Nachweis der Wirksamkeit der Maskenpflicht

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Sehr geehrte Damen und Herren, in einer, mir persönlich bekannten, Einrichtung der Behindertenpflege, mit 6 Wohnbereichen, wurden akribisch alle Hygieneregeln eingehalten, es wurden ununterbrochen FFP 2 Masken getragen, was eine Grenzbelastung darstellt.
Nach kürzester Zeit hatten sich alle Mitarbeiter und Bewohnet infiziert. Aus meiner Sicht ein eindeutiger Beweis für die Unsinnigkeit des Masketragens.
Teilen Sie mir bitte mit, auf welchen Erkenntnissen die Maskenpflicht basiert.
Nennen Sie mir bitte Studien oder anderweitige Forschungsergebnisse, welche die Wirksamkeit der Masken belegen und gleichzeitig gesundheitliche Schäden, durch das Tragen der Masken zu 100 Prozent ausschließen.
Soweit mir bekannt ist, gibt es für den permanenten Gebrauch von Masken eindeutige Bestimmungen, die hier bewusst ignoriert werden. Mit welcher Argumentation werden diese Regeln einfach ausser Kraft gesetzt ?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    13. Januar 2021
  • Frist
    16. Februar 2021
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sehr geehrte Damen …
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Nachweis der Wirksamkeit der Maskenpflicht [#208669]
Datum
13. Januar 2021 20:11
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sehr geehrte Damen und Herren, in einer, mir persönlich bekannten, Einrichtung der Behindertenpflege, mit 6 Wohnbereichen, wurden akribisch alle Hygieneregeln eingehalten, es wurden ununterbrochen FFP 2 Masken getragen, was eine Grenzbelastung darstellt. Nach kürzester Zeit hatten sich alle Mitarbeiter und Bewohnet infiziert. Aus meiner Sicht ein eindeutiger Beweis für die Unsinnigkeit des Masketragens. Teilen Sie mir bitte mit, auf welchen Erkenntnissen die Maskenpflicht basiert. Nennen Sie mir bitte Studien oder anderweitige Forschungsergebnisse, welche die Wirksamkeit der Masken belegen und gleichzeitig gesundheitliche Schäden, durch das Tragen der Masken zu 100 Prozent ausschließen. Soweit mir bekannt ist, gibt es für den permanenten Gebrauch von Masken eindeutige Bestimmungen, die hier bewusst ignoriert werden. Mit welcher Argumentation werden diese Regeln einfach ausser Kraft gesetzt ?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 208669 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/208669/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 13.01.2021 Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 13.01.2021
Datum
14. Januar 2021 18:23
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, dass Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden kann. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2021-014. Mit freundlichen Grüßen

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Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 13.01.2021 Sehr Antragsteller/in auf Ihre o.g. Anfrage teilen wir Ihnen Folgendes mit: Die von…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 13.01.2021
Datum
15. Februar 2021 10:30
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in auf Ihre o.g. Anfrage teilen wir Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind nicht einschlägig. Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz ist ebenfalls nicht anzuwenden, da sich Ihre Anfrage nicht auf Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 S.1 i.V.m. § 2 Nr. 1 IFG, sondern auf Antworten auf konkrete Fragestellungen richtet. Die von Ihnen eigereichte Anfrage wird von uns im Weiteren daher als allgemeine Bürgeranfrage bearbeitet und an das zuständige Postfach <<E-Mail-Adresse>> weitergeleitet. Wir weisen darauf hin, dass es sich bei der Pflicht, FFP2-Masken zu tragen, um gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen der Länder auf Grundlage des Infektionsschutzrechts handelt. Das Robert Koch-Institut ist weder für den Erlass der Regelungen noch für deren Durchsetzung zuständig. Allgemeine öffentlich zugänglich Informationen rund um das Thema Mund-Nasen-Schutz und Masken finden Sie, jeweils mit weiteren Links, z.B. auf folgenden Webseiten: * Hinweise zur Verwendung von Masken (MNS, FFP-Masken sowie Mund-Nasen-Bedeckung): https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Arbeitsschutz_Tab.html * Funktionen und Einsatzbereiche von FFP2-Masken außerhalb des Arbeitsschutzes und im Arbeitskontext: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste_Infektionsschutz.html#FAQId15026158 * Tragen von Mund-Nasen-Schutz in der Öffentlichkeit: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste_Infektionsschutz.html;jsessionid=E88B89FAB3249E1F196691C417EFEF15.internet051#FAQId13545204 * Mund-Nasen-Schutz im öffentlichen Raum (mit Hinweis auf Studiendaten): https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/19_20.pdf;jsessionid=D020A47B618D8AED4C83AD10479C58E6.internet052?__blob=publicationFile Ferner weißen wir darauf hin, dass das Robert Koch-Institut (RKI) in besonderer Verantwortung steht, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Bitte richten Sie Nachfragen zum Sachstand Ihrer Anfrage künftig an das Postfach <<E-Mail-Adresse>>. Mit freundlichen Grüßen