Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Berlin (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier:
https://fragdenstaat.de/a/29031
Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet.
Zur Begründung führe ich aus.
1.
Entgegen der von der Humboldt-Universität vertretenen Ansicht sind die von mir beantragten Auskünfte zu 1) und 2) gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 IFG Bln zu erteilen. Der Anfrage stehen nämlich keine schutzwürdigen Belange möglicher Betroffener im Sinne von § 6 Abs. 1 IFG Bln entgegen.
Soweit die Antragsgegnerin sich darauf beruft, dass die von mir begehrten Auskünfte (auch) dem vermeintlich absoluten Schutzbereich der Personalaktenführung unterliegen, kann dies meiner Anfrage nicht entgegenstehen.
Diese zielt nämlich explizit auf die gutachterliche Tätigkeit der Mitglieder des Fachbereichs Rechtswissenschaft ab. Hier greift die Regelvermutung des § 6 Abs. 2 Nr. 1 e) IFG Bln. Danach stehen der Offenbarung personenbezogener Daten schutzwürdige Belange der Betroffenen in der Regel nicht entgegen, soweit sich aus einer Akte ergibt, dass die Betroffenen als Gutachter, sachverständige Personen oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme abgegeben haben, § 6 Abs. 2 Nr. 1 e) IFG Bln. Genau um Informationen zu solchen Tätigkeiten geht es mir.
Nur vorsorglich weise ich darauf hin, dass auch für den Fall, dass die Regelvermutung des § 6 Abs. 2 IFG Bln hier nicht einschlägig wäre, ein das die schutzwürdigen Belange der betroffenen Personen überwiegendes Informationsinteresse der Allgemeinheit besteht.
Im Zusammenhang mit der umfassenden Berichterstattung zum VW-Abgasskandal in der Tagespresse, der politischen und juristischen Aufarbeitung, dem volkswirtschaftlichen Gesamtschaden und der bevorstehenden Einführung der Musterfeststellungsklage für über 2,5 Millionen betroffene Verbraucher alleine in Deutschland ist es erheblich, ob bereits Rechtsgutachten zur Beurteilung der Handlungen des VW-Konzerns von Mitgliedern einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erteilt wurden.
Überdies wären mir zumindest - wie auch bereits angefragt – teilweise Auszüge der Akten nach Schwärzung der personenbezogenen Daten zu übersenden gewesen. Denn nach § 6 Abs. 1 IFG Bln kann mir die Antragsgegnerin nicht ohne weiteres die gesamte Akte vorenthalten. Vielmehr sind ggf. auch einzelne Aktenteile zugänglich zu machen (VG Berlin, Urteil vom 26. 2. 2002 - 23 A 202/00). Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 IFG Bln, der den Ausschluss des Akteneinsichtsrechts nur zulässt, „soweit” die in § 6 I IFG Bln geregelten Ausschlussgründe vorliegen. Nur in diesem Umfang hätte also die Akteneinsicht versagt werden dürfen.
2.
Weiterhin erschließt sich mir unter keinem rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt inwiefern meine Vorfrage zum grundsätzlichen Vorliegen von Tätigkeiten für die Volkswagen AG oder einer Ihrer Tochtergesellschaften aber auch meine Anfrage zu 3) bezüglich der Verwendung von Universitätsmitteln ein Belang der Personalaktenführung sein sollte. Auch diesem Auskunftsverlangen stehen die Regelungen des § 6 IFG Bln offensichtlich nicht entgegen. Zumal diese abstrakten Fragen auch anonymisiert beantwortet werden können. Damit wäre in jedem Fall den schutzwürdigen Belangen der Betroffenen Rechnung getragen.
Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail.
Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen.
Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in
Anfragenr: 29031
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