Nachforderung der Anlage VM nach Weiterbewilligungsantrag von Sozialleistungen ALG II

Ich möchte Sie um folgende Auskunft bitten:

Warum fordern Leistungsabteilungen der Jobcenter nach einem Weiterbewilligungsantrag
das Ausfüllen der Anlage VM nach, wenn:

1. Dem Leistungsträger alle relevanten Dokumente zur Anlage VM mit dem Erstantrag durch Vorlage nachgewiesen wurden.
2. Dem Leistungsträger keine Anhaltspunkte vorliegen, daß sich an den Vermögensverhältnissen etwas geändert hat.
3. Im Anschreiben zum WBA mit Unterschrift versichert wird, daß sich an den Vermögensverhältnissen nichts geändert hat.

Die Forderung der VM nach dem WBA wird i.d.R. mit den Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB I begründet.
Jedoch dürfte diese Pflicht bereits durch das Bekanntsein der geforderten Daten erfüllt sein,
solange sich an den leistungsrelevanten Daten nichts geändert hat.
Ich weise darauf hin, daß die Anzeigepflicht jeglicher leistungsrelevanter Veränderungen bereits gesetzlich geregelt ist.
Warum dann dieser unnötige verwaltungstechnische Aufwand, wenn dieser an der Sachlage nichts ändert?
Die Anlage VM beinhaltet nebst Anschreiben 6 Dokumentseiten im Format A4. Rechnet man den Aufwand und den Umfang des Papierverbrauches
auf Millionen von Leistungsempfängern hoch, kommt man auf eine tonnenweise Papierverschwendung.
Auch bei der Stundenanzahl für die Sichtung bereits bekannter Daten, kann es sich nicht um einen vernachlässigbaren Aufwand handeln.

Nach Abs.1 des § 67a SGB X Datenerhebung ist das Erheben von Sozialdaten durch in § 35 des Ersten Buches genannte Stellen zulässig,
wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist.

Gemäß Satz 2 des § 78a SGB X Technische und organisatorische Maßnahmen sind Maßnahmen nicht erforderlich,
wenn ihr Aufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.
Gemäß Satz 1 des § 78b SGB X Datenvermeidung und Datensparsamkeit haben sich Gestaltung und Auswahl von Datenverarbeitungssystemen an dem Ziel auszurichten,
keine oder so wenig Sozialdaten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen.

Da den Jobcentern die Kenntnis über die Vermögensverhältnisse bereits vorliegt,
ist die wiederholte Datenerhebung unter den o.g. Voraussetzungen mittels VM unzulässig.
Trotzdem wird diese Erhebung bundesweit in den Jobcentern praktiziert.

Ich bitte Sie um Auskunft, warum es zu diesem Verwaltungshandeln kommt, sowie welche Maßnahmen ergriffen werden,
um diese unnötigen und widerrechtlichen Nachforderungen der Anlage VM nach Weiterbewilligungsanträgen abzustellen.

Vielen Dank für Ihr Verständnis

Ergebnis der Anfrage

Das BMAS hat mir zügig per Briefpost und sehr freundlich geantwortet.
Allerdings verweist es hier adressbezogen auf die zuständige Landesbehörde,
obwohl das Problem bundesweit besteht. Hier hätte ich mir gewünscht,
daß das BMAS eine interne statistische Erhebung startet bzw. die Fragestellung untersucht.
Ich habe mich mit dem gleichen Thema nun per E-Mail an die zuständige Landesbehörde gewandt.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    11. Januar 2018
  • Frist
    13. Februar 2018
  • 8 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich möchte Sie u…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Nachforderung der Anlage VM nach Weiterbewilligungsantrag von Sozialleistungen ALG II [#26103]
Datum
11. Januar 2018 20:46
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich möchte Sie um folgende Auskunft bitten: Warum fordern Leistungsabteilungen der Jobcenter nach einem Weiterbewilligungsantrag das Ausfüllen der Anlage VM nach, wenn: 1. Dem Leistungsträger alle relevanten Dokumente zur Anlage VM mit dem Erstantrag durch Vorlage nachgewiesen wurden. 2. Dem Leistungsträger keine Anhaltspunkte vorliegen, daß sich an den Vermögensverhältnissen etwas geändert hat. 3. Im Anschreiben zum WBA mit Unterschrift versichert wird, daß sich an den Vermögensverhältnissen nichts geändert hat. Die Forderung der VM nach dem WBA wird i.d.R. mit den Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB I begründet. Jedoch dürfte diese Pflicht bereits durch das Bekanntsein der geforderten Daten erfüllt sein, solange sich an den leistungsrelevanten Daten nichts geändert hat. Ich weise darauf hin, daß die Anzeigepflicht jeglicher leistungsrelevanter Veränderungen bereits gesetzlich geregelt ist. Warum dann dieser unnötige verwaltungstechnische Aufwand, wenn dieser an der Sachlage nichts ändert? Die Anlage VM beinhaltet nebst Anschreiben 6 Dokumentseiten im Format A4. Rechnet man den Aufwand und den Umfang des Papierverbrauches auf Millionen von Leistungsempfängern hoch, kommt man auf eine tonnenweise Papierverschwendung. Auch bei der Stundenanzahl für die Sichtung bereits bekannter Daten, kann es sich nicht um einen vernachlässigbaren Aufwand handeln. Nach Abs.1 des § 67a SGB X Datenerhebung ist das Erheben von Sozialdaten durch in § 35 des Ersten Buches genannte Stellen zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. Gemäß Satz 2 des § 78a SGB X Technische und organisatorische Maßnahmen sind Maßnahmen nicht erforderlich, wenn ihr Aufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht. Gemäß Satz 1 des § 78b SGB X Datenvermeidung und Datensparsamkeit haben sich Gestaltung und Auswahl von Datenverarbeitungssystemen an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenig Sozialdaten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Da den Jobcentern die Kenntnis über die Vermögensverhältnisse bereits vorliegt, ist die wiederholte Datenerhebung unter den o.g. Voraussetzungen mittels VM unzulässig. Trotzdem wird diese Erhebung bundesweit in den Jobcentern praktiziert. Ich bitte Sie um Auskunft, warum es zu diesem Verwaltungshandeln kommt, sowie welche Maßnahmen ergriffen werden, um diese unnötigen und widerrechtlichen Nachforderungen der Anlage VM nach Weiterbewilligungsanträgen abzustellen. Vielen Dank für Ihr Verständnis
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Kein Nachrichtentext
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Via
Briefpost
Betreff
Datum
16. Januar 2018
Status
Anfrage abgeschlossen
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650,2 KB