Nebentätigkeiten der Mitglieder des Fachbereichs Rechtswissenschaften für die Volkswagen AG
- Anfrage an:
- Humboldt Universität zu Berlin
- Verwendete Gesetze:
- Status dieser Anfrage:
- Anfrage eingeschlafen
- Verweigerungsgrund
- §6 Schutz personenbezogener Daten
- Zusammenfassung der Anfrage
Haben Mitglieder des Fachbereichs Rechtswissenschaften der Humboldt Universität zu Berlin in den letzten fünf Jahren Anzeigen / Anträge zur Genehmigung einer Nebentätigkeit (vgl. NT-Antrag-III A-Vordruck-11) für die Volkswagen AG oder einer Ihrer Tochtergesellschaften gestellt? Falls ja,
1) bitte ich Sie mir die entsprechenden Mitglieder zu benennen;
2) bitte ich Sie mir eine Kopie der Anträge/Anzeigen zu übersenden (ggf. nach Schwärzung personenbezogener Daten);
3) bitte ich Sie mir mitzuteilen, ob für diese Nebentätigkeiten Mittel der Universität verwandt wurden.
Korrespondenz
-
Frist – 23.05.2018
- 19. Apr 2018
- Mai 2018
- Jun 2018
- Jul 2018
- 03. Aug 2018
- Von
- << Anfragesteller/in >>
- Betreff
- Nebentätigkeiten der Mitglieder des Fachbereichs Rechtswissenschaften für die Volkswagen AG [#29031]
- Datum
- 19. April 2018 19:17
- An
- Humboldt Universität zu Berlin
- Status
- Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Haben Mitglieder des Fachbereichs Rechtswissenschaften der Humboldt Universität zu Berlin in den letzten fünf Jahren Anzeigen / Anträge zur Genehmigung einer Nebentätigkeit (vgl. NT-Antrag-III A-Vordruck-11) für die Volkswagen AG oder einer Ihrer Tochtergesellschaften gestellt? Falls ja,
1) bitte ich Sie mir die entsprechenden Mitglieder zu benennen;
2) bitte ich Sie mir eine Kopie der Anträge/Anzeigen zu übersenden (ggf. nach Schwärzung personenbezogener Daten);
3) bitte ich Sie mir mitzuteilen, ob für diese Nebentätigkeiten Mittel der Universität verwandt wurden.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.
Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in
<<E-Mail-Adresse>>
Postanschrift
Antragsteller/in Antragsteller/in
<< Adresse entfernt >>
[… Zeige kompletten Anfragetext]
Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller/in >>
- 10 Monate, 1 Woche her19. April 2018 19:18: << Anfragesteller/in >> hat eine Nachricht an Humboldt Universität zu Berlin gesendet.
- 9 Monate her23. Mai 2018 02:00: Die Frist für diese Anfrage ist abgelaufen
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- Von
- << Anfragesteller/in >>
- Betreff
- AW: Nebentätigkeiten der Mitglieder des Fachbereichs Rechtswissenschaften für die Volkswagen AG [#29031]
- Datum
- 31. Mai 2018 09:51
- An
- Humboldt Universität zu Berlin
- Status
- E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Informationsfreiheitsanfrage „Nebentätigkeiten der Mitglieder des Fachbereichs Rechtswissenschaften für die Volkswagen AG“ vom 19.04.2018 (#29031) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 9 Tage überschritten.
Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in
Anfragenr: 29031
Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Postanschrift
Antragsteller/in Antragsteller/in
<< Adresse entfernt >>
Zeige die zitierte Nachricht an
--
Rechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-be...
- 8 Monate, 3 Wochen her31. Mai 2018 09:51: << Anfragesteller/in >> hat eine Nachricht an Humboldt Universität zu Berlin gesendet.
- Von
- Humboldt Universität zu Berlin
- Betreff
- AW: Nebentätigkeiten der Mitglieder des Fachbereichs Rechtswissenschaften für die Volkswagen AG [#29031]
- Datum
- 7. Juni 2018 11:51
- Status
- Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in
Ihre Anfrage ist derzeit leider noch in Bearbeitung. Wir hoffen,
Ihnen bald eine Auskunft geben zu können.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen,
- 8 Monate, 2 Wochen her7. Juni 2018 11:52: E-Mail von Humboldt Universität zu Berlin erhalten.
- Von
- Humboldt Universität zu Berlin
- Betreff
- Re: Fwd: Nebentätigkeiten der Mitglieder des Fachbereichs Rechtswissenschaften für die Volkswagen AG [#29031]
- Datum
- 14. Juni 2018 17:08
- Status
- Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in
leider können wir erst jetzt antworten, wofür wir um Nachsicht bitten.
Nach Prüfung im Hause wird Ihr Antrag auf Auskunft und Akteneinsicht
abgelehnt.
Begründung:
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 IFG Bln hat jeder Mensch gegenüber den genannten
öffentlichen Stellen nach seiner Wahl ein Recht auf Einsicht in oder
Auskunft über den Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten
Akten. Dieser grundsätzliche Anspruch reicht nach § 4 IFG Bln allerdings
nur soweit als ihm keine schutzwürdigen Belange entgegenstehen.
Mit Ihrer Anfrage verlangen Sie Auskunft über Informationen, die den
Einschränkungen zum Schutz personenbezogener Daten unterliegen. Da die
Anzeigen und Anträge zu Nebentätigkeiten sogar dem absoluten
Schutzbereich der Personalaktenführung unterliegen, stehen der
Offenbarung schutzwürdige Belange der Betroffenen gemäß § 6 Abs. 1 IFG
Bln entgegen.
Ein diese Belange überwiegendes öffentliches Interesse wurde Ihrerseits
nicht dargelegt.
Im Übrigen ist das VIG für die Humboldt-Universität zu Berlin nicht
einschlägig.
Mit freundlichen Grüßen
- 8 Monate, 1 Woche her14. Juni 2018 17:09: E-Mail von Humboldt Universität zu Berlin erhalten.
- Von
- << Anfragesteller/in >>
- Betreff
- Vermittlung bei Anfrage „Nebentätigkeiten der Mitglieder des Fachbereichs Rechtswissenschaften für die Volkswagen AG“ [#29031]
- Datum
- 5. Juli 2018 14:48
- An
- Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
- Status
- E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Berlin (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier:
https://fragdenstaat.de/a/29031
Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet.
Zur Begründung führe ich aus.
1.
Entgegen der von der Humboldt-Universität vertretenen Ansicht sind die von mir beantragten Auskünfte zu 1) und 2) gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 IFG Bln zu erteilen. Der Anfrage stehen nämlich keine schutzwürdigen Belange möglicher Betroffener im Sinne von § 6 Abs. 1 IFG Bln entgegen.
Soweit die Antragsgegnerin sich darauf beruft, dass die von mir begehrten Auskünfte (auch) dem vermeintlich absoluten Schutzbereich der Personalaktenführung unterliegen, kann dies meiner Anfrage nicht entgegenstehen.
Diese zielt nämlich explizit auf die gutachterliche Tätigkeit der Mitglieder des Fachbereichs Rechtswissenschaft ab. Hier greift die Regelvermutung des § 6 Abs. 2 Nr. 1 e) IFG Bln. Danach stehen der Offenbarung personenbezogener Daten schutzwürdige Belange der Betroffenen in der Regel nicht entgegen, soweit sich aus einer Akte ergibt, dass die Betroffenen als Gutachter, sachverständige Personen oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme abgegeben haben, § 6 Abs. 2 Nr. 1 e) IFG Bln. Genau um Informationen zu solchen Tätigkeiten geht es mir.
Nur vorsorglich weise ich darauf hin, dass auch für den Fall, dass die Regelvermutung des § 6 Abs. 2 IFG Bln hier nicht einschlägig wäre, ein das die schutzwürdigen Belange der betroffenen Personen überwiegendes Informationsinteresse der Allgemeinheit besteht.
Im Zusammenhang mit der umfassenden Berichterstattung zum VW-Abgasskandal in der Tagespresse, der politischen und juristischen Aufarbeitung, dem volkswirtschaftlichen Gesamtschaden und der bevorstehenden Einführung der Musterfeststellungsklage für über 2,5 Millionen betroffene Verbraucher alleine in Deutschland ist es erheblich, ob bereits Rechtsgutachten zur Beurteilung der Handlungen des VW-Konzerns von Mitgliedern einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erteilt wurden.
Überdies wären mir zumindest - wie auch bereits angefragt – teilweise Auszüge der Akten nach Schwärzung der personenbezogenen Daten zu übersenden gewesen. Denn nach § 6 Abs. 1 IFG Bln kann mir die Antragsgegnerin nicht ohne weiteres die gesamte Akte vorenthalten. Vielmehr sind ggf. auch einzelne Aktenteile zugänglich zu machen (VG Berlin, Urteil vom 26. 2. 2002 - 23 A 202/00). Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 IFG Bln, der den Ausschluss des Akteneinsichtsrechts nur zulässt, „soweit” die in § 6 I IFG Bln geregelten Ausschlussgründe vorliegen. Nur in diesem Umfang hätte also die Akteneinsicht versagt werden dürfen.
2.
Weiterhin erschließt sich mir unter keinem rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt inwiefern meine Vorfrage zum grundsätzlichen Vorliegen von Tätigkeiten für die Volkswagen AG oder einer Ihrer Tochtergesellschaften aber auch meine Anfrage zu 3) bezüglich der Verwendung von Universitätsmitteln ein Belang der Personalaktenführung sein sollte. Auch diesem Auskunftsverlangen stehen die Regelungen des § 6 IFG Bln offensichtlich nicht entgegen. Zumal diese abstrakten Fragen auch anonymisiert beantwortet werden können. Damit wäre in jedem Fall den schutzwürdigen Belangen der Betroffenen Rechnung getragen.
Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail.
Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen.
Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in
Anfragenr: 29031
Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Zeige die zitierte Nachricht an
--
Rechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-be...
- 7 Monate, 3 Wochen her5. Juli 2018 14:49: << Anfragesteller/in >> hat eine Nachricht an Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit gesendet.
- 7 Monate, 3 Wochen her5. Juli 2018 14:49: << Anfragesteller/in >> bittet Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit um Vermittlung bei der Anfrage Nebentätigkeiten der Mitglieder des Fachbereichs Rechtswissenschaften für die Volkswagen AG.
- Von
- Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
- Betreff
- Ihre E-Mail vom 5. Juli 2018
- Datum
- 6. Juli 2018 10:32
- Status
- Warte auf Antwort
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
- 7 Monate, 3 Wochen her6. Juli 2018 10:33: E-Mail von Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit erhalten.
- Von
- Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
- Betreff
- Ihre Anfrage vom 5. Juli 2018
- Datum
- 3. August 2018 18:01
- Status
- Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in
nach Prüfung der Angelegenheit teile ich Ihnen mit, dass die Auffassung
der HU im Ergebnis zutrifft.
Nach § 17 Abs. 3 IFG bleiben auf Bundesrecht beruhende
Geheimhaltungspflichten unberührt, dieses ist also vorrangig anzuwenden.
Für Personalaktendaten, zu denen auch Informationen zu Nebentätigkeiten
gehören, ist in der Tat die umfassende Vertraulichkeit bundesrechtlich
besonders geregelt, und zwar in § 50 Beamtenstatusgesetz, abrufbar unter
https://www.gesetze-im-internet.de/be...
i. V. m. § 88 Abs. 2 Satz 1 Landesbeamtengesetz Berlin, abrufbar unter
http://gesetze.berlin.de/jportal/;jse...
Daraus ergibt sich, dass der begehrte Informationszugang ohne
Einwilligung der Betroffenen nicht möglich ist. Nach unserer Auffassung
liegt auch keine der beiden Ausnahmen des § 88 Abs. 2 Satz 1 LBG vor.
Ihre Frage 3) kann durchaus ein "Belang der Personalaktenführung" sein,
etwa wenn damit Freistellungen oder Vergütungen des Personals verbunden
sind.
Wir können also in dieser Sache leider nicht vermitteln, hoffen aber
dennoch, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben.
Notfalls bleibt Ihnen nur die Klärung der Angelegenheit durch das VG
Berlin (nach erfolglosem Widerspruchsverfahren).
Mit freundlichen Grüßen
- 6 Monate, 3 Wochen her3. August 2018 18:02: E-Mail von Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit erhalten.