zuhörer mit hoher Wahrscheinlichkeit vereinzelt sogar Straftaten live mithören. So ist es nicht verwunderlich, dass Berichte über das Abhören von Gewaltverbrechen, Missbrauch und Ähnliches bekannt geworden sind, die von den Mitarbeitern abgehört würden. Weil diese Straftaten scheinbar regelmäßig live mitgehört werden, stellt sich direkt die Frage der unterlassenen Hilfeleistung des Konzerns AMAZON, welcher den Mitarbeitern eine strikte Nichteinmischungspolitik vorgibt. Aufgrund dieser nachträglich bekannt gewordenen Tatschen müssten AMAZON-Echo und ähnliche Geräte, die auf AMAZON ALEXA basieren, nach meiner Einschätzung gemäß § 90 TKG verboten werden. Ich erbitte um eine ausführliche juristische Begründung unter Bezugnahme des mitgeteilten Sachverhalts und bedanke mich für Ihre Mühe!
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Peter Sohn <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Peter Sohn << Adresse entfernt >>
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Bundesnetzagentur
Z21e 1630 020 Sehr geehrter Herr Sohn, ich nehme Bezug auf Ihren IFG-Antrag vom 14.04.2019. Leider kann ich die …
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
Z21e 1630 020
Datum
16. April 2019 12:34
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Sohn, ich nehme Bezug auf Ihren IFG-Antrag vom 14.04.2019. Leider kann ich die von Ihnen begehrten Informationen - ausführliche juristische Begründung unter Bezugnahme des mitgeteilten Sachverhalts, ob Amazon-Alexa unter § 90 TKG fällt - nicht übermitteln. Eine derartige juristische Begründung liegt hier derzeit nicht vor. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen