Sehr
<< Anrede >>
gegen die Ablehnung meines Antrages auf Zugang zu Dokumenten, welche die Beauftragung des Nationalen Rates gegen sexuelle Gewalt an Kinder und Jugendlichen betreffen für die abgelaufene sowie die kommende Arbeitsphase in der anstehenden Legislaturperiode des Deutschen Bundestages lege ich hiermit Widerspruch ein.
Der Ablehnungsbescheid geht von einem Sachverhalt aus, der nicht meinem gestellten Antrag entspricht. Ich habe nicht nach sog. Arbeitsergebnissen oder Protokollen gefragt, sondern nach der Beauftragung, welche den Beratungen und der Arbeit des Nationalen Rates zu Grunde lag.
In der Logik des ablehnenden Bescheides gab und gibt es eine Beauftragung wie auch eine Beauftragung für die künftige Arbeit des Nationalen Rates. Sie sei in vorhandenen Protokollen und anderen Dokumenten einsehbar, benennt es der Bescheid. Wenn es eine Beauftragung gab und gibt, muss diese auch schon vor der Erstellung eines Protokolls vorhanden sein, denn ein Protokoll kann nur das dokumentieren, was zuvor schon als Beauftragung vorhanden war oder andernfalls das, was während einer Sitzung entstanden ist.
Ein expliziter Hinweis auf eine Beauftragung erfolgt in den öffentlich einsehbaren Dokumenten nicht. Sofern Passagen dort als Beauftragung verstanden werden können, sind sie, wenn es keine Beauftragung "zuvor" gab, höchstens als Selbstbeauftragung ad hoc entstanden. In diesem Falle wäre eine Ablehnung meines Antrages durchaus sachgerecht mit dem Hinweis, dass es keinerlei Beauftragung gegeben habe und gibt. Wenn der ablehnende Bescheid aber von einer realen Existenz einer Beauftragung ausgeht, die üblicherweise vor der Arbeit eines Gremiums erstellt wird, dann sind diese Dokumente mir zugänglich zu machen, sofern nicht andere Gründe dem entgegenstehen.
Ich bitte um eine Eingangsbestätigung und ggf. um Hinweis, falls der Widerspruch der Schriftform und Übersendung als Brief bzw. Fax bedarf.
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Mit freundlichen Grüßen
Alfons Kleine-Möllhoff
Anfragenr: 225073
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Alfons Kleine-Möllhoff
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