Nachfrage zur Jahresstatistik des Zolls und der Finanzkontrolle Schwarzarbeit

1. Eine Aufstellung der Verfahren die durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit wegen Ordnungswidrigkeiten in den Jahren 2019, 2020 und 2021 eingeleitet wurden. Bitte schlüsseln sie die Anzahl der jeweiligen Ordnungswidrigkeiten nach der Art des Verstoßes (nach Paragraph), Bundesland, Gewerbe-Branche, und Staatsbürgerschaft der beschuldigten Person auf.
2. Eine Aufstellung wie viele Personen durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit in den Jahren 2019, 2020 und 2021 an die zuständigen Ausländerbehörden gemeldet wurden, wegen welcher Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten die Personen gemeldet wurden, in welchem Bundesland dies geschah, in welcher Gewerbe-Branche die Personen angetroffen wurden, und welche Staatsbürgerschaft die Personen hatten.
3. Eine Aufstellung wie viele Personen in den Jahren 2019, 2020, und 2021 nach einer Kontrolle durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit eine Grenzübertrittsbescheinigung erhalten haben, wie viele in Abschiebehaft genommen wurden, wie viele abgeschoben wurden, und welche Staatsbürgerschaft diese Personen hatten, aufgeschlüsselt nach Bundesland, Gewerbe-Branche und Staatsbürgerschaft der Personen.
Sollten die Informationen in Kombination Persönlichkeitsrechte verletzen, bitte ich sie das Bundesland und/oder die Gewerbe-Branche nicht aufzuschlüsseln, aber trotzdem die Staatsbürgerschaft.

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    4. August 2022
  • Frist
    6. September 2022
  • Kosten dieser Information:
    200,00 Euro
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Eine Aufstellu…
An Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Nachfrage zur Jahresstatistik des Zolls und der Finanzkontrolle Schwarzarbeit [#256323]
Datum
4. August 2022 15:10
An
Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Eine Aufstellung der Verfahren die durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit wegen Ordnungswidrigkeiten in den Jahren 2019, 2020 und 2021 eingeleitet wurden. Bitte schlüsseln sie die Anzahl der jeweiligen Ordnungswidrigkeiten nach der Art des Verstoßes (nach Paragraph), Bundesland, Gewerbe-Branche, und Staatsbürgerschaft der beschuldigten Person auf. 2. Eine Aufstellung wie viele Personen durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit in den Jahren 2019, 2020 und 2021 an die zuständigen Ausländerbehörden gemeldet wurden, wegen welcher Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten die Personen gemeldet wurden, in welchem Bundesland dies geschah, in welcher Gewerbe-Branche die Personen angetroffen wurden, und welche Staatsbürgerschaft die Personen hatten. 3. Eine Aufstellung wie viele Personen in den Jahren 2019, 2020, und 2021 nach einer Kontrolle durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit eine Grenzübertrittsbescheinigung erhalten haben, wie viele in Abschiebehaft genommen wurden, wie viele abgeschoben wurden, und welche Staatsbürgerschaft diese Personen hatten, aufgeschlüsselt nach Bundesland, Gewerbe-Branche und Staatsbürgerschaft der Personen. Sollten die Informationen in Kombination Persönlichkeitsrechte verletzen, bitte ich sie das Bundesland und/oder die Gewerbe-Branche nicht aufzuschlüsseln, aber trotzdem die Staatsbürgerschaft.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 256323 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/256323/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung
Informationsfreiheitsgesetz (IFG); Informationen zu den Verfahren der Finanzkontrolle Schwarzarbeit in den Jahren …
Von
Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz (IFG); Informationen zu den Verfahren der Finanzkontrolle Schwarzarbeit in den Jahren 2019-2021
Datum
5. August 2022 07:35
Status
Anfrage abgeschlossen
Generalzolldirektion O 1004-2022.00032-DI.B.16 (202200190706) Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage vom 4. August 2022 bezüglich der Verfahren der Finanzkontrolle Schwarzarbeit in Jahren 2019-2021 ist im Arbeitsbereich DI.B.16 als zuständige Stelle der Generalzolldirektion (GZD) für Anträge auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem IFG eingegangen und wird unter dem oben genannten Aktenzeichen bearbeitet. Nach Prüfung des Anliegens erhalten Sie unaufgefordert weitere Nachricht. Im Hinblick auf die derzeitige Corona- Pandemie und deren Auswirkungen auf den Dienstbereich kann es ggf. zu einer Überschreitung der Monatsfrist kommen. Mit freundlichen Grüßen

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Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung
Informationsfreiheitsgesetz (IFG); Informationen zu den Verfahren der Finanzkontrolle Schwarzarbeit in den Jahren…
Von
Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz (IFG); Informationen zu den Verfahren der Finanzkontrolle Schwarzarbeit in den Jahren 2019-2021
Datum
10. August 2022 15:03
Status
Generalzolldirektion O 1004-2022.00032-DI.B.16 (202200194907) Sehr << Antragsteller:in >> nach Bewertung Ihres Antrags hat sich ergeben, dass Ihre zweite und dritte Frage, aufgrund nicht vorhandener Daten, nicht beantwortet werden kann. Ihre erste Frage ließe sich bis auf die von Ihnen gewünschte Kategorisierung "Staatsbürgerschaft der beschuldigten Person" beantworten. Vor diesem Hintergrund bitte ich um Mitteilung, ob Sie trotz der nur fragmentarisch vorhandenen Datenbasis an Ihrem Antrag festhalten. Soweit Sie an Ihrem Antrag festhalten, zeichnet sich zudem bereits jetzt ab, dass die Beantwortung Ihres Anliegens im Rahmen einer gebührenfreien, einfachen Auskunft i. S. d. § 10 Abs. 1 S. 2 IFG nicht möglich sein wird. Eine exakte Aufschlüsselung der zu erwartenden Kosten ist mir zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich, da diese von den konkret erforderlichen Arbeiten in den zu beteiligenden Organisationseinheiten der GZD abhängig ist. Ganz allgemein richtet sich die Höhe der Gebühren nach der Anlage zur Informationsgebührenverordnung (IFGGebV). Aufgrund der durchzuführenden Tätigkeiten gehe ich vorläufig davon aus, dass eine Gebühr am unteren Viertel des Gebührenrahmens der Nummer 1.2 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der IFGGebV (30-250 EUR) entsteht. Sollten Sie an Ihrem Antrag festhalten, bitte ich daher die Übernahme der anfallenden Kosten zu bestätigen. Zudem bitte ich Sie mir Ihre Postanschrift mitzuteilen, da es sich bei der Beantwortung eines IFG-Antrages um Verwaltungsakt handelt und voraussichtlich Gebühren zu erheben sind. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Die Bekanntgabe an Sie persönlich ist bei einer Übermittlung an die angegebene E-Mail Adresse der Internetseite nicht sichergestellt. Darüber hinaus ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe für die Behörde nicht erkennbar. Eine Beantwortung Ihres Informationsersuchens kann deshalb nur in Schriftform an Ihre Postanschrift erfolgen. Soweit ich bis zum 24. August 2022 keine Nachricht von Ihnen erhalte, gehe ich davon aus, dass Sie keine inhaltliche Auseinandersetzung mit Ihrem Anliegen mehr wünschen. Mit freundlichen Grüßen