Nachtreiseverbot durch Ausgangssperre

Anfrage an: Senatskanzlei Hamburg

Einer Kurzinformation des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags zufolge sieht die Regelung zu Ausgangssperren im gestern geänderten Infektionsschutzgesetz vor, dass das Gesetz keine Ausnahme für die bloße Durchquerung eines von Ausgangssperren getroffenen Gebietes vorsieht.

Die seit 22 Tagen geltende Hamburger Ausgangssperre ist sehr ähnlich zur Bundesregelung aufgebaut, insbesondere fehlt es auch hier an einer expliziten Ausnahme für Durchfahrten. Nach meinem Kenntnisstand verbreitet der Senat davon abweichend die Auffassung, Durchfahrten durch Hamburger Gebiet seien bereits für sich genommen "triftige Gründe" i.S.d. EVO und damit auch zwischen 21 und 5 Uhr zulässig. Gleiches treffe zu für An-/Abreisen zu Bahnhöfen oder Flughäfen zu Reisen außerhalb des Gültigkeitsbereichs der EVO.

Bitte übermitteln Sie mir:

<< Adresse entfernt >> Die entsprechenden Schriftstücke zu diesen Einschätzungen des Senats
<< Adresse entfernt >> Entsprechende Dienstanweisungen für die Exekutivorgane der Freien und Hansestadt Hamburg
<< Adresse entfernt >> Sämtliche der Senatskanzlei vorliegenden Statistiken zu OWi-Verfahren wegen Verletzung der Ausgangssperre, ggf. eingeschränkt auf solche
a) entlang der Bundesautobahnen einschließlich dazu gehörender Rast- und Parkplatzanlagen
b) an Haltepunkten und Bahnhöfen der Eisenbahnen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    23. April 2021
  • Frist
    26. Mai 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr Antragsteller/in ich möchte Sie bit…
An Senatskanzlei Hamburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Nachtreiseverbot durch Ausgangssperre [#219077]
Datum
23. April 2021 13:13
An
Senatskanzlei Hamburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr Antragsteller/in ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Einer Kurzinformation des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags zufolge sieht die Regelung zu Ausgangssperren im gestern geänderten Infektionsschutzgesetz vor, dass das Gesetz keine Ausnahme für die bloße Durchquerung eines von Ausgangssperren getroffenen Gebietes vorsieht. Die seit 22 Tagen geltende Hamburger Ausgangssperre ist sehr ähnlich zur Bundesregelung aufgebaut, insbesondere fehlt es auch hier an einer expliziten Ausnahme für Durchfahrten. Nach meinem Kenntnisstand verbreitet der Senat davon abweichend die Auffassung, Durchfahrten durch Hamburger Gebiet seien bereits für sich genommen "triftige Gründe" i.S.d. EVO und damit auch zwischen 21 und 5 Uhr zulässig. Gleiches treffe zu für An-/Abreisen zu Bahnhöfen oder Flughäfen zu Reisen außerhalb des Gültigkeitsbereichs der EVO. Bitte übermitteln Sie mir: << Adresse entfernt >> Die entsprechenden Schriftstücke zu diesen Einschätzungen des Senats << Adresse entfernt >> Entsprechende Dienstanweisungen für die Exekutivorgane der Freien und Hansestadt Hamburg << Adresse entfernt >> Sämtliche der Senatskanzlei vorliegenden Statistiken zu OWi-Verfahren wegen Verletzung der Ausgangssperre, ggf. eingeschränkt auf solche a) entlang der Bundesautobahnen einschließlich dazu gehörender Rast- und Parkplatzanlagen b) an Haltepunkten und Bahnhöfen der Eisenbahnen
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 219077 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219077/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>- Rechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie: https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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