Nachlasssachen in Zeiten der Corona-Pandemie

Warum ist bei Nachlasssachen in Zeiten der Corona-Pandemie wegen einer Erbausschlagung immer noch persönliches Erscheinen beim zuständigen Gericht oder einem Notar erforderlich? Es gibt doch gerade Ausgangsbeschränkungen und man soll persönliche Kontakte möglichst minimieren. Fristverlängerungen bzw. Fristaussetzungen für Erbausschlagungen wären in der jetzigen Situation ebenfalls mehr als angebracht. Warum also gibt es sie nicht?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    27. April 2020
  • Frist
    29. Mai 2020
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Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Warum ist bei Nac…
An Bayerisches Staatsministerium der Justiz Details
Von
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Betreff
Nachlasssachen in Zeiten der Corona-Pandemie [#185400]
Datum
27. April 2020 09:46
An
Bayerisches Staatsministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Warum ist bei Nachlasssachen in Zeiten der Corona-Pandemie wegen einer Erbausschlagung immer noch persönliches Erscheinen beim zuständigen Gericht oder einem Notar erforderlich? Es gibt doch gerade Ausgangsbeschränkungen und man soll persönliche Kontakte möglichst minimieren. Fristverlängerungen bzw. Fristaussetzungen für Erbausschlagungen wären in der jetzigen Situation ebenfalls mehr als angebracht. Warum also gibt es sie nicht?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 185400 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185400 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bayerisches Staatsministerium der Justiz
Eingabe des Herrn Antragsteller/in Antragsteller/in vom 27. April 2020; Unser Az.: D4a - 1402 E - I - 5237/2020 Se…
Von
Bayerisches Staatsministerium der Justiz
Betreff
Eingabe des Herrn Antragsteller/in Antragsteller/in vom 27. April 2020; Unser Az.: D4a - 1402 E - I - 5237/2020
Datum
30. April 2020 10:45
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in das beigefügte Antwortschreiben übersenden wir Ihnen in elektronischer Form mit der Bitte um Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüßen