Nachtreiseverbot durch Ausgangssperre
Einer Kurzinformation des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags zufolge sieht die Regelung zu Ausgangssperren im gestern geänderten Infektionsschutzgesetz vor, dass das Gesetz keine Ausnahme für die bloße Durchquerung eines von Ausgangssperren getroffenen Gebietes vorsieht.
Die seit 22 Tagen geltende Hamburger Ausgangssperre ist sehr ähnlich zur Bundesregelung aufgebaut, insbesondere fehlt es auch hier an einer expliziten Ausnahme für Durchfahrten. Nach meinem Kenntnisstand verbreitet der Senat davon abweichend die Auffassung, Durchfahrten durch Hamburger Gebiet seien bereits für sich genommen "triftige Gründe" i.S.d. EVO und damit auch zwischen 21 und 5 Uhr zulässig. Gleiches treffe zu für An-/Abreisen zu Bahnhöfen oder Flughäfen zu Reisen außerhalb des Gültigkeitsbereichs der EVO.
Bitte übermitteln Sie mir:
<< Adresse entfernt >> Die entsprechenden Schriftstücke zu diesen Einschätzungen des Senats
<< Adresse entfernt >> Entsprechende Dienstanweisungen für die Exekutivorgane der Freien und Hansestadt Hamburg
<< Adresse entfernt >> Sämtliche der Senatskanzlei vorliegenden Statistiken zu OWi-Verfahren wegen Verletzung der Ausgangssperre, ggf. eingeschränkt auf solche
a) entlang der Bundesautobahnen einschließlich dazu gehörender Rast- und Parkplatzanlagen
b) an Haltepunkten und Bahnhöfen der Eisenbahnen
Anfrage eingeschlafen
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Datum23. April 2021
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26. Mai 2021
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