Bundesministerium für Bildung und Forschung
Heinemannstraße 2
53175 Bonn
Az.: 114- 18501/162(2021)
Berlin, 23.11.2021
Betreff: Zwischennachricht zu Ihrem Antrag nach Informationsfreiheitsgesetz vom 02.11.2021
Sehr geehrte Frau Abgeordnete Sitte,
vielen Dank für Ihren Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 02.11.2021, in dessen Rahmen Sie "alle Dokumente und Schriftverkehre mit Bezug auf das im Koalitionsvertrag für die nunmehr abgeschlossene 19. Wahlperiode festgehaltene Vorhaben, eine nationale Open-Access-Strategie zu entwickeln" begehren.
Aus dem Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode ergibt sich der Auftrag, eine Nationale Open Access-Strategie zu entwickeln. Unter dem Dach der Nationalen Open Access-Strategie wird die Open Access-Strategie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) aus dem Jahr 2016 weiterentwickelt und mit Maßnahmen unterlegt und verschiedene Initiativen gebündelt.
Das zuständige Fachreferat hat dazu einen Mehrebenenprozess mit Stakeholdern begonnen, insbesondere mit den Ländern und den anderen Ressorts. So finden seit 2019 regelmäßige Austauschrunden zum Thema Open Access mit den Ländern und im Kreis der Bundesministerien statt. Daneben hat das BMBF zahlreiche Maßnahmen zur Stärkung von Open Access aufgelegt. Insbesondere zu nennen ist die Durchführung einer Informationsoffensive Open Access, die Förderung einer Kompetenz- und Vernetzungsplattform, die Förderung von Projekten zur Beschleunigung der Open Access-Transformation und die Förderung eines Open Access-Monitors.
Ihr Antrag richtet sich auf alle Dokumente und Schriftwechsel mit Bezug auf das Vorhaben, eine Nationale Open Access-Strategie zu entwickeln. Von diesem Antragsgegenstand sind die folgend aufgelisteten Prozesse aller Voraussicht nach umfasst.
I. Konzeption Nationale Strategie (umfasst Planungen seit 2018)
II. Prozess mit den Ländern (umfasst fortlaufenden Austausch mit den Ländern seit 2019, u.a. vier Bund-Länder-Sitzungen)
III. Prozess mit den Ressorts (umfasst fortlaufenden interministeriellen Austausch seit 2019, u.a. fünf Ressortsitzungen, Ressortabfrage)
IV. Prozess mit der Wissenschaft (umfasst insb. die umfangreiche Projektförderung, u.a. Förderrichtlinie Kompetenz- und Vernetzungsplattform Open Access, Förderrichtlinie zur Beschleunigung der Open Access-Transformation, Einzelfördermaßnahme Open Access-Monitor, und die Informationsoffensive zu Open Access)
V. Prozess mit Verlagen (umfasst den fortlaufenden Austausch mit Verlagen seit 2019)
Aufgrund der großen Menge der betroffenen Dokumente und Schriftwechsel bitte ich um Verständnis, dass eine Informationsgewährung innerhalb der § 7 Abs. 5 S. 2 IFG vorgesehenen Frist nicht realisiert werden kann.
Nach erster kursorischer Durchsicht ist zudem festzustellen, dass die von Ihnen begehrten Unterlagen in erheblicher Anzahl personenbezogene Daten Dritter enthalten. Grundsätzlich sind bei Vorliegen von personenbezogenen Daten Dritter - sofern es sich nicht um Daten von Bearbeiterinnen und Bearbeitern i.S.v. § 5 Abs. 4 IFG handelt - gemäß § 8 IFG Drittbeteiligungsverfahren durchzuführen.
Nach kursorischer Durchsicht der vorliegenden Unterlagen kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass die begehrten Informationen neben personenbezogenen Daten (§ 5 IFG) auch geistiges Eigentum (§ 6 Satz 1 IFG) sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (§ 6 Satz 2 IFG) enthalten. Das IFG sieht auch in solchen Fällen die Durchführung von Drittbeteiligungsverfahren vor. Die Behörde gibt einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann. Die Entscheidung über den Antrag auf Informationszugang ergeht schriftlich und ist auch dem Dritten bekannt zu geben. Der Informationszugang selbst darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten gegenüber bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten zwei Wochen verstrichen sind (§ 8 IFG).
Sollten Sie mit der Schwärzung von personenbezogenen Daten einverstanden sein (vgl. § 7 Abs. 2 S. 2 IFG), wären die Drittbeteiligungsverfahren - jedenfalls hinsichtlich der personenbezogenen Daten - nicht erforderlich.
Hingegen ist in Hinblick auf die Bestimmung möglicher Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sowie von Informationen, die den Schutz geistigen Eigentums betreffen, die Einschätzung der hiervon betroffenen Dritten zwingend erforderlich. Die Bestimmung ist insofern Voraussetzung für eine anschließende Unkenntlichmachung durch das BMBF.
In diesem Zusammenhang möchte ich Sie - wie erbeten - über zu erwartende Kosten unterrichten. Für die Zusammenstellung der beantragten Unterlagen (Sichtung, Sortierung und Prüfung der Unterlagen Durchführung von Drittbeteiligungsverfahrens sowie die anschließende Aussonderung entsprechender Daten, Aufbereitung für die Bereitstellung sowie die Anforderung und Bereitstellung von Dokumenten, die beim Projektträger geführt werden) wird derzeit ein erhöhter Verwaltungsaufwand von ca. 125 Arbeitsstunden im höheren Dienst, 70 Arbeitsstunden im gehobenen Dienst und 90 Arbeitsstunden im mittleren Dienst angenommen. Vor diesem Hintergrund dürfte der von der Informationsgebührenverordnung (IFG GebV) vorgesehene Gebührenrahmen Anlage A, Nummer 2.2 in Höhe von 500 Euro betroffen sein. Die tatsächliche Gebührenhöhe richtet sich unter anderem nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand; die Gebühr kann aber nicht höher als 500 Euro ausfallen.
Zwar bedürfen Anträge nach dem IFG grundsätzlich keiner Begründung. Ausnahmsweise sieht § 7 Absatz 1 Satz 3 IFG jedoch eine Begründungspflicht vor, wenn der Antrag, wie das hier gemäß den obigen Ausführungen der Fall ist, Belange Dritter im Sinne der § 5 Absatz 1 und 2 (Schutz personenbezogener Daten) oder § 6 IFG (geistiges Eigentum, Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen) berührt.
Durch eine inhaltliche Konkretisierung (z.B. auf die Korrespondenz zu einem thematischen Abschnitt) und/oder zeitliche Eingrenzung Ihres Antrags wird Ihnen ggf. die Möglichkeit eröffnet, unter Umständen zu einer geringeren Gebührenhöhe für die Antragsbearbeitung beizutragen. Zudem könnten Sie ggf. früher über den Informationszugang verfügen.
Bitte teilen Sie mir bis zum 14.12.2021 mit, ob Sie Ihren Antrag aufrechterhalten, konkretisieren oder zurücknehmen möchten. Sollten Sie an Ihren Antrag festhalten wollen, so bitte ich zudem um die Übersendung einer Antragsbegründung. Ich werde zunächst Ihre Rückmeldung abwarten, ehe ich weitere, notwendige Verfahrensschritte einleite und bitte daher bereits jetzt um Nachsicht und Ihr Verständnis, dass sich der Informationszugang verzögern kann.
Mit freundlichen Grüßen