Nationales Centrums für Tumorerkrankungen (NCT) in Heidelberg - Gründungsakten

Eine Auflistung aller bei Ihnen vorhandenen Akten, welche die Gründung des Nationales Centrums für Tumorerkrankungen (NCT) in Heidelberg betreffen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    13. Januar 2016
  • Frist
    12. Februar 2016
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine Auflistung…
An Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Nationales Centrums für Tumorerkrankungen (NCT) in Heidelberg - Gründungsakten [#12507]
Datum
13. Januar 2016 04:08
An
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Auflistung aller bei Ihnen vorhandenen Akten, welche die Gründung des Nationales Centrums für Tumorerkrankungen (NCT) in Heidelberg betreffen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg
Eingangsbestätigung. Mit freundlichen Grüßen
Von
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg
Betreff
AW: Nationales Centrums für Tumorerkrankungen (NCT) in Heidelberg - Gründungsakten [#12507]
Datum
13. Januar 2016 07:41
Status
Warte auf Antwort
Eingangsbestätigung. Mit freundlichen Grüßen
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg
Ihr Antrag nach § 1 Abs. 2 Landesinformationsfreiheitsgesetz BW (LIFG BW), Az: 0510.32 Sehr geehrtAntragsteller/…
Von
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg
Betreff
Ihr Antrag nach § 1 Abs. 2 Landesinformationsfreiheitsgesetz BW (LIFG BW), Az: 0510.32
Datum
27. Januar 2016 09:53
Status
Anfrage abgeschlossen
image002.png
14,5 KB
image006.png
6,8 KB


Sehr geehrtAntragsteller/in Sie haben um eine „Auflistung aller bei Ihnen vorhandenen Akten, welche die Gründung des Nationales Centrums für Tumorerkrankungen (NCT) in Heidelberg betreffen“ gebeten. Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen betrifft nur vorhandene Akten. Die Erstellung von Auflistungen ist dagegen nicht vorgesehen. Wir geben Ihnen hiermit Gelegenheit, Ihre Auskunftsbitte den gesetzlichen Anforderungen anzupassen. Je nach Art der Informationen und betroffenem Zeitraum können für die Erteilung der Auskunft und für die Prüfung, ob der Zugang zu den Informationen gesetzlich zulässig ist, Gebühren und Auslagen anfallen. Da Ihre Anfrage weit gefasst ist und zur Gründung des NCT im Jahr 2004 umfangreiche Gremienakten vorliegen, müssen Sie mit einem Gebührenbescheid rechnen. Die Höhe der Gebühr könnte sich ggf. reduzieren, wenn Sie Ihre Auskunftsbitte zeitlich und inhaltlich präzisieren. Zum Zwecke der Zustellung eines Gebührenbescheids bitten wir Sie außerdem um Übermittlung einer ladungsfähigen Anschrift. Mit freundlichen Grüßen
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg
Ihr Antrag nach § 1 Abs. 2 Landesinformationsfreiheitsgesetz BW (LIFG BW), Az: 0510.32/3/1 Sehr geehrtAntragstell…
Von
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg
Betreff
Ihr Antrag nach § 1 Abs. 2 Landesinformationsfreiheitsgesetz BW (LIFG BW), Az: 0510.32/3/1
Datum
10. Februar 2016 07:55
Status
image001.png
22,8 KB
image003.png
10,5 KB


Sehr geehrtAntragsteller/in mit mail vom 13. Januar 2016 haben Sie um eine „Auflistung aller bei Ihnen vorhandenen Akten, welche die Gründung des Nationales Centrums für Tumorerkrankungen (NCT) in Heidelberg betreffen“ gebeten. Wie bereits mit mail vom 27. Januar 2016 mitgeteilt, besteht ein solcher Anspruch nicht. Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 3 Abs. 3 LIFG BW bezieht sich nur auf bereits vorhandene Akten und nicht auf die Erstellung von Auflistungen. Dies ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut und ergänzend aus der amtlichen Begründung zu § 3 Nr. 3 LIFG BW (LT-Drs. 15/7720 vom 17. Nov. 2015, S. 63). Ein Bezug Ihrer Anfrage zum Umweltverwaltungsgesetz BW (UVwG BW) und zum Verbraucherinformationsgesetz (VIG) ist nicht erkennbar. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können. <<E-Mail-Adresse>> Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg Königstraße 46, 70173 Stuttgart E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>> Internet: www.mwk.baden-wuerttemberg.de<http://www.mwk.baden-wuerttemberg.de/> <<E-Mail-Adresse>>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg
Ihr Antrag nach § 1 Abs. 2 Landesinformationsfreiheitsgesetz BW (LIFG BW), Az: 0510.32/3/1 Sehr geehrtAntragstell…
Von
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg
Betreff
Ihr Antrag nach § 1 Abs. 2 Landesinformationsfreiheitsgesetz BW (LIFG BW), Az: 0510.32/3/1
Datum
10. Februar 2016 11:00
Status
image001.png
22,8 KB
image002.png
10,5 KB


Sehr geehrtAntragsteller/in bei der Veröffentlichung der Antwort des Wissenschaftsministeriums vom 10.02.2016 auf Ihre Anfrage zum NCT wurde entgegen den üblichen Gepflogenheiten der Name des Bearbeiters nicht geschwärzt. Aus Gründen des Datenschutzes bitten wir darum, die Schwärzung des Namens nachzuholen. Mit freundlichen Grüßen