Nachfrage - Abzeichen für Leistungen im Truppendienst Anfrage #188047

Bezugnehmend auf die Anfrage mit der Nummer #188047 bitte ich um Mitteilung, ob die beabsichtigte Regelung, nach der Reservistinnen und Reservisten künftig
das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst und das
Reservistenleistungsabzeichen ablegen können bereits herbeigeführt wurde oder ob es Reservisten*innen weiterhin nicht möglich ist diesen Nachweis zu erbringen.

Danke

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    30. August 2021
  • Frist
    1. Oktober 2021
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bezugnehmend auf …
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
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Betreff
Nachfrage - Abzeichen für Leistungen im Truppendienst Anfrage #188047 [#227590]
Datum
30. August 2021 14:57
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bezugnehmend auf die Anfrage mit der Nummer #188047 bitte ich um Mitteilung, ob die beabsichtigte Regelung, nach der Reservistinnen und Reservisten künftig das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst und das Reservistenleistungsabzeichen ablegen können bereits herbeigeführt wurde oder ob es Reservisten*innen weiterhin nicht möglich ist diesen Nachweis zu erbringen. Danke
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 227590 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/227590/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Nachfrage - Abzeichen für Leistungen im Truppe…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Nachfrage - Abzeichen für Leistungen im Truppendienst Anfrage #188047 [#227590]
Datum
1. Oktober 2021 09:49
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Nachfrage - Abzeichen für Leistungen im Truppendienst Anfrage #188047“ vom 30.08.2021 (#227590) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 227590 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/227590/
Bundesministerium der Verteidigung
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1676 Betreff: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Ant…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Nachfrage - Abzeichen für Leistungen im Truppendienst Anfrage #188047 [#227590]
Datum
19. Oktober 2021 14:53
Status
Warte auf Antwort
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1676 Betreff: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 30.082021 Sehr Antragsteller/in ich komme zurück auf Ihren auf das IFG gestützten Antrag vom 30.08 2021 (Bezug). Mit Blick auf die Überschreitung der in § 7 Abs. 5 S. 2 IFG benannten Monatsfrist bitte ich Sie um Entschuldigung. Aktuell dauert die Bearbeitung Ihres Anliegens noch an, da die internen Prüfungen noch nicht gänzlich abgeschlossen sind. Ich bitte Sie daher noch um etwas Geduld und bedanke mich für Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium der Verteidigung
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1676 Betreff: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Ant…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Nachfrage - Abzeichen für Leistungen im Truppendienst Anfrage #188047 [#227590]
Datum
2. Dezember 2021 11:22
Status
Anfrage abgeschlossen
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1676 Betreff: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 30.08.2021 Sehr Antragsteller/in ich komme zurück auf Ihren auf das IFG gestützten Antrag vom 30.08 2021 (Bezug), mit dem Sie um Mitteilung gebeten haben, "ob die beabsichtigte Regelung, nach der Reservistinnen und Reservisten künftig das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst und das Reservistenleistungsabzeichen ablegen können bereits herbeigeführt wurde oder ob es Reservisten*innen weiterhin nicht möglich ist diesen Nachweis zu erbringen". Hierzu kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: Reservisten können und konnten von je her, so wie aktive Soldatinnen und Soldaten auch, das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst erwerben, sofern sie die geforderten Qualifikationen und Voraussetzungen erfüllt haben. Das Reservistenleistungsabzeichen kann zusätzlich ausschließlich von Reservisten und Reservistinnen erworben werden. Ein Kriterium zum Erwerb des Abzeichens für Leistungen im Truppendienst ist nunmehr u.a. das Erfüllen von Schießübungen nach den Regularien ausschließlich des neuen Schießausbildungskonzeptes (Bezug nehmend auf Ihre Anfrage 188047). Das sogenannte neue Schießausbildungskonzept ist das aktuell gültige Schießausbildungskonzept der Bundeswehr. Erfahrungen aus den Einsätzen der Bundeswehr haben gezeigt, dass die bis dahin angewandte Schießausbildung nicht mehr der Einsatzrealität entsprach. Aus Gründen der Effektivität und des Eigenschutzes der Soldatinnen und Soldaten, musste das Ausbildungskonzept umgestellt werden. Die Umschulung erfolgt für alle Soldaten und Soldatinnen sowie beorderte Reservisten und Reservistinnen sukzessive. Somit gilt sowohl für Reservisten, als auch für aktive Soldaten eine absolvierte Ausbildung nach dem neuen Schießausbildungskonzept (inzwischen nur noch Schießausbildungskonzept) als eine der Grundvoraussetzungen für den Erwerb des Abzeichens für Leistungen im Truppendienst. Nach eingehender Befassung und Abstimmung mit dem Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e.V. (VdRBw), wird das Reservistenleistungsabzeichen in Kürze abgeschafft werden. Das Hauptkriterium zum Erwerb des Reservistenleistungsabzeichen ist/war bisher der vorherige Erwerb des Abzeichens für Leistungen im Truppendienst. Das Erlangen des Reservistenleistungsabzeichen beinhaltet zusätzlich weitere Kriterien, die im allgemeinen nicht mehr ausgebildet, da veraltet, oder flächendeckend absolviert werden können. In der Folge konnte dieses Abzeichen, wenn überhaupt, nur noch vereinzelt erworben werden. Vor dem Hintergrund der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von Aktiven und Reservisten in allen Belangen, wurde in Abstimmung mit dem VdRBw die Abschaffung des Reservistenleistungsabzeichens veranlasst. Ich hoffe, dass die vorgenannten Informationen bei der Beantwortung Ihrer Fragestellung behilflich sind. Für die Bearbeitungsdauer bitte ich nochmals um Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen