Nachweis der Masern Impfung

Sind Kindergärten berechtigt, ein ärztliches Zeugnis zum Nachweis der Masernimpfung zu fordern, anstatt sich den Impfausweis zeigen zu lassen, damit das Kindergartenpersonal nur noch ärztliche Zeugnisse abheften muss, anstatt sich die Arbeit machen, die Impfausweise selbst zu überprüfen und zu dokumentieren?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    25. März 2020
  • Frist
    28. April 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sind Kindergärten…
An Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Nachweis der Masern Impfung [#183408]
Datum
25. März 2020 22:32
An
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sind Kindergärten berechtigt, ein ärztliches Zeugnis zum Nachweis der Masernimpfung zu fordern, anstatt sich den Impfausweis zeigen zu lassen, damit das Kindergartenpersonal nur noch ärztliche Zeugnisse abheften muss, anstatt sich die Arbeit machen, die Impfausweise selbst zu überprüfen und zu dokumentieren?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 183408 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/183408 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) sieht in § 20 Abs.…
Von
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Betreff
AW: Nachweis der Masern Impfung [#183408]
Datum
27. März 2020 12:35
Status
Anfrage abgeschlossen
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33,5 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) sieht in § 20 Abs. 9 Nr. 1 die Vorlage einer Impfdokumentation nach § 22 Abs. 1 und 2 IfSG vor. Diese Vorschrift regelt die Pflicht zur Eintragung der Impfung und den Inhalt der Eintragung im Impfausweis oder einer anderen Impfdokumentation. Unter der Voraussetzung, dass sich daraus die erforderlichen Eintragungen leserlich entnehmen lassen genügen demzufolge die Verpflichteten mit der Vorlage des Impfausweises den Anforderungen des Gesetzes. Wir hoffen, Ihnen mit dieser Information weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen