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Nachhaltigkeit

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Gibt es im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine Order auf Papier so gut wie möglich zu verzichten?

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    8. August 2018
  • Frist
    11. September 2018
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Gibt es im Bunde…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Nachhaltigkeit [#32707]
Datum
8. August 2018 09:59
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Gibt es im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine Order auf Papier so gut wie möglich zu verzichten? Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>

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Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Az.: Z B 7 - zu: 1451/6II-Z3 701/2018 Sehr geehrtAntragst…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Ihre E-Mail vom 8. August 2018 - Nachhaltigkeit [#32707]
Datum
17. August 2018 09:19
Status
Anfrage abgeschlossen
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Az.: Z B 7 - zu: 1451/6II-Z3 701/2018 Sehr geehrtAntragsteller/in ich gehe davon aus, dass Ihre Frage auf den Vorrang der elektronischen vor der papiergebundenen Arbeitsweise zielt. Hierzu enthält bereits die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) in ihrem § 12 Absatz 1 die grundlegende Regelung, die wie folgt lautet: "In den Arbeitsabläufen sind elektronische Verfahren soweit wie möglich zu nutzen." Für die GGO und für die Digitalisierung der Verwaltung auf Bundesebene ist das Bundesministerium des Innern federführend. Im Arbeitsalltag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbrauchschutz hat die elektronische Zusammenarbeit auch tatsächlich eindeutig das Übergewicht. Allerdings verfügen wir noch nicht über die elektronische Akte. Folglich werden die bearbeiteten Vorgänge für die papiergestützte Akte noch ausgedruckt. Derzeit arbeiten wir an der Einführung der elektronischen Akte. Denn aufgrund gesetzlicher Vorschriften ist die Bundesverwaltung insgesamt gehalten, auf die elektronischer Aktenführung umzustellen (vgl. dazu § 6 Satz 1 des E-Government-Gesetzes). Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.