Namen sowie Vertrag von Dienstleister für das Einstellen zurückgegebener Bücher in die Regale

- den Namen des sowie den Vertrag mit dem Dienstleister, der nach Medienberichten [1] für die Rückstellung der Bücher im Grimmzentrum engagiert wurde.

[1] https://www.tagesspiegel.de/wissen/bibliothek-der-humboldt-universitaet-grimm-zentrum-oeffnet-wieder-sonntags/23868658.html

Ich bitte in dieser Anfrage um Gebührenbefreiung nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 VGebO, da ich für den Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. (Vereinsregisternummer: VR 30468 B) anfrage. Sie finden die aktuelle Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit hier: https://okfn.de/files/documents/Freistellungsbescheid_2018-12-13.pdf

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    22. März 2019
  • Frist
    24. April 2019
  • Kosten dieser Information:
    150,00 Euro
  • 5 Follower:innen
Leonard Wolf
Leonard Wolf
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Humboldt Universität zu Berlin Details
Von
Leonard Wolf
Betreff
Namen sowie Vertrag von Dienstleister für das Einstellen zurückgegebener Bücher in die Regale [#62623]
Datum
22. März 2019 16:42
An
Humboldt Universität zu Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - den Namen des sowie den Vertrag mit dem Dienstleister, der nach Medienberichten [1] für die Rückstellung der Bücher im Grimmzentrum engagiert wurde. [1] https://www.tagesspiegel.de/wissen/bibliothek-der-humboldt-universitaet-grimm-zentrum-oeffnet-wieder-sonntags/23868658.html Ich bitte in dieser Anfrage um Gebührenbefreiung nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 VGebO, da ich für den << Adresse entfernt >> e.V. (Vereinsregisternummer: VR 30468 B) anfrage. Sie finden die aktuelle Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit hier: https://okfn.de/files/documents/Freistellungsbescheid_2018-12-13.pdf Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Humboldt Universität zu Berlin
Sehr geehrter Wolf, hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihrer Anfrage nach IFG. Wir haben Ihre Anfrage zur …
Von
Humboldt Universität zu Berlin
Betreff
Re: Namen sowie Vertrag von Dienstleister für das Einstellen zurückgegebener Bücher in die Regale [#62623]
Datum
22. März 2019 17:14
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrter Wolf, hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihrer Anfrage nach IFG. Wir haben Ihre Anfrage zur Bearbeitung weitergeleitet und Sie bekommen dazu von uns fristgemäß eine Antwort. Vielen Dank und viele Grüße
Humboldt Universität zu Berlin
Sehr geehrter Herr Wolf, bei der vorliegenden Anfrage ist die HU gehalten zu prüfen, inwieweit gemäß § 7 Informa…
Von
Humboldt Universität zu Berlin
Betreff
Re: Namen sowie Vertrag von Dienstleister für das Einstellen zurückgegebener Bücher in die Regale [#62623]
Datum
27. März 2019 15:14
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrter Herr Wolf, bei der vorliegenden Anfrage ist die HU gehalten zu prüfen, inwieweit gemäß § 7 Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu schützen sind. Hierfür hat die HU ihren Geschäftspartner um eine Stellungnahme zu dessen schützenswerten Interessen gebeten. Bei der Prüfung des Informationsanspruches ist das Geheimhaltungsinteresse beider Vertragsparteien, Dienstleister und HU, mit Ihrem Informationsinteresse abzuwägen. Vorab möchten wir Sie wunschgemäß über die voraussichtlich entstehenden Kosten Ihrer Anfrage unterrichten. Bitte beachten Sie, dass eine inhaltliche Entscheidung zu Ihrem Antrag damit noch nicht getroffen ist. Die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft ist nach § 16 IFG gebührenpflichtig. Ein Gebührenbefreiungstatbestand ist in Ihrem Fall nicht ersichtlich. Zwar verweisen Sie auf § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) und legten hierfür eine Bescheinigung des Finanzamts vom 13.12.2018 über die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke Ihres Vereins vor. Eine Gebührenfreiheit tritt nach dieser Vorschrift jedoch nur ein, wenn die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung der in diesem Bescheid genannten gemeinnützigen Zwecke dient. Weder steht der Gegenstand der Anfrage damit im (unmittelbaren) Zusammenhang, noch wird ein solcher dargelegt. Zudem gehören Sie nicht zu den Vertretungsberechtigten Ihres Vereins, so dass die Vorlage einer entsprechenden Vollmacht für ein Handeln namens Ihres Vereins erforderlich wäre. Die Gebühren entstehen bereits bei Vorliegen eines Antrags mit dessen Eingang (§ 9 Abs. 1 Gesetz über Gebühren und Beiträge). Die Verwaltungsgebühren werden nach der VGebO in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis (Anlage VGebO) erhoben. Die Bemessungsgrundlage für die Gebühren sind dabei insbesondere der Umfang der Amtshandlung und die Schwierigkeiten, die sich bei der Amtshandlung ergeben. Die bei der Beantwortung Ihres Antrags entstehenden Gebühren können dabei erst ermessen werden, wenn die erforderlichen Amtshandlungen auch tatsächlich vorgenommen wurden. Bei der Berechnung halten wir uns an die Vorgaben der zuständigen Senatsverwaltung für Finanzen zu den ermittelten Stundensätzen als Kalkulationsbasis für die Gebührenermittlung. Es ist vorliegend zu berücksichtigen, dass potentiell eine partielle Schwärzung von Vertragsunterlagen erforderlich werden könnte, so dass Ihr Begehren in seinem Aufwand nach jetzigem Ermessen einer umfangreichen schriftlichen Auskunft gemäß der Anlage VGebO, Tarifstelle 1004 Buchst. a Nr. 3, entspricht. Unter Berücksichtigung des Vorgenannten ist mit einem Arbeitsaufwand von mindestens 1,5 Stunden zu rechnen. Demzufolge ist nach jetziger Schätzung davon auszugehen, dass Verwaltungsgebühren in Höhe von 100 bis 150 EUR für Sie anfallen werden, sollte Ihrem Antrag entsprochen werden können. Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie Ihren Antrag auf Aktenauskunft weiter aufrechterhalten. Sollten wir keine Nachricht von Ihnen erhalten, gehen wir davon aus, dass sich Ihr Begehren erledigt hat. Mit freundlichen Grüßen
Leonard Wolf
Leonard Wolf
Sehr geehrte Damen und Herren, ich danke Ihnen für Ihre Mitteilung vom 27. März 2019 in meiner IFG-Anfrage #62623.…
An Humboldt Universität zu Berlin Details
Von
Leonard Wolf
Betreff
AW: Re: Namen sowie Vertrag von Dienstleister für das Einstellen zurückgegebener Bücher in die Regale [#62623]
Datum
8. April 2019 15:12
An
Humboldt Universität zu Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
vollmacht_gf_ausgefullt.pdf
574,8 KB
Sehr geehrte Damen und Herren, ich danke Ihnen für Ihre Mitteilung vom 27. März 2019 in meiner IFG-Anfrage #62623. Sie vertreten die Auffassung, dass ein Gebührenbefreiuungstatbestand in meinem Fall nicht gegeben sei, da "eine Gebührenfreiheit nach dieser Vorschrift jedoch nur ein[tritt], wenn die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung der in diesem Bescheid genannten gemeinnützigen Zwecke dient". Dieser Auffassung kann ich leider nicht folgen. In der Satzung des << Adresse entfernt >> e.V. finden sich im § 2 die Zwecke des Vereins. In § 2 Absatz 1 Satz 2 heißt es: "der Verein fördert den freien und ungehinderten Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu Bildung und Wissen [...]". Diese Satzungszwecke entsprechen nach der Entscheidung des Finanzamtes für Körperschaften I in Berlin auch § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 7 AO. Zur Umsetzung unseres Vereinszwecks des ungehinderten Zugangs zu Wissen und Bildung für Bürger*innen, stellen wir regelmäßig IFG-Anfragen, um Informationen für Bürger*innen zu befreien. Dies ist auch bei dieser IFG-Anfrage der Fall, da wir die bei Ihnen vorliegenden Informationen und das daraus resultierende Wissen für Bürger*innen ungehindert zugänglich machen wollen. Die Auffassung, dass somit auch IFG-Anfragen von unseren Vereinszwecken gedeckt sind, teilt auch die Behörde der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Außerdem wurde sie bereits von zahlreichen anderen Berliner Behörden in der Vergangenheit anerkannt. Deshalb würde ich Sie bitten Ihre Bewertung noch einmal zu überdenken. Anbei erhalten Sie außerdem eine durch die Geschäftsführerin des << Adresse entfernt >> e.V. unterzeichnete Vollmacht, dass ich Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgestz im Namen des Vereins stellen darf. Mit freundlichen Grüßen Leonard Wolf Anhänge: - vollmacht_gf_ausgefullt.pdf Anfragenr: 62623 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Humboldt Universität zu Berlin
Sehr geehrter Herr Wolf, vielen Dank für ihre Nachfrage, die wir zur Bearbeitung weiter geleitet haben. Vielen …
Von
Humboldt Universität zu Berlin
Betreff
Re: Namen sowie Vertrag von Dienstleister für das Einstellen zurückgegebener Bücher in die Regale [#62623]
Datum
8. April 2019 15:41
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Wolf, vielen Dank für ihre Nachfrage, die wir zur Bearbeitung weiter geleitet haben. Vielen Dank und viele Grüße

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Humboldt Universität zu Berlin
Sehr geehrter Herr Wolf, mit Blick auf die einschränkende gesetzliche Formulierung in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 de…
Von
Humboldt Universität zu Berlin
Betreff
Re: Namen sowie Vertrag von Dienstleister für das Einstellen zurückgegebener Bücher in die Regale [#62623]
Datum
16. April 2019 14:38
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Wolf, mit Blick auf die einschränkende gesetzliche Formulierung in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) vermag die HU Ihre Auffassung zu einer Gebührenbefreiung nicht zu teilen. Wenn auch Ihr Vereinszweck im Wege von IFG-Anfragen verwirklicht werden kann, so orientiert sich jedoch die Gebührenbefreiung, wie bereits in der Antwort vom 27.03.2019 ausgeführt, konkret am Gegenstand der Anfrage. Wir bedauern, Ihnen insoweit keine andere Mitteilung machen zu können. Mit freundlichen Grüßen,