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Naphthalin – NOAEC

Anfrage an: Umweltbundesamt

Begründung, warum das UBA aus der Studie von Dodd et al. (2012) einen NOAEC von 5 mg Naphthalin/m3 abgeleitet hat (siehe: https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/377/dokumente/naphthen_rw_irl-2_2013-10.pdf), wohingegen u.a. die BAuA aus dieser Studie einen NOAEC von 0,5 mg Naphthalin/m3 abgeleitet hat (siehe: https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRGS/pdf/900/900-naphthalin.pdf?__blob=publicationFile).

Information nicht vorhanden

  • Datum
    9. März 2020
  • Frist
    15. April 2020
  • 0 Follower:innen
Marion Stein
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Begründung,…
An Umweltbundesamt Details
Von
Marion Stein
Betreff
Naphthalin – NOAEC [#182236]
Datum
9. März 2020 10:22
An
Umweltbundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Begründung, warum das UBA aus der Studie von Dodd et al. (2012) einen NOAEC von 5 mg Naphthalin/m3 abgeleitet hat (siehe: https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/377/dokumente/naphthen_rw_irl-2_2013-10.pdf), wohingegen u.a. die BAuA aus dieser Studie einen NOAEC von 0,5 mg Naphthalin/m3 abgeleitet hat (siehe: https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRGS/pdf/900/900-naphthalin.pdf?__blob=publicationFile).
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Marion Stein Anfragenr: 182236 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/182236 Postanschrift Marion Stein << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Marion Stein
Umweltbundesamt
Sehr geehrte Frau Stein, hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihres IFG/UIG/VIG-Antrages zum Thema „Naphthali…
Von
Umweltbundesamt
Betreff
Ihr IFG/UIG/VIG-Antrag an das Umweltbundesamt: Naphthalin – NOAEC [#182236]
Datum
9. März 2020 14:30
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Stein, hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihres IFG/UIG/VIG-Antrages zum Thema „Naphthalin“. Der Geschäftsgang wird im Haus durch den Bürgerservice koordiniert – das Aktenzeichen ist 90 080/4 - 20-20. Mit freundlichem Gruß
Umweltbundesamt
Sehr geehrte Frau Stein, hier nun unsere Antwort auf Ihre Anfrage vom 09.03.20: Bei der Bekanntmachung des Umwel…
Von
Umweltbundesamt
Betreff
Ihre Anfrage an das Umweltbundesamt: 90 080/4 - 20-20 UIG/IFG/VIG-Anfrage: Naphthalin – NOAEC [#182236]
Datum
25. März 2020 18:25
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Stein, hier nun unsere Antwort auf Ihre Anfrage vom 09.03.20: Bei der Bekanntmachung des Umweltbundesamtes „Richtwerte für Naphthalin und Naphthalin-ähnliche Verbindungen in der Innenraumluft“ handelt es sich um eine Mitteilung der Ad-hoc-Arbeitsgruppe Innenraumrichtwerte der Kommission Innenraumlufthygiene und der Obersten Landesgesundheitsbehörden (jetzt Ausschuss für Innenraumrichtwerte (AIR)). Der Ausschuss für Innenraumrichtwerte (AIR) hat die Aufgabe, Richtwerte zur Beurteilung der Innenraumluftqualität nach einem möglichst einheitlichen und nachvollziehbaren Verfahren abzuleiten. Dieses Verfahren hat der AIR als sogenanntes Basisschema im Bundesgesundheitsblatt veröffentlicht. Er kann unter folgendem Link eingesehen und heruntergeladen werden: https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/377/dokumente/basisschema_2012.pdf Demzufolge werden die in toxikologischen Studien beobachtete Effekte nicht nur nach Häufigkeit, sondern auch nach deren Schweregrad differenziert und bewertet. In der subchronischen Studie von Dodd et al. (2012) traten nach Exposition gegenüber 5 mg Naphthalin/m3 bei den Tieren nur minimale Hyperplasien (im Mittel 1,0 der 5-stufigen Skala) des nasalen respiratorischen Epithels auf. In Anlehnung an das Basisschema (Anhang B, Tabelle B3) sind die Hyperplasien der niedrigsten Stufe 1 als NOAEC („no observed adverse effect concentration“; die höchste Konzentration einer Substanz in einem Test, bei der keine statistisch signifikanten nachteiligen Wirkungen beobachtet werden) zu bewerten. Für die Auskünfte zu der Vorgehensweise des Ausschusses für Gefahrstoffe ist die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zuständig: www.baua.de<http://www.baua.de> Wir hoffen, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen
Umweltbundesamt
Sehr geehrte Frau Stein, hier nun unsere Antwort auf Ihre Anfrage: Bei der Bekanntmachung des Umweltbundesamtes …
Von
Umweltbundesamt
Betreff
Ihre Anfrage an das Umweltbundesamt: 90 080/4 - 20-20 UIG/IFG/VIG-Anfrage: Naphthalin – NOAEC [#182236]
Datum
25. März 2020 18:40
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Stein, hier nun unsere Antwort auf Ihre Anfrage: Bei der Bekanntmachung des Umweltbundesamtes „Richtwerte für Naphthalin und Naphthalin-ähnliche Verbindungen in der Innenraumluft“ handelt es sich um eine Mitteilung der Ad-hoc-Arbeitsgruppe Innenraumrichtwerte der Kommission Innenraumlufthygiene und der Obersten Landesgesundheitsbehörden (jetzt Ausschuss für Innenraumrichtwerte (AIR)). Der Ausschuss für Innenraumrichtwerte (AIR) hat die Aufgabe, Richtwerte zur Beurteilung der Innenraumluftqualität nach einem möglichst einheitlichen und nachvollziehbaren Verfahren abzuleiten. Dieses Verfahren hat der AIR als sogenanntes Basisschema im Bundesgesundheitsblatt veröffentlicht. Er kann unter folgendem Link eingesehen und heruntergeladen werden: https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/377/dokumente/basisschema_2012.pdf Demzufolge werden die in toxikologischen Studien beobachtete Effekte nicht nur nach Häufigkeit, sondern auch nach deren Schweregrad differenziert und bewertet. In der subchronischen Studie von Dodd et al. (2012) traten nach Exposition gegenüber 5 mg Naphthalin/m3 bei den Tieren nur minimale Hyperplasien (im Mittel 1,0 der 5-stufigen Skala) des nasalen respiratorischen Epithels auf. In Anlehnung an das Basisschema (Anhang B, Tabelle B3) sind die Hyperplasien der niedrigsten Stufe 1 als NOAEC („no observed adverse effect concentration“; die höchste Konzentration einer Substanz in einem Test, bei der keine statistisch signifikanten nachteiligen Wirkungen beobachtet werden) zu bewerten. Für die Auskünfte zu der Vorgehensweise des Ausschusses für Gefahrstoffe ist die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zuständig: www.baua.de<http://www.baua.de> Wir hoffen, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen
Marion Stein
Sehr geehrte<< Anrede >> bitte leiten Sie mir die Studie von Dodd et al. (2012) zu. Mit freundlichen…
An Umweltbundesamt Details
Von
Marion Stein
Betreff
AW: Ihre Anfrage an das Umweltbundesamt: 90 080/4 - 20-20 UIG/IFG/VIG-Anfrage: Naphthalin – NOAEC [#182236]
Datum
27. März 2020 13:52
An
Umweltbundesamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> bitte leiten Sie mir die Studie von Dodd et al. (2012) zu. Mit freundlichen Grüßen Marion Stein Anfragenr: 182236 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/182236
Umweltbundesamt
Vollzug des Umweltinformationsgesetzes (UIG) Sehr geehrte Frau Stein, auf Ihren Antrag vom 27.03.2020 auf Zugang …
Von
Umweltbundesamt
Via
Briefpost
Betreff
Vollzug des Umweltinformationsgesetzes (UIG)
Datum
31. März 2020
Status
geschwärzt
629,8 KB
Sehr geehrte Frau Stein, auf Ihren Antrag vom 27.03.2020 auf Zugang zu Umweltinformationen erlässt das Umweltbundesamt den folgenden Bescheid: 1. Ihr Antrag auf Informationszugang wird abgelehnt. 2. Kosten werden nicht erhoben. Begründung: I. Im Nachgang auf unsere Antwort vom 25.03.2020 auf Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)/ Umweltinformationsgesetz (UIG)/ Verbraucherinformationsgesetz (VIG) vom 09.03.2020 beantragten Sie am 27.03.2020 über das Internetportal ,,fragdenstaat.de“ die Zusendung und somit den Informationszugang zu der Studie von Dodd et al. (2012). II. Ihr Antrag auf Zugänglichmachung der Informationen ist gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 S. 1 UIG zulässig. Die von Ihnen angefragten Informationen stellen Umweltinformationen gemäß § 2 Abs. 3 UIG dar. Nach § 3 Abs. 1 UIG hat jede Person nach Maßgabe des UIG Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die die informationspflichtige Stelle verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Informationen sind nach § 2 Abs. 4 UIG verfügbar, wenn sie bei der informationspflichtigen Stelle vorhanden sind bzw. von einer nicht informationspflichtigen Stelle bereitgehalten werden und von der informationspflichtigen Stelle diesbezüglich ein Übermittlungsanspruch geltend gemacht werden kann. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 UIG ist ein Antrag abzulehnen, wenn er bei einer Stelle gestellt wird, die nicht über die Informationen verfügt. Die von Ihnen angefragten Informationen in Form der Studie lagen dem Umweltbundesamt seinerzeit bei der Ableitung des NOAEC vor. Die Studie liegt im Umweltbundesamt nicht mehr vor, so dass kein Informationsanspruch besteht. Ein Anspruch auf Informationsbeschaffung besteht nicht. Ihr Antrag auf Zugänglichmachung der Informationen wird somit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 UIG abgelehnt. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die von Ihnen angefragten Informationen im Internet verfügbar sind. Diese werden unter dem folgenden Link kostenpflichtig zur Verfügung gestellt: https://www.tandfonline.com/doi/full/10.3109/08958378.2011.636086 Ill. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Umweltbundesamt mit Sitz in Dessau-Roßlau erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen

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Umweltbundesamt
Vollzug des Umweltinformationsgesetzes (UIG), Ihr Antrag v. 27.03.2020, Anfragenummer: 182236 Sehr geehrte Frau St…
Von
Umweltbundesamt
Betreff
Vollzug des Umweltinformationsgesetzes (UIG), Ihr Antrag v. 27.03.2020, Anfragenummer: 182236
Datum
1. April 2020 08:43
Status
Sehr geehrte Frau Stein, in vorbezeichneter Angelegenheit übersenden wir Ihnen - vorab per E-Mail - den Ablehnungsbescheid vom 31.03.2020. Das Original geht Ihnen in den nächsten Tagen per Post zu. Mit freundlichen Grüßen