Sehr
<< Antragsteller:in >>
auf ihren Antrag vom 30. Mai 2022, ergeht folgende Entscheidung:
1) Sie erhalten nachfolgend vorliegende Informationen im Sinne ihrer Anfrage.
2) Darüber hinaus wird die Herausgabe der beantragten Informationen abgelehnt.
3) Gebühren werden nicht erhoben.
Zu 1)
Sie beantragten eine Auflistung von seitens der Kommunen seit 2017 ausgewiesenen "Gebiete für ein örtliches Alkoholkonsumverbot" sowie den jeweiligen Zeitraum der Gültigkeit. Nachfolgende Informationen liegen dem Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen hierzu vor. Der Erlass von Alkoholkonsumverboten auf Grundlage der im Jahr 2017 erlassenen Ermächtigungsgrundlage des § 18 des Polizeigesetzes Baden-Württemberg -PolG- (§ 10 a PolG a. F.) ist eine Aufgabe der Städte und Gemeinden als Ortspolizeibehörden. Zum Stand 11. Juni 2021 haben landesweit 19 Kommunen von der Ermächtigungsgrundlage Gebrauch gemacht: Reutlingen, Uhldingen-Mühlhofen, Karlsruhe, Bruchsal, Karlsbad, Karlsdorf-Neuthard, Remchingen, Keltern, Kämpfelbach, Eisingen, Esslingen, Schwäbisch Gmünd, Lorch, Alfdorf, Rheinfelden, Hausen, Sasbach, Rottweil und Bösingen. In drei weiteren Kommunen bestanden zum damaligen Zeitpunkt Überlegungen zum Erlass entsprechender Polizeiverordnungen (Crailsheim, Waldshut-Tiengen und Neuried). Auf die Ausführungen zu 2) hinsichtlich der genannten Landtagsdrucksache 16/7628 und darin enthaltener Informationen zur Gültigkeit wird verwiesen.
Begründung:
Zu 2:
Der Zugang zu amtlichen Informationen richtet sich in Baden-Württemberg nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG). Zweck dieses Gesetzes ist es, unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und sonstiger berechtigter Interessen durch ein umfassendes Informationsrecht den freien Zugang zu amtlichen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten, um die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern. Antragsberechtigte haben nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, es sei denn, die angefragten Informationen unterliegen gemäß § 2 LIFG nicht dem Anspruch, das Bekanntwerden der Informationen hätte nachteilige Auswirkungen auf die in § 4 LIFG genannten öffentlichen Belange und/oder es liegt ein Ablehnungsgrund nach § 9 LIFG vor.
Das ergänzend von Ihnen als Anspruchsgrundlage benannte Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), das ebenfalls benannte Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) und das Umweltinformationsgesetz des Bundes (UIG), sind im Falle der angefragten Informationen nicht einschlägig, da es sich dabei weder um Umweltinformationen noch um Verbraucherinformationen im Sinne der beiden Gesetze handelt.
Soweit sich Ihr Antrag über die Informationen zu 1) auf eine Auflistung von seitens der Kommunen seit 2017 ausgewiesenen "Gebiete für ein örtliches Alkoholkonsumverbot" sowie den jeweiligen Zeitraum der Gültigkeit bezieht, wird dieser Antrag im Übrigen abgelehnt. Der Anspruch auf Informationszugang kann abgelehnt werden, wenn die antragstellende Person sich die begehrten Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann, vgl. § 9 Absatz 1 Nr. 5 LIFG. Vorliegend kann der Landtagsdrucksache 16/7628, welche auch im Internet einsehbar ist, unter Ziffer 6 eine Übersicht der Kommunen mit einem örtlichen Alkoholkonsumverbot in Baden-Württemberg samt Gültigkeiten entnommen werden. Hieraus ergeben sich die Kommunen in Baden-Württemberg, die seit 2017 bis 28.02.2019 (Stichtag der Erhebung) von der Möglichkeit eines Erlasses eines solchen Verbotes Gebrauch gemacht haben. Die Drucksache finden sie In Internet auf der Seite des Landtages:
https://www.landtag-bw.de/files/live/...
Darüber hinaus liegen dem Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen für den Zeitraum seit 28.02.2019 keine Informationen über die Zeiträume der Gültigkeit sowie ab 11. Juni 2021 bis heute keine weitergehenden Informationen im Sinne Ihrer Anfrage vor. Das Innenministerium als informationspflichtige Stelle ist nicht verpflichtet, nicht vorhandene Informationen im Sinne des § 3 LIFG von Dritten zu beschaffen oder nach den Wünschen der antragstellenden Person aufzubereiten. Von daher ist eine Herausgabe auch deshalb abzulehnen.
Gemäß § 9 Abs. 2 LIFG wird mitgeteilt, dass der Informationszugang bezüglich der Übersendung der abgelehnten Inhalte auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht möglich ist.
Zu 3:
Die Gebührenentscheidung beruht auf § 10 Abs. 3 Satz 1 LIFG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 Landesgebührengesetz Baden-Württemberg.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen