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Nachricht über Novellierung des StandAG

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

unter
https://www.endlagersuche-infoplattform.de/webs/Endlagersuche/DE/Endlagersuche/Schutz-moeglicher-Standorte/schutz-moeglicher-standorte_artikel.html

wird vom BaSE folgender Text verbreitet:
"Derzeit bereitet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit einen Gesetzentwurf vor, der unter anderem eine Überarbeitung der Regelungen zur Standortsicherung in § 21 StandAG vorsieht. Angesichts der guten praktischen Erfahrungen mit der bisherigen Sicherung nach § 21 Absatz 2 StandAG soll diese auch für die nächste Phase der Standortauswahl weiter Anwendung finden. Dabei soll der Fortschritt der Standortauswahl, wie er sich aus dem Teilgebietebericht ergeben wird, berücksichtigt werden. Das heißt, die Regelung ist dann nur noch auf die identifizierten Gebiete und auf die Gebiete, die aufgrund nicht hinreichender geologischer Daten vorerst nicht eingeordnet werden können, anzuwenden. Die Bundesländer werden entsprechend von Aufwand entlastet. Der Gesetzentwurf befindet sich zur Zeit in der Ressortabstimmung; die Bundesländer werden zeitnah beteiligt werden. Nachdem im weiteren Verlauf des Standortauswahlverfahrens durch Bundesgesetz Standortregionen zur Erkundung festgelegt sein werden, wird die Standortsicherung auf diese Flächen beschränkt sein und durch Allgemeinverfügungen des BASE umgesetzt werden."

Ich beatrage die Zusendung des gesamten Vorgangs, der bis zur Veröffentlichung dieses Textes ablief, also von der Nachricht des BMU an das BaSE über das Vorhaben zur Novellierung des StandAG bis zur Freigabe des Textes. Alle persönlichen Daten können geschwärzt sein, aber es muss ersichtlich sein wann welche Organisationseinheit wie damit befasst war.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    18. Juli 2020
  • Frist
    22. August 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in unter https://www.endlagersuche-infoplattform.de/webs/E…
An Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Nachricht über Novellierung des StandAG [#193059]
Datum
18. Juli 2020 18:52
An
Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in unter https://www.endlagersuche-infoplattform.de/webs/Endlagersuche/DE/Endlagersuche/Schutz-moeglicher-Standorte/schutz-moeglicher-standorte_artikel.html wird vom BaSE folgender Text verbreitet: "Derzeit bereitet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit einen Gesetzentwurf vor, der unter anderem eine Überarbeitung der Regelungen zur Standortsicherung in § 21 StandAG vorsieht. Angesichts der guten praktischen Erfahrungen mit der bisherigen Sicherung nach § 21 Absatz 2 StandAG soll diese auch für die nächste Phase der Standortauswahl weiter Anwendung finden. Dabei soll der Fortschritt der Standortauswahl, wie er sich aus dem Teilgebietebericht ergeben wird, berücksichtigt werden. Das heißt, die Regelung ist dann nur noch auf die identifizierten Gebiete und auf die Gebiete, die aufgrund nicht hinreichender geologischer Daten vorerst nicht eingeordnet werden können, anzuwenden. Die Bundesländer werden entsprechend von Aufwand entlastet. Der Gesetzentwurf befindet sich zur Zeit in der Ressortabstimmung; die Bundesländer werden zeitnah beteiligt werden. Nachdem im weiteren Verlauf des Standortauswahlverfahrens durch Bundesgesetz Standortregionen zur Erkundung festgelegt sein werden, wird die Standortsicherung auf diese Flächen beschränkt sein und durch Allgemeinverfügungen des BASE umgesetzt werden." Ich beatrage die Zusendung des gesamten Vorgangs, der bis zur Veröffentlichung dieses Textes ablief, also von der Nachricht des BMU an das BaSE über das Vorhaben zur Novellierung des StandAG bis zur Freigabe des Textes. Alle persönlichen Daten können geschwärzt sein, aber es muss ersichtlich sein wann welche Organisationseinheit wie damit befasst war. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 193059 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193059/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihr Interesse an der Arbeit und den Aufgaben des Bundesamtes für di…
Von
Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
Betreff
Eingangsbestätigung: Nachricht über Novellierung des StandAG [#193059]
Datum
20. Juli 2020 10:05
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihr Interesse an der Arbeit und den Aufgaben des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE). Ihre Nachricht ist eingegangen und wir werden sie schnell und gründlich bearbeiten. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (wie Name, Anschrift, Mailadresse) werden im Rahmen der Bearbeitung Ihrer Anfrage (Ihres Anliegens) durch das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung verarbeitet. Weitere Informationen, insbesondere zu Ihren Rechten im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Daten, finden Sie in der Datenschutzerklärung unter www.base.bund.de/datenschutz. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
Anfragenr: 193059 IFG Antrag vom 18.07.2020 bzgl. der Novellierung des § 21 StandAG Sehr geehrteAntragsteller/in i…
Von
Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
Betreff
Anfragenr: 193059 IFG Antrag vom 18.07.2020 bzgl. der Novellierung des § 21 StandAG
Datum
17. August 2020 12:12
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in in dem sich aus dem Betreff ergebenden IFG-Verfahren ergeht folgender Bescheid: Der Antrag auf Zugang zu Informationen, die den Vorgang der Novellierung von § 21 StandAG betreffen, wird gem. § 3 Nr. 3 b) IFG abgelehnt, solange die Beratung von Behörden beeinträchtigt werden.Mit Beendigung des Gesetzgebungsverfahrens werden Sie informiert und Ihr Antrag erneut geprüft und beschieden.Dem liegt folgendes zugrunde: **Sachverhalt** Mit E-Mail vom 18.07.2020 beantragten Sie* „die Zusendung des gesamten Vorgangs* [Gesetzentwurf, der unter anderem eine Überarbeitung der Regelungen zur Standortsicherung in § 21 StandAG vorsieht]*, der bis zur Veröffentlichung dieses Textes ablief, also von der Nachricht des BMU an das BaSE über das Vorhaben zur Novellierung des StandAG bis zur Freigabe des Textes.“* **Rechtliche Würdigung** Ihrem grundsätzlichen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen steht § 3 Nr. 3 b) IFG entgegen. Zunächst handelt es sich bei Ihrem Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen um einen des IFG. Gem. § 3 Nr. 3 b) IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn und solange die Beratung von Behörden beeinträchtigt werden. Dies ist vorliegend der Fall Zweck dieser Regelung ist, die notwendige Vertraulichkeit behördlicher Beratungen zu wahren. Schutzgut ist der behördliche Entscheidungsprozess, der eine offene Meinungsbildung erfordert, um eine effektive, funktionsfähige und neutrale Entscheidungsfindung zu gewährleisten. Vorliegend würde der behördliche Entscheidungsprozess durch eine vorherige Akteneinsicht substantiell beeinträchtigt werden. Denn neben der bisher erfolgten Abstimmung ist nicht auszuschließen, dass im Gesetzgebungsgang weitere Abstimmungen notwendig werden. Dies betrifft sowohl Abstimmungen, an denen das BASE als auch andere Behörden und Verfassungsorgane beteiligt sind. Diese Abstimmungen sollen nicht durch Informationen aus dem bisher beim BASE entstandenen Vorgang, die durch eine hypothetische Akteneinsicht schon jetzt an die Öffentlichkeit gelangen könnten, beeinflusst werden. Daher steht hier § 3 Nr. 3 b) IFG dem grundsätzlichen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen wenigstens solange entgegen, wie das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Sobald das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist, werden wir Sie informieren. Im Anschluss ist Ihr Antrag erneut zu prüfen, insbesondere im Hinblick darauf ob Ihrem Antrag weiterhin § 3 Nr. 3 b) IFG entgegensteht und im Anschluss an diese Prüfung zu bescheiden. **Hinweise zum Datenschutz: **Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür bildet Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e) Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Verwaltung von Schriftgut geltenden Vorgaben der Dienstanweisung für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut und für den Schriftverkehr im BASE gespeichert. Weitere Informationen zum Datenschutz und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BASE unter: https://www.base.bund.de/datenschutz ( https://www.base.bund.de/datenschutz ). **Rechtsbehelfsbelehrung** Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung in Berlin einzulegen. Mit freundlichen Grüßen