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Naturschutz - Bäume fällen auf Privatgrundstück

Welche gesetzliche Grundlage regelt das Fällen von Bäumen auf Privatgrundstücken?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    24. Mai 2017
  • Frist
    23. Juni 2017
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Welche gesetzl…
An Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Naturschutz - Bäume fällen auf Privatgrundstück [#21608]
Datum
24. Mai 2017 13:43
An
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Welche gesetzliche Grundlage regelt das Fällen von Bäumen auf Privatgrundstücken?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 24.05.17, in der Sie sich nach der gesetzlichen Grund…
Von
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Betreff
WG: Ref72 Naturschutz - Bäume fällen auf Privatgrundstück [#21608]
Datum
2. Juni 2017 10:25
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 24.05.17, in der Sie sich nach der gesetzlichen Grundlage, welche das Fällen von Bäumen auf Privatgrundstücken regelt, erkundigen. Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze dürfen also grundsätzlich in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden, sofern es sich nicht um schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen handelt. Wie Sie dem Wortlaut entnehmen können, bestehen für Bäume Einschränkungen. Das Verbot gilt nur für solche Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen. Folglich dürfen Bäume auch vom 1. März bis zum 30. September abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden, wenn sie - im Wald stehen, - in Kurzumtriebsplantagen stehen, - auf gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen. Gärtnerisch genutzte Grund-flächen sind: o Flächen des Erwerbsgartenbaus, Obstplantagen o Flächen, die durch eine gärtnerische Gestaltung, Herrichtung und Pflege geprägt sind, wie private Zier- und Nutzgärten, Kleingartenanlagen, Rasensportanlagen oder öffentliche Gärten (Parks und Grünanlagen einschließlich Friedhöfe), Keine gärtnerisch genutzten Grundflächen sind: o Streuobstbäume o Bäume am Straßenrand Das Verbot gilt auch in den Fällen des § 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG nicht (z.B. bei Verkehrssicherungsmaßnahmen). Es ist jedoch zu beachten, dass unabhängig von den für den Gehölzschnitt geregelten Fristen die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz zu beachten sind. Diese gelten das ganze Jahr über ohne Befristung. Sofern sich also z.B. ein belegtes Vogelnest im Baum befindet, wäre eine Fällung während der Belegung nicht zulässig. Wenn das Nest wiederkehrend belegt ist, gilt ein ganzjähriger Schutz. Sofern Nester oder regelmäßige Aufenthaltsorte von Tieren beschädigt oder zerstört werden, greift zudem § 39 Abs. 1 Nr. 3 Bundesnaturschutzgesetz. Danach ist es verboten, Lebensstätten wildlebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören (z.B. Wespennest im Baum). Diese Regelung gilt ebenfalls ohne Befristung. Im Hinblick auf den „vernünftigen Grund“ ist eine Abwägung der Interessen im Einzelfall vorzunehmen. Darüber hinaus könnten Bäume grundsätzlich als Naturdenkmal ausgewiesen sein. Außerdem kann in der Stadt/Gemeinde gegebenenfalls eine sog. "Baumschutzsatzung" das Fällen von Bäumen verbieten. In Zweifelsfällen hilft Ihnen die zuständige untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt sicherlich gerne weiter. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Informationen einen umfassenden Überblick verschaffen. Mit freundlichen Grüßen

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Sehr geehrte Damen und Herren, ...vielen Dank. Ihre Ausführungen haben mir geholfen. Mit freundlichen Grüßen An…
An Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Ref72 Naturschutz - Bäume fällen auf Privatgrundstück [#21608]
Datum
5. Juni 2017 01:22
An
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ...vielen Dank. Ihre Ausführungen haben mir geholfen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 21608 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>