Nachträgliche Kosten für Nachbesserungen beim Bau der Universitätsbibliothek Freiburg

Anfrage an: Universität Freiburg

Wie ich der Presse entnehmen kann, finden immer noch bauliche Nachbesserungen aufgrund von Fehlplanungen statt. So wurde erst vor kurzem die Blindenzugangstür bei der Cafeteria ersetzt oder gerade erst Teppichboden im EG verlegt, um die Akustik zu verbessern. Wie hoch belaufen sich inzwischen die Kosten für sämtliche Nachbesserungen der Fehlplanungen seit Eröffnung der Bibliothek? Mit welchen weiteren Kosten wird für die nächsten Jahre gerechnet?

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Warte auf Antwort
  • Datum
    18. März 2017
  • Frist
    20. April 2017
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Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie ich der Pr…
An Universität Freiburg Details
Von
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Betreff
Nachträgliche Kosten für Nachbesserungen beim Bau der Universitätsbibliothek Freiburg [#20719]
Datum
18. März 2017 13:29
An
Universität Freiburg
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie ich der Presse entnehmen kann, finden immer noch bauliche Nachbesserungen aufgrund von Fehlplanungen statt. So wurde erst vor kurzem die Blindenzugangstür bei der Cafeteria ersetzt oder gerade erst Teppichboden im EG verlegt, um die Akustik zu verbessern. Wie hoch belaufen sich inzwischen die Kosten für sämtliche Nachbesserungen der Fehlplanungen seit Eröffnung der Bibliothek? Mit welchen weiteren Kosten wird für die nächsten Jahre gerechnet?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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