Nachfrage zur Anfrage mit dem Aktenzeichen: A-IR/11100100-IF30350

eine Anfrage zu den aktuellen Entwicklungen der Suizidfälle in 2020 wurde von Ihnen unter dem o.g. Aktenzeichen beantwortet. Demnach sollen die Zahlen erst frühestens im August/September 2021 verfügbar sein. Die Verkehrstoten vom Februar 2020 wurden beispielsweise aber bereits am 23.04.2020 von Ihnen veröffentlicht. Können Sie bitte diese erhebliche Diskrepanz erklären?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    26. Mai 2020
  • Frist
    30. Juni 2020
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Horst Rostek
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: eine Anfrag…
An Statistisches Bundesamt Details
Von
Horst Rostek
Betreff
Nachfrage zur Anfrage mit dem Aktenzeichen: A-IR/11100100-IF30350 [#187403]
Datum
26. Mai 2020 09:33
An
Statistisches Bundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
eine Anfrage zu den aktuellen Entwicklungen der Suizidfälle in 2020 wurde von Ihnen unter dem o.g. Aktenzeichen beantwortet. Demnach sollen die Zahlen erst frühestens im August/September 2021 verfügbar sein. Die Verkehrstoten vom Februar 2020 wurden beispielsweise aber bereits am 23.04.2020 von Ihnen veröffentlicht. Können Sie bitte diese erhebliche Diskrepanz erklären?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Horst Rostek Anfragenr: 187403 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187403 Postanschrift Horst Rostek << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Horst Rostek
Statistisches Bundesamt
Sehr geehrter Herr Rostek, wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 26. …
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
Eingangsbestätigung IFG Antrag 381: Nachfrage zur Anfrage mit dem Aktenzeichen: A-IR/11100100-IF30350 [#187403]
Datum
26. Mai 2020 13:28
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Rostek, wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 26. Mai 2020. Ihre Anfrage wird hier unter dem Aktenzeichen A404/1010001001-IF30381 geführt. Bitte geben Sie bei weiterer Korrespondenz immer dieses Aktenzeichen an. Ihre Anfrage wird derzeit bearbeitet. Wir bitten Sie daher um etwas Geduld und kommen unaufgefordert auf Sie zurück. Mit freundlichen Grüßen

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Statistisches Bundesamt
IFG-Bescheid: Nachfrage zur Anfrage mit dem Aktenzeichen A-IR/11100100-IF30350 (Az.: A-IR/1010001001-IF30381) Sehr…
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
IFG-Bescheid: Nachfrage zur Anfrage mit dem Aktenzeichen A-IR/11100100-IF30350 (Az.: A-IR/1010001001-IF30381)
Datum
23. Juni 2020 14:29
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Rostek, Sie haben mit Nachricht vom 26. Mai 2020 (unser Az.: A-IR/1010001001-IF30381) eine Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Statistische Bundesamt gerichtet. In dieser beziehen Sie sich auf eine Anfrage zu den aktuellen Entwicklungen der Suizidfälle in 2020, welche von uns unter dem o.g. Aktenzeichen beantwortet wurde. Demnach sollen die Zahlen erst frühestens im August/September 2021 verfügbar sein. Die Verkehrstoten vom Februar 2020 seien beispielsweise aber bereits am 23.04.2020 von uns veröffentlicht worden. Sie bitten um die Zusendung der folgenden Informationen: Eine Erklärung dieser erheblichen Diskrepanz. Zu Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen nach Rücksprache mit der zuständigen Fachabteilungen das Folgende mit: Die Todesursachenstatistik ist eine dezentrale Statistik, deren Berichtszeitraum ein Kalenderjahr beträgt. Das bedeutet, dass ca. im März nach Abschluss des Berichtsjahres die letzten Todesbescheinigungen in den Statistischen Landesämtern eintreffen, dort qualitätsgesichert verarbeitet werden und das Länderergebnis generiert wird. Dieser Vorgang dauert bis in die Sommerferien hinein, weil unklare Fälle beim ausfüllenden Arzt nachgefragt werden müssen. Im Anschluss werden die Länderergebnisse beim Statistischen Bundesamt zusammengespielt und das Bundesergebnis im September nach Abschluss des Berichtsjahres veröffentlicht. Die amtlichen qualitätsgesicherten Ergebnisse der Todesursachenstatistik des Berichtsjahres 2020 liegen daher erst im September 2021 vor. Die Pandemie 2020 hat allerdings gezeigt, dass ein neuer, deutlich schnellerer Bedarf an Daten aus der Todesursachenstatistik besteht. Der Statistische Verbund unternimmt daher aktuell große Anstrengungen, wie dieser Bedarf gedeckt werden kann. Da dies aber eine Umstellung des Arbeitsprozesses und der Arbeitsorganisation bedeutet, ist aktuell noch nicht zu sagen, wann dieses erfolgreich umgesetzt werden kann. Aufgrund des im Gesetz über die Statistik der Straßenverkehrsunfälle vorgegebenen Berichtsweges und des Erfassungsumfangs liegen hingegen die Daten zu Verkehrstoten in t plus 7 Wochen vor. Genauere Informationen finden Sie frei zugänglich in der Fachserie 8, Reihe 7 S. 10. https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesel… Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Statistischen Bundesamt Wiesbaden einzulegen. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: 1. Schriftlich oder zur Niederschrift: Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Anschrift lautet: Gustav- Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden 2. Auf elektronischem Weg: Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>> Wir bedanken uns für Ihr Interesse und hoffen, Ihnen weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen