Nebeneinander radeln

https://www.ruhr24.de/service/radfahrer-verkehr-nrw-strafen-regeln-stvo-novelle-aenderungen-2020-bussgeld-13652468.html

Moin,

anbei nur einer von zahllosen Artikeln zu den 2020er Änderungen in der StVO. Danach dürfen Radler auch auf normalen Straßen nebeneinander fahren, denn durch die 150 cm Abstand MUSS der Autofahrer beim Überholen auf die Gegenfahrbahn fahren, somit ist keine Behinderung gegeben. Denn der Radler selber muss ja auch einen ausreichenden Sicherheitsabstand zum Bordstein etc. halten.

Frage: stimmen Sie diesen Ausführungen zu und wenn nein, aus welchen Gründen nicht?

StVO 2020: Radfahrer dürfen ab sofort nebeneinander fahren - doch es gibt einen Haken
Diese neue Regelung dürfte die Radfahrer sicherlich freuen: Denn was bislang oft für Hupkonzerte und Diskussionen zwischen den Parteien geführt hat, ist demnächst kein Regelverstoß mehr: Radfahrern ist es ausdrücklich erlaubt, nebeneinander zu fahren.
Doch das hat einen Haken: Denn nebeneinander auf der Straße zu fahren ist nur zulässig, sofern keine anderen Verkehrsteilnehmer, wie Autos gestört werden und diese die Zweiradfahrer mit ausreichendem Abstand überholen können.
Änderung der Straßenverkehrsordnung: Höhere Strafen für Autofahrer
Der Abstand, der zu Fahrradfahrern gehalten werden muss, ist zudem ebenfalls festgelegt und muss daher innerorts mindestens 1,5 Meter und außerorts wenigstens zwei Meter betragen. Zudem soll ein neues Verkehrsschild die Radler schützen. An engen Straßen soll damit das Überholen von Zweiradfahrern verboten sein.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    29. September 2020
  • Frist
    31. Oktober 2020
  • 0 Follower:innen
Bernd Kroll
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich möcht…
An Behörde für Verkehr und Mobilitätswende Details
Von
Bernd Kroll
Betreff
Nebeneinander radeln [#198525]
Datum
29. September 2020 10:14
An
Behörde für Verkehr und Mobilitätswende
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
https://www.ruhr24.de/service/radfahrer-verkehr-nrw-strafen-regeln-stvo-novelle-aenderungen-2020-bussgeld-13652468.html Moin, anbei nur einer von zahllosen Artikeln zu den 2020er Änderungen in der StVO. Danach dürfen Radler auch auf normalen Straßen nebeneinander fahren, denn durch die 150 cm Abstand MUSS der Autofahrer beim Überholen auf die Gegenfahrbahn fahren, somit ist keine Behinderung gegeben. Denn der Radler selber muss ja auch einen ausreichenden Sicherheitsabstand zum Bordstein etc. halten. Frage: stimmen Sie diesen Ausführungen zu und wenn nein, aus welchen Gründen nicht? StVO 2020: Radfahrer dürfen ab sofort nebeneinander fahren - doch es gibt einen Haken Diese neue Regelung dürfte die Radfahrer sicherlich freuen: Denn was bislang oft für Hupkonzerte und Diskussionen zwischen den Parteien geführt hat, ist demnächst kein Regelverstoß mehr: Radfahrern ist es ausdrücklich erlaubt, nebeneinander zu fahren. Doch das hat einen Haken: Denn nebeneinander auf der Straße zu fahren ist nur zulässig, sofern keine anderen Verkehrsteilnehmer, wie Autos gestört werden und diese die Zweiradfahrer mit ausreichendem Abstand überholen können. Änderung der Straßenverkehrsordnung: Höhere Strafen für Autofahrer Der Abstand, der zu Fahrradfahrern gehalten werden muss, ist zudem ebenfalls festgelegt und muss daher innerorts mindestens 1,5 Meter und außerorts wenigstens zwei Meter betragen. Zudem soll ein neues Verkehrsschild die Radler schützen. An engen Straßen soll damit das Überholen von Zweiradfahrern verboten sein.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Bernd Kroll Anfragenr: 198525 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/198525/ Postanschrift Bernd Kroll << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Bernd Kroll

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Bernd Kroll
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Nebeneinander radeln“ vom 29.09.2020 (#1…
An Behörde für Verkehr und Mobilitätswende Details
Von
Bernd Kroll
Betreff
AW: Nebeneinander radeln [#198525]
Datum
31. Oktober 2020 09:04
An
Behörde für Verkehr und Mobilitätswende
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Nebeneinander radeln“ vom 29.09.2020 (#198525) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Bernd Kroll Anfragenr: 198525 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/198525/ Postanschrift Bernd Kroll << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>