Nachforderung der Anlage VM nach Weiterbewilligungsantrag von Sozialleistungen ALG II
Ich möchte Sie um folgende Auskunft bitten:
Warum fordern Leistungsabteilungen der Jobcenter nach einem Weiterbewilligungsantrag
das Ausfüllen der Anlage VM nach, wenn:
1. Dem Leistungsträger alle relevanten Dokumente zur Anlage VM mit dem Erstantrag durch Vorlage nachgewiesen wurden.
2. Dem Leistungsträger keine Anhaltspunkte vorliegen, daß sich an den Vermögensverhältnissen etwas geändert hat.
3. Im Anschreiben zum WBA mit Unterschrift versichert wird, daß sich an den Vermögensverhältnissen nichts geändert hat.
Die Forderung der VM nach dem WBA wird i.d.R. mit den Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB I begründet.
Jedoch dürfte diese Pflicht bereits durch das Bekanntsein der geforderten Daten erfüllt sein,
solange sich an den leistungsrelevanten Daten nichts geändert hat.
Ich weise darauf hin, daß die Anzeigepflicht jeglicher leistungsrelevanter Veränderungen bereits gesetzlich geregelt ist.
Warum dann dieser unnötige verwaltungstechnische Aufwand, wenn dieser an der Sachlage nichts ändert?
Die Anlage VM beinhaltet nebst Anschreiben 6 Dokumentseiten im Format A4. Rechnet man den Aufwand und den Umfang des Papierverbrauches
auf Millionen von Leistungsempfängern hoch, kommt man auf eine tonnenweise Papierverschwendung.
Auch bei der Stundenanzahl für die Sichtung bereits bekannter Daten, kann es sich nicht um einen vernachlässigbaren Aufwand handeln.
Nach Abs.1 des § 67a SGB X Datenerhebung ist das Erheben von Sozialdaten durch in § 35 des Ersten Buches genannte Stellen zulässig,
wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist.
Gemäß Satz 2 des § 78a SGB X Technische und organisatorische Maßnahmen sind Maßnahmen nicht erforderlich,
wenn ihr Aufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.
Gemäß Satz 1 des § 78b SGB X Datenvermeidung und Datensparsamkeit haben sich Gestaltung und Auswahl von Datenverarbeitungssystemen an dem Ziel auszurichten,
keine oder so wenig Sozialdaten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen.
Da den Jobcentern die Kenntnis über die Vermögensverhältnisse bereits vorliegt,
ist die wiederholte Datenerhebung unter den o.g. Voraussetzungen mittels VM unzulässig.
Trotzdem wird diese Erhebung bundesweit in den Jobcentern praktiziert.
Ich bitte Sie um Auskunft, warum es zu diesem Verwaltungshandeln kommt, sowie welche Maßnahmen ergriffen werden,
um diese unnötigen und widerrechtlichen Nachforderungen der Anlage VM nach Weiterbewilligungsanträgen abzustellen.
Vielen Dank für Ihr Verständnis
Ergebnis der Anfrage
Das BMAS hat mir zügig per Briefpost und sehr freundlich geantwortet.
Allerdings verweist es hier adressbezogen auf die zuständige Landesbehörde,
obwohl das Problem bundesweit besteht. Hier hätte ich mir gewünscht,
daß das BMAS eine interne statistische Erhebung startet bzw. die Fragestellung untersucht.
Ich habe mich mit dem gleichen Thema nun per E-Mail an die zuständige Landesbehörde gewandt.
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum11. Januar 2018
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13. Februar 2018
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