n Begleiterlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein – Westfahlen vom 15.07.2013 zu den geänderten Verwaltungsvorschriften des § 48 Abs. 2 OBG vom 15.07.2013

Da meine Anfrage per Mail bis heute nicht erfolgreich war und von Ihnen abgewimmelt wurde, nochmals ausdrücklich unter Bezug auf die Rechtsansprüche nach IFG, die Aufforderung, mir den Text des Begleiterlasses des Innenministeriums des Landes Nordrhein – Westfahlen vom 15.07.2013 zu den geänderten Verwaltungsvorschriften des § 48 Abs. 2 OBG vom 15.07.2013. volllständig zukommen zu lassen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    9. Mai 2022
  • Frist
    11. Juni 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
n Begleiterlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein – Westfahlen vom 15.07.2013 zu den geänderten Verwaltungsvorschriften des § 48 Abs. 2 OBG vom 15.07.2013 [#248609]
Datum
9. Mai 2022 16:09
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Da meine Anfrage per Mail bis heute nicht erfolgreich war und von Ihnen abgewimmelt wurde, nochmals ausdrücklich unter Bezug auf die Rechtsansprüche nach IFG, die Aufforderung, mir den Text des Begleiterlasses des Innenministeriums des Landes Nordrhein – Westfahlen vom 15.07.2013 zu den geänderten Verwaltungsvorschriften des § 48 Abs. 2 OBG vom 15.07.2013. volllständig zukommen zu lassen.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 248609 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/248609/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
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Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
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<< Antragsteller:in >>, << Antragsteller:in >> - Nordrhein – Westfahlen vom 15.07.2013 zu den geänderten Verwaltungsvorschriften des § 48 Abs. 2 OBG vom 15.07.2013 [#248609]
Datum
11. Mai 2022 08:28
Status
Warte auf Antwort
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16,3 KB


Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für um Ihren Antrag bearbeiten zu können, bitten wir um Mitteilung Ihrer vollständigen Anschrift. Eine zustellungsfähige Anschrift ermöglicht nicht nur die Identifikation des Antragstellers nach § 4 Abs. 1 IFG NRW; sie ist auch Voraussetzung für die förmliche Zustellung eines Gebührenbescheides oder ggf. eines Ablehnungsbescheides nach § 5 Abs. 2 Satz 3 IFG NRW. Neben der Angabe Ihrer Adresse wäre es zielführend, wenn Sie mir mitteilen würden, mit welcher Stelle Sie im Innenministerium in der Vergangenheit in Kontakt getreten sind. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
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An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
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AW: << Antragsteller:in >>, << Antragsteller:in >> - Nordrhein – Westfahlen vom 15.07.2013 zu den geänderten Verwaltungsvorschriften des § 48 Abs. 2 OBG vom 15.07.2013 [#248609]
Datum
11. Mai 2022 11:08
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, inwieweit meine Adresse benötigt wird oder hilfreich ist, um festzustellen ob ich eine "natürliche Person" bin, wie es § 4 IFG NRW als einzige Voraussetzung für die Informationsgewährung nennt, erschließt sich mir nicht! Nach § 5 IFG NRW ist ein schriftlicher Bescheid nur bei Ablehnung nach schriftlicher Anfrage oder Kostenfestsetzung nötig. Kostenfestsetzung für eine solche einfach Auskunft vorliegender Informationen wäre lächerlich und rechtswidrig, ebenso ist eine Ablehnung eines solces der Informationsgewährung über einen solchen Erlass des Innenministerium nicht denkbar, eigentlich müsste der sowieso proaktiv veröffentlicht werden. Ich darf Sie darauf aufmerksam machen, dass bereits die Erhebung von, für die Erledigung nicht benötigter Daten, ein klarer Verstoß gegen die DSGVO ist und fordere Sie auf nunmehr diese Information endlich zu erteilen und dieses peinliche Trauerspiel endlich zu beenden. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 248609 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/248609/
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
AW: << Antragsteller:in >>, << Antragsteller:in >> - Nordrhein – Westfahlen vom 15.07.2013…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: << Antragsteller:in >>, << Antragsteller:in >> - Nordrhein – Westfahlen vom 15.07.2013 zu den geänderten Verwaltungsvorschriften des § 48 Abs. 2 OBG vom 15.07.2013 [#248609]
Datum
12. Mai 2022 08:48
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> ich darf Sie erneut bitten, uns Ihre Adresse mitzuteilen. Sobald diese hier vorliegt, werden wir gerne Ihren Antrag bearbeiten. In meinem Schreiben vom 11.05.2022 habe ich begründet, aus welchem Grund vor einer Bearbeitung eines Antrags Ihre Adresse vorliegen muss. Mit Bedauern habe ich zur Kenntnis genommen, dass Sie unserer Bitte nicht gefolgt sind, uns die Stelle, mit der Sie in der Vergangenheit im Innenministerium in Kontakt getreten sind, mitzuteilen. Ich bitte auch hier erneut, diese Informationen zur Verfügung zu stellen. Eine Verarbeitung der Daten eines Antragsstellers in einem gesetzlich geregelten Verfahren (hier IFG NRW) verstößt nicht gegen das Datenschutzrecht. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: << Antragsteller:in >>, << Antragsteller:in >> - Nordrhein – Westfahlen vom 15.07.2013…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: << Antragsteller:in >>, << Antragsteller:in >> - Nordrhein – Westfahlen vom 15.07.2013 zu den geänderten Verwaltungsvorschriften des § 48 Abs. 2 OBG vom 15.07.2013 [#248609]
Datum
12. Mai 2022 11:59
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, da steht ihre Rechtsauffassung im eklatanten Widerspruch zu der des Bun­des­da­ten­schutz­be­auf­trag­ten, ein ensprechendes Gerichsverfahren dazu ist anhängig und noch nicht letztintanzlich entschieden. Ich zitiere den Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hierzu "Der Grundsatz der Datenminimierung verlange, dass die Datenverarbeitung auf das absolut Notwendige beschränkt werde." Traurig wie Sie bei so klarer Sachlage trotzdem auf Steuerzahlerkosten Beamtenmikado spielen und das IFG auszuhöhlen versuchen. Indem Sie völlig unnötige Hürden aufbauen, handeln Sie eindeutig gegen den Sinn und Tenor des IFG NRW "Zweck dieses Gesetzes ist es, den freien Zugang zu den bei den öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen zu gewährleisten". Offenbar haben Sie den Paradigmenwechsel öffentlicher Verwaltungen, weg von "Alles ist geheim und findet hinter verschlossenen Türen statt", hin zu "Verwaltungen haben transparent zu arbeiten, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen" noch nicht mitbekommen. Ich werde aufgrrund Ihrer Verweigerung der Informationsgewährung daher den Datenschutzbeauftragten einschalten und erforderlichenfalls gerichtlich weiter vorgehen. Das dies bei einer so simplen Anfrage und so klarer Sachlage nötig ist, ist schon äußerst bezeichnend. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 248609 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/248609/
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze N…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „n Begleiterlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein – Westfahlen vom 15.07.2013 zu den geänderten Verwaltungsvorschriften des § 48 Abs. 2 OBG vom 15.07.2013“ [#248609]
Datum
12. Mai 2022 13:07
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/248609/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil das Innenministerium NRW persönliche Daten und weitere Angaben verlangt, die ganz offensichtlich für die ordnungsgemäße Erledigung keinerlei Relvanz haben können. Es handelt sich schlicht um Übersendung eines Erlasses, wie er üblicherwiese sowieso unaufgefordert vom Land NRW veröffentlicht wird. Das Innenministerium konterkariert durch den völlig unnötigen Aufbau zusätzlicher Hürden hier (ganz bewußt?) den Sinn und Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes NRW wie in §1 festgelegt: "Zweck dieses Gesetzes ist es, den freien Zugang zu den bei den öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen zu gewährleisten". Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz hat in einem ähnlichen Fall bereits bereits wegen geringere Anforderungen der Behörde und weniger klarer Sachlage, ein Bußgeld wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO verhängt. Das letztinstanzliche Verfahren dazu vor den OVG ist noch anhängig. Ich bitte um, 1. Vermittlung 2. Prüfung wegen Verstoßes gegen DSGVO Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 248609.pdf - 2022-05-11_1-image001.png Anfragenr: 248609 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/248609/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 12.05.2022 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert au…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „n Begleiterlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein – Westfahlen vom 15.07.2013 zu den geänderten Verwaltungsvorschriften des § 48 Abs. 2 OBG vom 15.07.2013“ [#248609]
Datum
13. Mai 2022 06:57
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 12.05.2022 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf Sie zukommen. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Eingaben und Beratungsersuchen diese leider nicht so schnell werden beantworten können, wie wir es uns selbst gerne wünschen. Wir bitten Sie schon jetzt um Ihr Verständnis. Vielen Dank! Um unsere Pflichten aus Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen, weisen wir Sie auf Folgendes hin: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf. Diese Mail ist lediglich eine Eingangsbestätigung und noch keine Antwort auf Ihre Anfrage oder Beschwerde.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Betreff versteckt
Datum
7. Juni 2022 10:23
Status
Anfrage abgeschlossen

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage „Begleiterlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein – Westfahlen vom 15.07.2013 zu den geä…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
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Betreff
AW: Ihre Anfrage „Begleiterlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein – Westfahlen vom 15.07.2013 zu den geänderten Verwaltungsvorschriften des § 48 Abs. 2 OBG vom 15.07.2013“ [#248609]
Datum
7. Juni 2022 15:10
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr [geschwärzt], gerne können Sie mich unter [geschwärzt] anrufen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 248609 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
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AW: Ihre Anfrage „Begleiterlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein – Westfahlen vom 15.07.2013 zu den geä…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
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<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage „Begleiterlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein – Westfahlen vom 15.07.2013 zu den geänderten Verwaltungsvorschriften des § 48 Abs. 2 OBG vom 15.07.2013“ [#248609]
Datum
15. Juni 2022 12:16
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „n Begleiterlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein – Westfahlen vom 15.07.2013 zu den geänderten Verwaltungsvorschriften des § 48 Abs. 2 OBG vom 15.07.2013“ vom 09.05.2022 (#248609) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 5 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>

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Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
IFG-Antrag << Antragsteller:in >>, << Antragsteller:in >> - Nordrhein – Westfahlen § 48 Ab…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
IFG-Antrag << Antragsteller:in >>, << Antragsteller:in >> - Nordrhein – Westfahlen § 48 Abs. 2 OBG vom 15.07.2013 [#248609]
Datum
4. Juli 2022 12:14
Status
Sehr << Antragsteller:in >> Sie haben mit elektronischem Schreiben vom 28.04.2022 und 09.05.2022 einen IFG-Antrag gestellt, in dem Sie um „Text des Begleiterlasses des Innenministeriums des Landes Nordrhein – Westfahlen vom 15.07.2013 zu den geänderten Verwaltungsvorschriften des § 48 Abs. 2 OBG vom 15.07.2013.“ bzw. um den Zugang zu einleitenden Hinweisen der Verwaltungsvorschrift zum Ordnungsbehördengesetz (VV - OBG) bitten. Dem Zugang zu den von Ihnen beantragten Dokumenten wird stattgegeben. Angefügt übersende ich Ihnen die begehrte Anlage. Der in § 4 Abs. 1 IFG NRW niedergelegte Informationsanspruch erstreckt sich auf tatsächliche, bei der jeweiligen angefragten Stelle - hier dem Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen- vorhandenen amtlichen Informationen. Eine Informationsbeschaffungspflicht bei anderen Behörden ist hingegen nicht gegeben. Die personenbezogenen Daten wie Namen und Telefondurchwahlen in der Ablichtung des beigefügten Erlasses der beteiligten Amtsträger wurden in dieser Unterlage geschwärzt, weil schutzwürdige Belange i. S. v. § 9 Abs. 3 letzter Halbsatz IFG NRW einer Offenbarung entgegenstehen. Schutzwürdige Belange liegen bei Amtsträgern vor, die aufgrund ihrer Funktion vermehrt umstrittene Entscheidungen zu treffen haben. Dies trifft vor allem auf solche Amtsträger zu, deren Entscheidung politische Dimensionen haben. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Amtsträger persönlich für eine Entscheidung angefeindet werden, die auf der Grundlage ihrer (Teil-)Entscheidung letztlich durch die Behörde gefällt wird. Alle weiteren durch Sie gestellten Fragen, insbesondere hinsichtlich der Regelungen der Verwaltungsvorschrift zum Ordnungsbehördengesetz sowie der zitierten, wissenschaftlichen Studie wurden bereits vollumfänglich durch das Antwortschreiben der Bezirksregierung Köln vom 28. April 2022 beantwortet. Mit freundlichen Grüßen