Sehr geehrtAntragsteller/in
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 24.05.17, in der Sie sich nach der gesetzlichen Grundlage, welche das Fällen von Bäumen auf Privatgrundstücken regelt, erkundigen.
Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze dürfen also grundsätzlich in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden, sofern es sich nicht um schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen handelt.
Wie Sie dem Wortlaut entnehmen können, bestehen für Bäume Einschränkungen. Das Verbot gilt nur für solche Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen. Folglich dürfen Bäume auch vom 1. März bis zum 30. September abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden, wenn sie
- im Wald stehen,
- in Kurzumtriebsplantagen stehen,
- auf gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen. Gärtnerisch genutzte Grund-flächen sind:
o Flächen des Erwerbsgartenbaus, Obstplantagen
o Flächen, die durch eine gärtnerische Gestaltung, Herrichtung und Pflege geprägt sind, wie private Zier- und Nutzgärten, Kleingartenanlagen, Rasensportanlagen oder öffentliche Gärten (Parks und Grünanlagen einschließlich Friedhöfe),
Keine gärtnerisch genutzten Grundflächen sind:
o Streuobstbäume
o Bäume am Straßenrand
Das Verbot gilt auch in den Fällen des § 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG nicht (z.B. bei Verkehrssicherungsmaßnahmen).
Es ist jedoch zu beachten, dass unabhängig von den für den Gehölzschnitt geregelten Fristen die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz zu beachten sind. Diese gelten das ganze Jahr über ohne Befristung. Sofern sich also z.B. ein belegtes Vogelnest im Baum befindet, wäre eine Fällung während der Belegung nicht zulässig. Wenn das Nest wiederkehrend belegt ist, gilt ein ganzjähriger Schutz. Sofern Nester oder regelmäßige Aufenthaltsorte von Tieren beschädigt oder zerstört werden, greift zudem § 39 Abs. 1 Nr. 3 Bundesnaturschutzgesetz. Danach ist es verboten, Lebensstätten wildlebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören (z.B. Wespennest im Baum). Diese Regelung gilt ebenfalls ohne Befristung. Im Hinblick auf den „vernünftigen Grund“ ist eine Abwägung der Interessen im Einzelfall vorzunehmen.
Darüber hinaus könnten Bäume grundsätzlich als Naturdenkmal ausgewiesen sein.
Außerdem kann in der Stadt/Gemeinde gegebenenfalls eine sog. "Baumschutzsatzung" das Fällen von Bäumen verbieten.
In Zweifelsfällen hilft Ihnen die zuständige untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt sicherlich gerne weiter.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Informationen einen umfassenden Überblick verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen