BMVg
R I 1 - Az 39-22-17/-1676
Betreff: Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Bezug: Ihr Antrag vom 30.08.2021
Sehr Antragsteller/in
ich komme zurück auf Ihren auf das IFG gestützten Antrag vom 30.08 2021
(Bezug), mit dem Sie um Mitteilung gebeten haben, "ob die beabsichtigte
Regelung, nach der Reservistinnen und Reservisten künftig
das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst und das
Reservistenleistungsabzeichen ablegen können bereits herbeigeführt wurde
oder ob es Reservisten*innen weiterhin nicht möglich ist diesen Nachweis
zu erbringen".
Hierzu kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Reservisten können und konnten von je her, so wie aktive Soldatinnen und
Soldaten auch, das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst erwerben,
sofern sie die geforderten Qualifikationen und Voraussetzungen erfüllt
haben. Das Reservistenleistungsabzeichen kann zusätzlich ausschließlich
von Reservisten und Reservistinnen erworben werden.
Ein Kriterium zum Erwerb des Abzeichens für Leistungen im Truppendienst
ist nunmehr u.a. das Erfüllen von Schießübungen nach den Regularien
ausschließlich des neuen Schießausbildungskonzeptes (Bezug nehmend auf
Ihre Anfrage 188047).
Das sogenannte neue Schießausbildungskonzept ist das aktuell gültige
Schießausbildungskonzept der Bundeswehr. Erfahrungen aus den Einsätzen der
Bundeswehr haben gezeigt, dass die bis dahin angewandte Schießausbildung
nicht mehr der Einsatzrealität entsprach. Aus Gründen der Effektivität und
des Eigenschutzes der Soldatinnen und Soldaten, musste das
Ausbildungskonzept umgestellt werden. Die Umschulung erfolgt für alle
Soldaten und Soldatinnen sowie beorderte Reservisten und Reservistinnen
sukzessive. Somit gilt sowohl für Reservisten, als auch für aktive
Soldaten eine absolvierte Ausbildung nach dem neuen
Schießausbildungskonzept (inzwischen nur noch Schießausbildungskonzept)
als eine der Grundvoraussetzungen für den Erwerb des Abzeichens für
Leistungen im Truppendienst.
Nach eingehender Befassung und Abstimmung mit dem Verband der Reservisten
der Deutschen Bundeswehr e.V. (VdRBw), wird das
Reservistenleistungsabzeichen in Kürze abgeschafft werden. Das
Hauptkriterium zum Erwerb des Reservistenleistungsabzeichen ist/war bisher
der vorherige Erwerb des Abzeichens für Leistungen im Truppendienst.
Das Erlangen des Reservistenleistungsabzeichen beinhaltet zusätzlich
weitere Kriterien, die im allgemeinen nicht mehr ausgebildet, da veraltet,
oder flächendeckend absolviert werden können. In der Folge konnte dieses
Abzeichen, wenn überhaupt, nur noch vereinzelt erworben werden. Vor dem
Hintergrund der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von Aktiven und
Reservisten in allen Belangen, wurde in Abstimmung mit dem VdRBw die
Abschaffung des Reservistenleistungsabzeichens veranlasst.
Ich hoffe, dass die vorgenannten Informationen bei der Beantwortung Ihrer
Fragestellung behilflich sind.
Für die Bearbeitungsdauer bitte ich nochmals um Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen