Mysteriöse Schreiben einer unbekannten Person namens "SEVERIN"

Anfrage an: Amtsgericht Zossen

10 Cs 484 Js 5674/14 (217/14)

Das Amtsgericht Zossen hat –als einziges der 28 Amts- und Landgerichte im Land Brandenburg– sämtliche bisherigen Anfragen nach der Übermittlung eines für das Geschäftsjahr 2014 gültigen Geschäftsverteilungsplanes bisher mit Desinformation "beantwortet" bzw. diese Anfragen rechtswidrig schlichtweg ignoriert. Ein Geschäftsverteilungsplan wurde bis heute nicht übersandt.

Jeder hat nach Art. 101 GG Abs. 1 GG und § 16 Satz 2 GVG Anspruch auf eine im Voraus festgelegte und hinterher überprüfbare Festlegung, welcher Richter welchen Fall erhält.

Laut Behauptung einer Person namens "SEVERIN" hätten "Änderungen in der Geschäftsverteilung zum 01. Oktober 2014" stattgefunden, wonach im o.g. Fall nunmehr ein anderer Richter –nämlich "SEVERIN" selbst– zuständig geworden sein soll.

Sie werden daher hiermit öffentlich aufgefordert, sämtliche im Jahr 2014 gültigen Geschäftsverteilungspläne des Amtsgerichts Zossen hierher zu übersenden.

Mit Verweis auf §6 Abs. 1 AIG bitten wir um unverzügliche Antwort, eine Antwortfrist bis 23. Dezember 2014 Eingang hier erscheint angemessen.

Im Falle einer Weigerung der Übermittlung der angefragten Dokumente wird beantragt, innerhalb der genannten Frist einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erlassen; Rechtsgrundlage ist die Rechtsweggarantie des Grundgesetzes (Art. 19 Abs. 4 GG).

Es besteht bzgl. der Übermittlung des Geschäftsverteilungsplanes ein Informationsanspruch bereits nach Art. 101 GG Abs. 1 GG, aber auch nach § 35 VwVfG und nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG). Es handelt sich um einen einfachen Fall, der nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist.

Hilfsweise Begründung: Die hier unbekannte Person "SEVERIN" behauptet in einem –zumal nicht unterschriebenen Schreiben–, dass sie selbst im o.g. Verfahren "durch eine Änderung der Geschäftsverteilung" [!] nunmehr der gesetzliche Richter wäre. Es bestehen erhebliche Zweifel daran, dass es sich bei "SEVERIN" um den gesetzlichen Richter nach Art. 101 GG handelt.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    17. Dezember 2014
  • Frist
    20. Januar 2015
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
10 Cs 484 Js 5674/14 (217/14) Das Amtsgericht Zossen hat –als einziges der 28 Amts- und Landgerichte im Land Bran…
An Amtsgericht Zossen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Mysteriöse Schreiben einer unbekannten Person namens "SEVERIN" [#8173]
Datum
17. Dezember 2014 12:44
An
Amtsgericht Zossen
Status
Warte auf Antwort
10 Cs 484 Js 5674/14 (217/14) Das Amtsgericht Zossen hat –als einziges der 28 Amts- und Landgerichte im Land Brandenburg– sämtliche bisherigen Anfragen nach der Übermittlung eines für das Geschäftsjahr 2014 gültigen Geschäftsverteilungsplanes bisher mit Desinformation "beantwortet" bzw. diese Anfragen rechtswidrig schlichtweg ignoriert. Ein Geschäftsverteilungsplan wurde bis heute nicht übersandt. Jeder hat nach Art. 101 GG Abs. 1 GG und § 16 Satz 2 GVG Anspruch auf eine im Voraus festgelegte und hinterher überprüfbare Festlegung, welcher Richter welchen Fall erhält. Laut Behauptung einer Person namens "SEVERIN" hätten "Änderungen in der Geschäftsverteilung zum 01. Oktober 2014" stattgefunden, wonach im o.g. Fall nunmehr ein anderer Richter –nämlich "SEVERIN" selbst– zuständig geworden sein soll. Sie werden daher hiermit öffentlich aufgefordert, sämtliche im Jahr 2014 gültigen Geschäftsverteilungspläne des Amtsgerichts Zossen hierher zu übersenden. Mit Verweis auf §6 Abs. 1 AIG bitten wir um unverzügliche Antwort, eine Antwortfrist bis 23. Dezember 2014 Eingang hier erscheint angemessen. Im Falle einer Weigerung der Übermittlung der angefragten Dokumente wird beantragt, innerhalb der genannten Frist einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erlassen; Rechtsgrundlage ist die Rechtsweggarantie des Grundgesetzes (Art. 19 Abs. 4 GG). Es besteht bzgl. der Übermittlung des Geschäftsverteilungsplanes ein Informationsanspruch bereits nach Art. 101 GG Abs. 1 GG, aber auch nach § 35 VwVfG und nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG). Es handelt sich um einen einfachen Fall, der nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. Hilfsweise Begründung: Die hier unbekannte Person "SEVERIN" behauptet in einem –zumal nicht unterschriebenen Schreiben–, dass sie selbst im o.g. Verfahren "durch eine Änderung der Geschäftsverteilung" [!] nunmehr der gesetzliche Richter wäre. Es bestehen erhebliche Zweifel daran, dass es sich bei "SEVERIN" um den gesetzlichen Richter nach Art. 101 GG handelt.
Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Amtsgericht Zossen
1451 E-1 (1-4) Mit freundlichen Grüßen
Von
Amtsgericht Zossen
Betreff
1451 E-1 (1-4)
Datum
21. Januar 2015 09:13
Status
Warte auf Antwort
Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: 1451 E-1 (1-4) [#8173] Sehr geehrte Damen und Herren, Sie sind bzgl. einer aussagekräftigen Antwort auf die …
An Amtsgericht Zossen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 1451 E-1 (1-4) [#8173]
Datum
21. Januar 2015 16:31
An
Amtsgericht Zossen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Sie sind bzgl. einer aussagekräftigen Antwort auf die o.g. Anfrage in Verzug. Aktuell behaupten Sie, dass Ihr mit einfacher Briefpost versendetes Antwortschreiben als "unzustellbar" zurückgekommen wäre. Meine Postzustelladresse ist Ihnen bekannt und aktuell. Ihre Behauptung einer "unzustellbaren Antwort" muss daher als reine Schutzbehauptung zurückgewiesen werden. Bei Schreiben, die Ihren eigenen Interessen dienen, gelingt Ihnen eine Zustellung doch auch. Sie haben außerdem die Möglichkeit, Ihre Antwort auf die o.g. Anfrage hier im Portal einzustellen. Seriöse Institutionen bevorzugen diese Art, hier gestellte Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu beantworten. Das ist nicht nur effektiver, sondern bei seriösen Institutionen auch üblich. Bitte teilen Sie bis zum 23.01.2015 mit, was Sie daran hindert, Ihre Antwort auf diesem Portal öffentlich zu machen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 8173 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Amtsgericht Zossen
AW: 1451 E-1 (1-4) [#8173] Sehr geehrtAntragsteller/in ich habe die Schreiben mit heutiger Post an die nunmehr g…
Von
Amtsgericht Zossen
Betreff
AW: 1451 E-1 (1-4) [#8173]
Datum
22. Januar 2015 10:21
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in ich habe die Schreiben mit heutiger Post an die nunmehr gesandte Postanschrift versandt. Die Beantwortung im Postweg folgt einer entsprechenden Empfehlung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem AIG, UIG, VIG Brandenburg. Die…
An Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Mysteriöse Schreiben einer unbekannten Person namens "SEVERIN"" [#8173]
Datum
23. Januar 2015 13:39
An
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem AIG, UIG, VIG Brandenburg. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/8173 Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Das Amtsgericht Zossen (Direktorin Fladée) verweigert sich, die o.g. Anfrage auf diesem Portal zu beantworten. So behauptet es neben weiteren Unerträglichkeiten aktuell, eine "Antragstellung per E-Mail" auf dem Portal "fragdenstaat.de" gelte nicht als Antrag, so dass es bereits an einem formgerecht gestellten Antrag fehle. Damit zieht das Amtsgericht Zossen in unerträglicher Weise auch die Funktion dieses Portals in der von ihm bekannten Art und Weise in den Dreck. Die oben erwähnte rechtsverweigernde Ausrede ist dem Amtsgericht Zossen freilich erst nach über einem Monat und nach mehreren Anmahnungen einer Antwort eingefallen. Bei auf dem Postweg gestellten Anträgen antwortet das Amtsgericht Zossen im Übrigen gar nicht. Ich bitte Sie, dem rechtsverweigernden Treiben dem Amtsgerichts Zossen Einhalt zu gebieten und der Situation der Verschleppung der Informationspflicht abzuhelfen. Möglicherweise ist im Amtsgericht Zossen noch nicht angekommen, dass die "DDR" als totalitärer Staat untergegangen ist. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 8173 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Amtsgericht Zossen
WG: Anfrage vom 15.4.2020 Amtsgericht Zossen - Die Direktorin - Az.: 1451 E-1 (9/15) Betreff: Ihre erneute Anfrag…
Von
Amtsgericht Zossen
Betreff
WG: Anfrage vom 15.4.2020
Datum
23. April 2020 08:03
Status
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Amtsgericht Zossen - Die Direktorin - Az.: 1451 E-1 (9/15) Betreff: Ihre erneute Anfrage vom 15.4.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in bezugnehmend auf Ihre E-Mail Anfrage vom 15.4.2020, welche in der Anlage beigefügt ist, teile ich Ihnen mit, dass Ihre Anfrage vom 9.2.2015 bereits per 16.2.2015 beantwortet worden ist. Diese Antwort hängt dieser E-Mail ebenfalls an. Mit freundlichen Grüßen
Amtsgericht Zossen
WG: Anfrage vom 15.4.2020 Amtsgericht Zossen - Die Direktorin - Az.: 1451 E-1 (9/15) Betreff: Ihre erneute Anfrag…
Von
Amtsgericht Zossen
Betreff
WG: Anfrage vom 15.4.2020
Datum
23. April 2020 08:03
Status
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Amtsgericht Zossen - Die Direktorin - Az.: 1451 E-1 (9/15) Betreff: Ihre erneute Anfrage vom 15.4.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in bezugnehmend auf Ihre E-Mail Anfrage vom 15.4.2020, welche in der Anlage beigefügt ist, teile ich Ihnen mit, dass Ihre Anfrage vom 9.2.2015 bereits per 16.2.2015 beantwortet worden ist. Diese Antwort hängt dieser E-Mail ebenfalls an. Mit freundlichen Grüßen
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Betreff
WG: Anfrage vom 15.4.2020
Datum
23. April 2020 08:03
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Amtsgericht Zossen - Die Direktorin - Az.: 1451 E-1 (9/15) Betreff: Ihre erneute Anfrage vom 15.4.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in bezugnehmend auf Ihre E-Mail Anfrage vom 15.4.2020, welche in der Anlage beigefügt ist, teile ich Ihnen mit, dass Ihre Anfrage vom 9.2.2015 bereits per 16.2.2015 beantwortet worden ist. Diese Antwort hängt dieser E-Mail ebenfalls an. Mit freundlichen Grüßen
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Amtsgericht Zossen
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WG: Anfrage vom 15.4.2020
Datum
23. April 2020 08:03
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Betreff
WG: Anfrage vom 15.4.2020
Datum
23. April 2020 08:03
Status
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AW: WG: Anfrage vom 15.4.2020 [#8173] Sehr geehrteAntragsteller/in was die offensichtlich auf Ihre Anordnung hin …
An Amtsgericht Zossen Details
Von
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Betreff
AW: WG: Anfrage vom 15.4.2020 [#8173]
Datum
20. Mai 2020 10:06
An
Amtsgericht Zossen
Status
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Sehr geehrteAntragsteller/in was die offensichtlich auf Ihre Anordnung hin hier eingestellte Antwort ″AW: Beginn und Ende eines Geschäftsjahres im Amtsgericht Zossen″ mit meiner Anfrage zu tun haben sollte, ist weder ersichtlich noch nachvollziehbar. Ich kann Ihnen versichern, dass der Versuch einer Zermürbungstaktik mit dem Ziel, dass eine das Amtsgericht Zossen offenbar unangenehme Anfrage einschläft oder aufgegeben wird, für das Amtsgericht Zossen nicht zum Erfolg führen wird. Dass das Land Brandenburg das erste Bundesland war, dass ein Informationsfreiheitsgesetz eingeführt hat, hat seinen Grund. Eine von Ihnen behauptete frühere Antwort liegt hier nicht vor. Gegebenenfalls nutzen Sie Ihre vom Steuerzahler bezahlte Arbeitszeit künftig dafür, Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Landes Brandenburg in der vom Gesetzgeber vorgesehenen Weise und vor allem fristgerecht zu bearbeiten, anstatt Ihren Mitarbeiterinnen ″anzuordnen″, mehrfach (teilweise bis zu fünf Mal) zusammenhanglose und damit sinnfreie ″Antworten″ hier einzustellen, die mit den gestellten Anfragen nicht das Geringste zu tun haben. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 8173 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/8173