Sehr geehrter Herr Rostek,
Sie haben mit Nachricht vom 26. Mai 2020 (unser Az.: A-IR/1010001001-IF30381) eine Anfrage nach § 1
Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Statistische Bundesamt gerichtet.
In dieser beziehen Sie sich auf eine Anfrage zu den aktuellen Entwicklungen der Suizidfälle in 2020, welche von uns unter dem o.g. Aktenzeichen beantwortet wurde. Demnach sollen die Zahlen erst frühestens im August/September 2021 verfügbar sein. Die Verkehrstoten vom Februar 2020 seien beispielsweise aber bereits am 23.04.2020 von uns veröffentlicht worden.
Sie bitten um die Zusendung der folgenden Informationen:
Eine Erklärung dieser erheblichen Diskrepanz.
Zu Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen nach Rücksprache mit der zuständigen Fachabteilungen das Folgende mit:
Die Todesursachenstatistik ist eine dezentrale Statistik, deren Berichtszeitraum ein Kalenderjahr beträgt. Das bedeutet, dass ca. im März nach Abschluss des Berichtsjahres die letzten Todesbescheinigungen in den Statistischen Landesämtern eintreffen, dort qualitätsgesichert verarbeitet werden und das Länderergebnis generiert wird. Dieser Vorgang dauert bis in die Sommerferien hinein, weil unklare Fälle beim ausfüllenden Arzt nachgefragt werden müssen. Im Anschluss werden die Länderergebnisse beim Statistischen Bundesamt zusammengespielt und das Bundesergebnis im September nach Abschluss des Berichtsjahres veröffentlicht. Die amtlichen qualitätsgesicherten Ergebnisse der Todesursachenstatistik des Berichtsjahres 2020 liegen daher erst im September 2021 vor.
Die Pandemie 2020 hat allerdings gezeigt, dass ein neuer, deutlich schnellerer Bedarf an Daten aus der Todesursachenstatistik besteht. Der Statistische Verbund unternimmt daher aktuell große Anstrengungen, wie dieser Bedarf gedeckt werden kann. Da dies aber eine Umstellung des Arbeitsprozesses und der Arbeitsorganisation bedeutet, ist aktuell noch nicht zu sagen, wann dieses erfolgreich umgesetzt werden kann.
Aufgrund des im Gesetz über die Statistik der Straßenverkehrsunfälle vorgegebenen Berichtsweges und des Erfassungsumfangs liegen hingegen die Daten zu Verkehrstoten in t plus 7 Wochen vor. Genauere Informationen finden Sie frei zugänglich in der Fachserie 8, Reihe 7 S. 10.
https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesel…
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der
Widerspruch ist beim Statistischen Bundesamt Wiesbaden einzulegen. Dafür stehen Ihnen folgende
Möglichkeiten zur Verfügung:
1. Schriftlich oder zur Niederschrift:
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Anschrift lautet: Gustav-
Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden
2. Auf elektronischem Weg:
Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet:
<<E-Mail-Adresse>>
Wir bedanken uns für Ihr Interesse und hoffen, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen