auf Ihren per E-Mail vom 17. Juli 2013 über die Website „Frag den Staat“ an das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG), das Umweltinformationsgesetz (UIG) sowie das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) gerichteten Antrag ergeht nachfolgende Entscheidung:
1. Ihr Antrag wird abgelehnt.
2. Gebühren werden nicht erhoben.
Gründe:
I.
Mit Ihrer E-Mail begehren Sie Auskünfte zu amtlichen Informationen in Form der Zusendung eines „NATO-Dokuments über PRISM“, auf das in einem Artikel der Zeitung „BILD“ in der online-Ausgabe vom 17. Juli 2013 Bezug genommen werde.
Ihren Antrag auf Akteneinsicht stützen Sie auf verschiedene Normen des IFG, des UIG und des VIG. Auf den weiteren Inhalt Ihrer E-Mail vom 17. Juli 2013 wird zusammenfassend Bezug genommen.
II.
Ihr Antrag ist als Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG und Umweltinformationen nach §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 UIG zulässig.
Er ist jedoch nicht begründet, da der von Ihnen begehrte Anspruch auf Informationszugang gemäß § 3 Nr. 4 IFG nicht besteht.
im Einzelnen:
Gemäß § 3 Nr. 4 IFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungspflicht unterliegt.
Vorliegend sind die von Ihnen begehrten Unterlagen als Verschlusssachen i. S. v. § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung — VSA), hier Schutz Nichtdeutscher Verschlusssachen, eingestuft. Hierbei handelt es sich um Unterlagen, die als „NATO CONFIDENTIAL", vergleichbar dem deutschen Geheimhaltungsgrad „VS-VERTRAULICH“, eingestuft wurden. Anlässlich Ihres Antrages hat eine Prüfung mit dem Ergebnis stattgefunden, dass die Gründe für die Einstufung fortbestehen. Die Dokumente beinhalten geheimhaltungsbedürftige Tatsachen oder Erkenntnisse, die im öffentlichen Interesse schutzbedürftig sind. Es handelt sich um Informationen, deren Bekanntwerden nachteilige Auswirkungen auf militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr oder multinationaler Partner bei der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe für Afghanistan (International Security Assistance Force, ISAF) haben kann. Bei einer Offenlegung bestünde die Gefahr, dass Rückschlüsse auf interne Verfahrensabläufe zur Informationsgewinnung im ISAF-Einsatz gezogen werden könnten und somit indirekt der Erfolg der Operationsführung ISAF gefährdet ist. Letztlich wären nachteilige Auswirkungen für sicherheitsempfindliche Belange der Bundesrepublik Deutschland durch Offenlegung nicht auszuschließen.
Ein Informationszugang ist daher gemäß § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung — VSA) bis auf Weiteres ausgeschlossen.
Ihr in das Post Scriptum Ihrer E-Mail automatisiert eingefügte Wunsch, die Entscheidung über Ihren Antrag mit der Antwortfunktion über die Website „Frag den Staat" zu übermitteln, kann nicht erfüllt werden, da mir gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 des Venwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) die Bekanntgabe meiner Entscheidung an Sie vorgeschrieben ist, und ich sie an Stelle dessen nach g 41 Abs. 3 Satz 1 VwVfG nur dann öffentlich bekannt machen dürfte, wenn dies durch eine Rechtsvorschrift zugelassen wäre; dies ist beim IFG nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 IFG in Verbindung mit § 1 Satz 1 der Informationsgebührenverordnung (IFGGeb).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundesministerium der Verteidigung, Referat R l 1, Stauffenbergstraße 18, 10785 Berlin, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.