Nachfrage zur Vorgehensweise und Dokumentationspflicht bei Impfschäden

Ich bitte um eine belastbare Auskunft zum Prozess der Beweispflicht des Geschädigten speziell durch Impfungen gegen die SARS Covid 19 Erkrankungen. Des Weiteren ist meine Frage ob die Annahme zutreffend ist, das Impfnebenwirkungen und ggf. Impfschäden bereits nach Verabreichung der ersten Impfung als solche gemeldet werden können und von der zuständigen Behörde auch als solche aufgenommen und bearbeitet werden. Wenn es hierbei Beschränkungen oder sonstige Vorgaben zu beachten gibt, bitte ich diese darzulegen.

Ergebnis der Anfrage

Bisher wurde ich nur vertröstet, eine Aussage zu meiner Anfrage gibt es bisher nicht. "Antwort" vom Amt vom 08.10.2021.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    6. Oktober 2021
  • Frist
    9. November 2021
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Landschaftsverband Rheinland
Sehr Antragsteller/in bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom 06.10.2021 beantworte ich gerne Ihre Fragen. 1. „Ich bi…
Von
Landschaftsverband Rheinland
Via
Briefpost
Betreff
Nachfrage zur Vorgehensweise und Dokumentationspflicht bei Impfschäden
Datum
6. Oktober 2021
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom 06.10.2021 beantworte ich gerne Ihre Fragen. 1. „Ich bitte um eine belastbare Auskunft zum Prozess der Beweispflicht des Geschädigten speziell durch Impfungen gegen die SARS Covid 19 Erkrankungen.“ Die Behörde ermittelt den zugrundeliegenden Sachverhalt von Amts wegen. Dabei ist die Behörde auf die Mitwirkung der geschädigten Person angewiesen, siehe hierzu § 60 Sozialgesetzbuch 1. Buch (SGB I) . https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_… Zu diesen Mitwirkungspflichten gehört es, vorhandene Unterlagen einzureichen (bsp. Kopie des Impfpasses), Fragen zu beantworten (insbesondere zu Vorerkrankungen und wo Behandlungen nach der Impfung erfolgten) oder wenn erforderlich auch an einer Untersuchung teilzunehmen, um das Ausmaß der gesundheitlichen Schädigung ermitteln zu können. 2. „Des Weiteren ist meine Frage ob die Annahme zutreffend ist, das Impfnebenwirkungen und ggf. Impfschäden bereits nach Verabreichung der ersten Impfung als solche gemeldet werden können und von der zuständigen Behörde auch als solche aufgenommen und bearbeitet werden. Wenn es hierbei Beschränkungen oder sonstige Vorgaben zu beachten gibt, bitte ich diese darzulegen.“ Impfnebenwirkungen und ggf. Impfschäden können nach der ersten Impfung und nach der zweiten Impfung auftreten. Potentielle Impfnebenwirkungen können über behandelnde Ärzte gemeldet und an das Paul-Ehrlich-Institut weitergegeben werden. Wenn nach der ersten und/oder zweiten Impfung bei Ihnen gesundheitliche Beeinträchtigungen aufgetreten sind, die über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehen, können Sie bei der zuständigen Behörde Leistungen nach § 60 Infektionsschutzgesetz (IfSG) beantragen. In diesem Antragsverfahren prüft diese anhand der Angaben und medizinischen Unterlagen im Einzelfall, ob die gesundheitlichen Beeinträchtigungen nach dem aktuellen medizinischen Stand der Wissenschaft wahrscheinlich auf die erfolgte Schutzimpfung zurückzuführen ist. https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg… Allgemeine bzw. weitergehende Informationen zum Thema finden Sie hier: https://www.zusammengegencorona.de/impf… sowie unter https://www.lvr.de/de/nav_main/soziales… Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Landschaftsverband Rheinland Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Nachfrage zur Vorgehensweise und Dokumentationspflicht bei Impfschäden [#230640]
Datum
6. Oktober 2021 12:18
An
Landschaftsverband Rheinland
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich bitte um eine belastbare Auskunft zum Prozess der Beweispflicht des Geschädigten speziell durch Impfungen gegen die SARS Covid 19 Erkrankungen. Des Weiteren ist meine Frage ob die Annahme zutreffend ist, das Impfnebenwirkungen und ggf. Impfschäden bereits nach Verabreichung der ersten Impfung als solche gemeldet werden können und von der zuständigen Behörde auch als solche aufgenommen und bearbeitet werden. Wenn es hierbei Beschränkungen oder sonstige Vorgaben zu beachten gibt, bitte ich diese darzulegen.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 230640 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/230640/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landschaftsverband Rheinland
Ihre Anfrage über "Frag den Staat" Sehr [geschwärzt], Ihre Anfrage ist hier eingegangen und wird mit ge…
Von
Landschaftsverband Rheinland
Betreff
Ihre Anfrage über "Frag den Staat"
Datum
8. Oktober 2021 11:02
Status
Warte auf Antwort
Sehr [geschwärzt], Ihre Anfrage ist hier eingegangen und wird mit gesonderter Nachricht beantwortet werden. Ich bitte um etwas Geduld. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt],[geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] "[geschwärzt]" [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]! [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]>, [geschwärzt]

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Landschaftsverband Rheinland
Sehr Antragsteller/in bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom 06.10.2021 beantworte ich gerne Ihre Fragen. 1. „Ich bi…
Von
Landschaftsverband Rheinland
Betreff
Nachfrage zur Vorgehensweise und Dokumentationspflicht bei Impfschäden [#230640]
Datum
2. November 2021 16:07
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom 06.10.2021 beantworte ich gerne Ihre Fragen. 1. „Ich bitte um eine belastbare Auskunft zum Prozess der Beweispflicht des Geschädigten speziell durch Impfungen gegen die SARS Covid 19 Erkrankungen.“ Die Behörde ermittelt den zugrundeliegenden Sachverhalt von Amts wegen. Dabei ist die Behörde auf die Mitwirkung der geschädigten Person angewiesen, siehe hierzu § 60 Sozialgesetzbuch 1. Buch (SGB I) . https://www.gesetze-im-internet.de/sg... Zu diesen Mitwirkungspflichten gehört es, vorhandene Unterlagen einzureichen (bsp. Kopie des Impfpasses), Fragen zu beantworten (insbesondere zu Vorerkrankungen und wo Behandlungen nach der Impfung erfolgten) oder wenn erforderlich auch an einer Untersuchung teilzunehmen, um das Ausmaß der gesundheitlichen Schädigung ermitteln zu können. 2. „Des Weiteren ist meine Frage ob die Annahme zutreffend ist, das Impfnebenwirkungen und ggf. Impfschäden bereits nach Verabreichung der ersten Impfung als solche gemeldet werden können und von der zuständigen Behörde auch als solche aufgenommen und bearbeitet werden. Wenn es hierbei Beschränkungen oder sonstige Vorgaben zu beachten gibt, bitte ich diese darzulegen.“ Impfnebenwirkungen und ggf. Impfschäden können nach der ersten Impfung und nach der zweiten Impfung auftreten. Potentielle Impfnebenwirkungen können über behandelnde Ärzte gemeldet und an das Paul-Ehrlich-Institut weitergegeben werden. Wenn nach der ersten und/oder zweiten Impfung bei Ihnen gesundheitliche Beeinträchtigungen aufgetreten sind, die über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehen, können Sie bei der zuständigen Behörde Leistungen nach § 60 Infektionsschutzgesetz (IfSG) beantragen. In diesem Antragsverfahren prüft diese anhand der Angaben und medizinischen Unterlagen im Einzelfall, ob die gesundheitlichen Beeinträchtigungen nach dem aktuellen medizinischen Stand der Wissenschaft wahrscheinlich auf die erfolgte Schutzimpfung zurückzuführen ist. https://www.gesetze-im-internet.de/if... Allgemeine bzw. weitergehende Informationen zum Thema finden Sie hier: https://www.zusammengegencorona.de/im... sowie unter https://www.lvr.de/de/nav_main/sozial... Mit freundlichen Grüßen