Nachweis für die Rentenversicherung

die Arbeitsagentur in Essen hat Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug nicht and die Rentenversicherung gemeldet. Leider habe ich erst jetz durch dir RV davon erfahren. Keiner in der Arbeitsagentur Essen und auch das Beschwerdemanagement der Arbeitsagentur Nürnberg reagiert, um diesen Fehler zu beheben. Ich habe alle Forderungen aus der Eingliederungsvereinbarung erfüllt und erwarte auch das selbe von der Arbeitsagentur. Es hilft mir nicht wenn einfach gesagt wird das keine Unterlagen mehr vorhanden seien. Wer kann mir in dieser Angelegenheit weiterhelfen oder lässt der Staat auch hier seine Bürger wieder im Regen stehen nach dem Motto Pech gehabt ? Einfach nur entäuschend wie hier mit Menschen bei den Arbeitsagenturen umgegangen wird und sich leider das Bild das die Öffentlichkeit von diesen hat auch in meinem Fall bestätigt wurde.

Mit freundenlichen Grüßen
Ein entäuschter Burger

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    28. Mai 2019
  • Frist
    2. Juli 2019
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: die Arbeitsagentur …
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Nachweis für die Rentenversicherung [#146964]
Datum
28. Mai 2019 15:50
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die Arbeitsagentur in Essen hat Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug nicht and die Rentenversicherung gemeldet. Leider habe ich erst jetz durch dir RV davon erfahren. Keiner in der Arbeitsagentur Essen und auch das Beschwerdemanagement der Arbeitsagentur Nürnberg reagiert, um diesen Fehler zu beheben. Ich habe alle Forderungen aus der Eingliederungsvereinbarung erfüllt und erwarte auch das selbe von der Arbeitsagentur. Es hilft mir nicht wenn einfach gesagt wird das keine Unterlagen mehr vorhanden seien. Wer kann mir in dieser Angelegenheit weiterhelfen oder lässt der Staat auch hier seine Bürger wieder im Regen stehen nach dem Motto Pech gehabt ? Einfach nur entäuschend wie hier mit Menschen bei den Arbeitsagenturen umgegangen wird und sich leider das Bild das die Öffentlichkeit von diesen hat auch in meinem Fall bestätigt wurde. Mit freundenlichen Grüßen Ein entäuschter Burger
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Ihr Antrag nach dem IFG/UIG/VIG vom 28. Mai 2019 ((#146964) Ihr Antrag nach dem IFG/UIG/VIG vom 28. Mai 2019 (#146…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
Ihr Antrag nach dem IFG/UIG/VIG vom 28. Mai 2019 ((#146964)
Datum
11. Juni 2019 09:10
Status
Warte auf Antwort
Ihr Antrag nach dem IFG/UIG/VIG vom 28. Mai 2019 (#146964) Sehr geehrteAntragsteller/in mit E-Mail vom 28. Mai 2019 bitten Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG), Umweltinformationsgesetzes (UIG) und Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) um Auskunft über Fragen zum Nachweis für die Rentenversicherung während Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug und äußern Ihren Unmut über die Arbeitsweise der Agentur für Arbeit in Essen. Die von Ihnen als Grundlage für Ihren Antrag genannten Rechtsvorschriften sind hier jedoch nicht einschlägig. Die Anwendungsbereiche des UIG und VIG sind nicht eröffnet. Das IFG enthält keinen Anspruch auf die Beantwortung allgemeiner Fragen ohne Aktenbezug sowie die Zusammenstellung und Aufbereitung von Informationen durch die Behörde, die über die Einsichtnahme in amtliche Informationen hinausgehen. Unabhängig davon, dass im von Ihnen begehrten Bereich amtliche Informationen im Sinne des IFG hier nicht vorhanden sind, möchte ich Ihnen aber gerne folgende allgemeine Hinweise zum Sachverhalt geben: Eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit liegt u. a. nur dann vor, wenn eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit unterbrochen wurde. Von der Bundesagentur für Arbeit sind an die Rentenversicherung Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug nach § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) als Anrechnungszeit zu melden. Dabei haben die Agenturen für Arbeit vor der Meldung eines Anrechnungszeittatbestandes zu prüfen, ob der Versicherte arbeitslos war, d.h.: · vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stand; · eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchte, indem er alle Möglichkeiten nutzte und nutzen wollte, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stand (Verfügbarkeit); · sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat; · seine Mitwirkungspflichten als Arbeitsuchender und Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung erfüllt hat. Zudem liegen Anrechnungszeiten nur dann vor, wenn der Versicherte eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht bezogen haben. Da mir die näheren Einzelheiten Ihres Sachverhaltes darüber hinaus nicht bekannt sind, bin ich gerne bereit, die Entscheidung in dem von Ihnen angesprochenen Sachverhalt durch die Bundesagentur für Arbeit überprüfen zu lassen. Das Ergebnis dieser Prüfung geht Ihnen und mir im Anschluss zu. Da Sie in der Übersendungsmail über das Portal "fragDenStaat" ausdrücklich der Weitergabe Ihrer Daten an Dritte widersprochen haben, benötige ich hierzu jedoch Ihre Einwilligung zur Weiterleitung Ihrer Daten (inkl. Ihrer Anschrift) an die Bundesagentur für Arbeit. Diese können Sie mir gerne schriftlich oder per Mail <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>>) zukommen lassen. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr geehrteAntragsteller/in im Namen von Herrn Bundesminister Hubertus Heil danke ich Ihnen für ihr Schreiben vom…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Via
Briefpost
Betreff
Datum
20. Juni 2019
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in im Namen von Herrn Bundesminister Hubertus Heil danke ich Ihnen für ihr Schreiben vom 28. Mai 2019. Ich entnehmeIhrem Schreiben, das die Agentur für Arbeit in Essen Ihr Anliegn nicht so behandelt hat, wie Sie dies erwartet haben. Ihre Angaben machen es erforderlich, den Sachverhalt im Detail zu prüfen. Ich habe daher die Geschäftsführung der Regionaldirektion in Düsseldorf, die die Aufsicht über die für Sie zuständige Agentur für Arbeit Essen führt, um eine Stellungnahme gebeten. Sobald die Stellungnahme vorliegt, komme ich auf Ihr Anliegn zurück Mit freundlichen Grüßen