Nachtdienste in Altenheimen

In einer leider undatierten „Handreichung“ aus Ihrem Haus mit der Überschrift:
„Nachtbesetzung in stationären Pflegeeinrichtungen. Hinweise zur personellen Besetzung der Nachtdienste nach dem Wohn- und Teilhabegesetz (WTG NRW) in Einrichtungen der Altenpflege (SGB XI)“
(URL.: https://fragdenstaat.de/files/foi/78334/HandreichungNachtdienstinPflegeheimen_final.pdf)
wird der Anspruch formuliert: „Notfälle können gleichzeitig bei mehreren
Personen auftreten. Um auf diese Situationen angemessen reagieren zu können,
muss ausreichend Fachpersonal vorhanden sein. “
Würden Sie mir bitte eine datierte Version dieses Dokuments zur Verfügung stellen.
Ist dieses Dokument 2018 noch gültig?
Ist dem Ministerium bekannt, ob die Einrichtungen der Altenpflege regelmäßig nachzuweisen haben, dass dieser Anspruch erfüllt wird?
Wie und von welcher Stelle wird das kontrolliert?
Wird erhoben, wie viele Verstöße es gegen die Forderung in der Nacht „ausreichend Fachpersonal“ zu organisieren, gibt?
Ist dem Ministerium bekannt, welche Möglichkeiten Heimbeiräte und betriebliche Interessenvertreten haben, um – im Konfliktfall auch gegen eine Einrichtungsleitung – Informationen zu nächtlichen Besetzung zu erlagen und Verbesserungen zu erwirken?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    17. Februar 2018
  • Frist
    23. März 2018
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Georg Paaßen
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Georg Paaßen
Betreff
Nachtdienste in Altenheimen [#26627]
Datum
17. Februar 2018 09:58
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In einer leider undatierten „Handreichung“ aus Ihrem Haus mit der Überschrift: „Nachtbesetzung in stationären Pflegeeinrichtungen. Hinweise zur personellen Besetzung der Nachtdienste nach dem Wohn- und Teilhabegesetz (WTG NRW) in Einrichtungen der Altenpflege (SGB XI)“ (URL.: https://fragdenstaat.de/files/foi/78334/HandreichungNachtdienstinPflegeheimen_final.pdf) wird der Anspruch formuliert: „Notfälle können gleichzeitig bei mehreren Personen auftreten. Um auf diese Situationen angemessen reagieren zu können, muss ausreichend Fachpersonal vorhanden sein. “ Würden Sie mir bitte eine datierte Version dieses Dokuments zur Verfügung stellen. Ist dieses Dokument 2018 noch gültig? Ist dem Ministerium bekannt, ob die Einrichtungen der Altenpflege regelmäßig nachzuweisen haben, dass dieser Anspruch erfüllt wird? Wie und von welcher Stelle wird das kontrolliert? Wird erhoben, wie viele Verstöße es gegen die Forderung in der Nacht „ausreichend Fachpersonal“ zu organisieren, gibt? Ist dem Ministerium bekannt, welche Möglichkeiten Heimbeiräte und betriebliche Interessenvertreten haben, um – im Konfliktfall auch gegen eine Einrichtungsleitung – Informationen zu nächtlichen Besetzung zu erlagen und Verbesserungen zu erwirken?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Georg Paaßen <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Georg Paaßen

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