Empfangsbestätigung
Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.
<p>Sehr geehrte Frau Stein,</p>
<p>bitte entschuldigen Sie die verspätete Antwort.</p>
<p>Ihr Antrag wird abgelehnt. Ein Informationsanspruch besteht gemäß § 6 IFG nicht, da der Weitergabe des Artikels das Nutzungsrecht des Taylor & Frances-Verlags entgegensteht. Der Artikel kann kostenpflichtig wie folgt bezogen werden:</p>
<p>Darol E. Dodd, Brian A. Wong, Elizabeth A. Gross & Rodney A. Miller (2012)Nasal epithelial lesions in F344 rats following a 90-day inhalation exposure to naphthalene,Inhalation Toxicology, 24:1, 70-79, DOI: 10.3109/08958378.2011.636086</p>
<p>
https://www.tandfonline.com/doi/full/10.3109/08958378.2011.636086</p>
<p>Mit freundlichen Grüßen<br />
Im Auftrag<br />
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin<br />
Informationszentrum<br />
Friedrich-Henkel-Weg 1-25<br />
44149 Dortmund<br />
Telefon: +49 231 9071-2071<br />
Fax: +49 231 9071-2070<br />
E-Mail:
<<E-Mail-Adresse>></p>
<p>Rechtsbehelfsbelehrung</p>
<p>Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Friedrich-Henkel-Weg 1-25, 44149 Dortmund erhoben werden.</p>
<p><br />
</p>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Studie von Dodd et al. (2012), die in der AGW-Begründung zu Naphthalin (
https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRGS/pdf/900/900-naphthalin.pdf?__blob=publicationFile) erwähnt wird.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen