Anfrage abgelehnt

  • Datum
    17. Juli 2013
  • Frist
    20. August 2013
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Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das Nato-Dokumen…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
Nato-Dokument über PRISM
Datum
17. Juli 2013 09:55
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Andre Meister netzpolitik.org Postanschrift Andre Meister netzpolitik.org << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andre Meister (netzpolitik.org)

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Bundesministerium der Verteidigung
auf Ihren per E-Mail vom 17. Juli 2013 über die Website „Frag den Staat“ an das Bundesministerium der Verteidigung…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Via
Briefpost
Betreff
Datum
1. August 2013
Status
Anfrage abgeschlossen
147,6 KB
auf Ihren per E-Mail vom 17. Juli 2013 über die Website „Frag den Staat“ an das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG), das Umweltinformationsgesetz (UIG) sowie das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) gerichteten Antrag ergeht nachfolgende Entscheidung: 1. Ihr Antrag wird abgelehnt. 2. Gebühren werden nicht erhoben. Gründe: I. Mit Ihrer E-Mail begehren Sie Auskünfte zu amtlichen Informationen in Form der Zusendung eines „NATO-Dokuments über PRISM“, auf das in einem Artikel der Zeitung „BILD“ in der online-Ausgabe vom 17. Juli 2013 Bezug genommen werde. Ihren Antrag auf Akteneinsicht stützen Sie auf verschiedene Normen des IFG, des UIG und des VIG. Auf den weiteren Inhalt Ihrer E-Mail vom 17. Juli 2013 wird zusammenfassend Bezug genommen. II. Ihr Antrag ist als Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG und Umweltinformationen nach §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 UIG zulässig. Er ist jedoch nicht begründet, da der von Ihnen begehrte Anspruch auf Informationszugang gemäß § 3 Nr. 4 IFG nicht besteht. im Einzelnen: Gemäß § 3 Nr. 4 IFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungspflicht unterliegt. Vorliegend sind die von Ihnen begehrten Unterlagen als Verschlusssachen i. S. v. § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung — VSA), hier Schutz Nichtdeutscher Verschlusssachen, eingestuft. Hierbei handelt es sich um Unterlagen, die als „NATO CONFIDENTIAL", vergleichbar dem deutschen Geheimhaltungsgrad „VS-VERTRAULICH“, eingestuft wurden. Anlässlich Ihres Antrages hat eine Prüfung mit dem Ergebnis stattgefunden, dass die Gründe für die Einstufung fortbestehen. Die Dokumente beinhalten geheimhaltungsbedürftige Tatsachen oder Erkenntnisse, die im öffentlichen Interesse schutzbedürftig sind. Es handelt sich um Informationen, deren Bekanntwerden nachteilige Auswirkungen auf militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr oder multinationaler Partner bei der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe für Afghanistan (International Security Assistance Force, ISAF) haben kann. Bei einer Offenlegung bestünde die Gefahr, dass Rückschlüsse auf interne Verfahrensabläufe zur Informationsgewinnung im ISAF-Einsatz gezogen werden könnten und somit indirekt der Erfolg der Operationsführung ISAF gefährdet ist. Letztlich wären nachteilige Auswirkungen für sicherheitsempfindliche Belange der Bundesrepublik Deutschland durch Offenlegung nicht auszuschließen. Ein Informationszugang ist daher gemäß § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung — VSA) bis auf Weiteres ausgeschlossen. Ihr in das Post Scriptum Ihrer E-Mail automatisiert eingefügte Wunsch, die Entscheidung über Ihren Antrag mit der Antwortfunktion über die Website „Frag den Staat" zu übermitteln, kann nicht erfüllt werden, da mir gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 des Venwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) die Bekanntgabe meiner Entscheidung an Sie vorgeschrieben ist, und ich sie an Stelle dessen nach g 41 Abs. 3 Satz 1 VwVfG nur dann öffentlich bekannt machen dürfte, wenn dies durch eine Rechtsvorschrift zugelassen wäre; dies ist beim IFG nicht der Fall. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 IFG in Verbindung mit § 1 Satz 1 der Informationsgebührenverordnung (IFGGeb). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundesministerium der Verteidigung, Referat R l 1, Stauffenbergstraße 18, 10785 Berlin, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.