Sehr geehrtAntragsteller/in
ich bestätige hiermit nochmals den Eingang Ihrer Anfrage vom 14.03.2019.
Bei der Beantwortung Ihrer Anfrage ist insbesondere zu prüfen, inwieweit
gemäß § 7 Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG) Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse zu schützen sind. Hierfür hat die HU ihren
Geschäftspartner um eine Stellungnahme gebeten. Bei der Prüfung des
Informationsanspruches ist das Geheimhaltungsinteresse beider
Vertragsparteien mit Ihrem Informationsinteresse abzuwägen.
Vorab möchte ich Sie wunschgemäß über die voraussichtlich entstehenden
Kosten Ihrer Anfrage unterrichten. Bitte beachten Sie, dass eine
inhaltliche Entscheidung zu Ihrem Antrag damit noch nicht getroffen ist.
Die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft ist nach § 16 IFG
gebührenpflichtig. Ein Gebührenbefreiungstatbestand ist in Ihrem Fall
nicht ersichtlich. Die Gebühren entstehen bereits bei Vorliegen eines
Antrags mit dessen Eingang (§ 9 Abs. 1 Gesetz über Gebühren und
Beiträge). Die Verwaltungsgebühren werden nach der
Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) in Verbindung mit dem
Gebührenverzeichnis (Anlage VGebO) erhoben. Die Bemessungsgrundlage für
die Gebühren sind dabei insbesondere der Umfang der Amtshandlung und die
Schwierigkeiten, die sich bei der Amtshandlung ergeben.
Die bei der Beantwortung Ihres Antrags entstehenden Gebühren können
dabei erst ermessen werden, wenn die erforderlichen Amtshandlungen auch
tatsächlich vorgenommen wurden. Bei der Berechnung halten wir uns an die
Vorgaben der zuständigen Senatsverwaltung für Finanzen zu den
ermittelten Stundensätzen als Kalkulationsbasis für die Gebührenermittlung.
Es ist vorliegend zu berücksichtigen, dass potentiell eine partielle
Schwärzung von Vertragsunterlagen erforderlich werden könnte, so dass
Ihr Begehren in seinem Aufwand nach jetzigem Ermessen einer
umfangreichen schriftlichen Auskunft gemäß der Anlage VGeBO, Tarifstelle
1004 Buchst. a Nr. 3, entspricht.
Unter Berücksichtigung des Vorgenannten ist mit einem Arbeitsaufwand von
mindestens 1,5 Stunden zu rechnen. Demzufolge ist nach jetziger
Schätzung davon auszugehen, dass Verwaltungsgebühren in Höhe von 100 bis
150 EUR für Sie anfallen werden, sollte Ihrem Antrag entsprochen werden
können.
Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie Ihren Antrag auf Aktenauskunft weiter
aufrechterhalten möchten.
Sollten wir keine Nachricht von Ihnen erhalten, gehen wir davon aus,
dass sich Ihr Begehren erledigt hat.
Mit freundlichen Grüßen