Nebenwirkungen von Impfstoffen

Der Bundesminister teilte in seinem Interview im heute Journal vom 12.3.2023 mitgeteilt, daß ihm die Zahl der schwerwiegenden Nebenwirkungen von 1 pro 10 000 Fällen bei Covid-Impfstoffen schon länger bekannt seien.

a) seit wann ist dem BMG diese Zahl bekannt
b) wie hoch darf die Zahl schwerwiegender Nebenwirkungen eines Impfstoffs sein, bis er nicht mehr verabreicht werden darf.
c) inwieweit hat sich die Haftung für Impfschäden geändert, nachdem die standardisierte Zulassung seitens der EU Kommission erteilt wurde.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    14. März 2023
  • Frist
    18. April 2023
  • 6 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Der Bundesminister teilte in seinem I…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Nebenwirkungen von Impfstoffen [#273089]
Datum
14. März 2023 19:31
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Der Bundesminister teilte in seinem Interview im heute Journal vom 12.3.2023 mitgeteilt, daß ihm die Zahl der schwerwiegenden Nebenwirkungen von 1 pro 10 000 Fällen bei Covid-Impfstoffen schon länger bekannt seien. a) seit wann ist dem BMG diese Zahl bekannt b) wie hoch darf die Zahl schwerwiegender Nebenwirkungen eines Impfstoffs sein, bis er nicht mehr verabreicht werden darf. c) inwieweit hat sich die Haftung für Impfschäden geändert, nachdem die standardisierte Zulassung seitens der EU Kommission erteilt wurde.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 273089 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/273089/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr << Antragsteller:in >> wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Die…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Eingangsbestätigung, Nebenwirkungen von Impfstoffen [#273089]
Datum
17. März 2023 10:09
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/datenschutz.html. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr << Antragsteller:in >> bezogen auf Ihre unten stehenden Fragen erteilen wir Ihnen folgende Ausku…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: Nebenwirkungen von Impfstoffen [#273089]
Datum
11. April 2023 12:07
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> bezogen auf Ihre unten stehenden Fragen erteilen wir Ihnen folgende Auskunft: Frage a) und b): Mit der Zulassung der verschiedenen COVID-19 Impfstoffe wurden Produktinformationstexte mit Informationen zur Wirksamkeit, Nebenwirkungen und Erkenntnisse zur Häufigkeit ihres Auftretens erstellt und genehmigt. Nach der Zulassung wird das mit der Zulassung bescheinigte positive Nutzen-Risiko Verhältnis der Impfstoffe kontinuierlich überprüft und die Produktinformationstexte bei Bedarf an den aktuellen Kenntnisstand angepasst. Seit Erteilung der Zulassung wurde das Sicherheitsprofil der Impfstoffe kontinuierlich überwacht. So wurden durch die Zulassungsinhaber monatlich aktualisierte Daten eingereicht und durch den zuständigen Ausschuss für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz (PRAC) bei der Europäischen Arzneimittel-Agentur bewertet. Aktuelle Produktinformationstexte mit Angaben zum Nebenwirkungsprofil werden in elektronischer Form öffentlich von der Europäischen Arzneimittel-Agentur bereitgestellt (https://www.ema.europa.eu/en/human-regulatory/overview/public-health-threats/coronavirus-disease-covid-19/treatments-vaccines/vaccines-covid-19/covid-19-vaccines-authorised). Daneben stellen die pharmazeutischen Unternehmen Fach-und Gebrauchsinformationen in elektronischer Form bereit. Frage c): Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze vom 28. Mai 2021 wurde § 60 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) dahingehend erweitert, dass in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 für alle Schutzimpfungen und anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe, die auf Grundlage der Coronavirus-Impfverordnung vorgenommen wurden, unabhängig von den öffentlichen Empfehlungen der Landesbehörden bundeseinheitlich ein Anspruch auf Versorgung bei Impfschäden bestehen kann (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a IfSG). Die Regelung ist rückwirkend zum 27. Dezember 2020 in Kraft getreten; der Tag, an dem die erste Corona-Schutzimpfung in Deutschland durchgeführt wurde. Auch in zeitlicher Hinsicht waren somit alle Personen erfasst, die sich auf Grundlage der Coronavirus-Impfverordnung impfen ließen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, leider kann ich Ihrer Antwort keine Beantwortung meiner konkreten Fragen entnehmen, Herr Lauterbach …
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Nebenwirkungen von Impfstoffen [#273089]
Datum
15. April 2023 10:11
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, leider kann ich Ihrer Antwort keine Beantwortung meiner konkreten Fragen entnehmen, Herr Lauterbach sagte im Interview, daß die Zahl der schwerwiegenden Nebenwirkungen "all die Zeit" bekannt gewesen seien. Ich frage in Frage a) nach einem Datum, als seit wann genau ist dem Bundesministerium diese Zahl bekannt? In b) Frage ich nach der Höchstzahl der schwerwiegenden Nebenwirkungen, die das Bundesministerium der Gesundheit hinzunehmen bereit ist. Ich erwarte also eine Angabe x pro 100000 pro Dosis oder Impfling. in c) frage ich ob sich seit der regulären Zulassung durch die EU Kommission bzgl. Impfschadenshftung etwas geändert hat. Also eine Antwort müsste also ja oder nein heißen. Ihre Verweise auf andere Informationsseiten sind keine Antwort auf meine Fragen. Ich hoffe, daß auch Sie ein Interesse daran haben, die entsprechende Transparenz herzustellen, die in einer Demokratie selbstverständlich sein sollte. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 273089 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]

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Bundesministerium für Gesundheit
Sehr [geschwärzt], auf Ihre unten stehende Fragen erteilen wir Ihnen folgende Auskunft: Ad a) Mögliche Nebenwir…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: Nebenwirkungen von Impfstoffen [#273089]
Datum
28. April 2023 13:19
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr [geschwärzt], auf Ihre unten stehende Fragen erteilen wir Ihnen folgende Auskunft: Ad a) Mögliche Nebenwirkungen von Arzneimitteln wie Impfstoffen und Erkenntnisse zur Häufigkeit ihres Auftretens sind in den Produktinformationen (Fach-und Gebrauchsinformation) des jeweiligen Arzneimittels aufgeführt. Mit Entscheidung über die Zulassung der verschiedenen COVID-19-Impfstoffe seit Ende 2020 hatte das Bundesministerium für Gesundheit Kenntnis vom Nebenwirkungsprofil der Impfstoffe zum Zeitpunkt der Zulassung, für die ein positives Nutzen-Risiko Verhältnis nachzuweisen ist. Übersichten zu den Zulassungsdaten und Verlinkungen zu den aktuellen Produktionsinformationstexten werden von der zuständigen Bundesoberbehörde, dem Paul-Ehrlich-Institut unter https://www.pei.de/DE/arzneimittel/impfstoffe/covid-19/covid-19-node.html bereitgestellt. Die Häufigkeit von Nebenwirkungen eines Arzneimittels wird in klinischen Prüfungen vor der Zulassung ermittelt. Allerdings ist es auch bei großen Zulassungsstudien nicht immer möglich, sehr seltene Nebenwirkungen zuverlässig zu erkennen. Daher wird weltweit eine Vielzahl von epidemiologischen Studien nach der Vermarktung durchgeführt. So werden bei der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) sämtliche Ergebnisse und Daten aus den EU-Mitgliedstaaten bzw. Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums ausgewertet und falls notwendig Ergänzungen der Produktinformationstexte (Fach- und Gebrauchsinformation) im Rahmen von Änderungen der Zulassung umgesetzt. Ad b) Die Überwachung der Arzneimittelsicherheit und des Nutzen-Risiko-Profils von zugelassenen Arzneimitteln obliegt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Gemäß § 77 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes ist für Impfstoffe das Paul-Ehrlich-Institut zuständig. Die Anwendung von sogenannten Pharmakovigilanz-Systemen durch den Inhaber der Zulassung und die zuständige Behörde und die Europäische Arzneimittelagentur dient der Überwachung der Sicherheit zugelassener Arzneimittel und der Entdeckung sämtlicher Änderungen des Nutzen-Risiko-Verhältnisses. Ad c) Nein. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [#[geschwärzt]] <[geschwärzt]> [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] <[geschwärzt]> [geschwärzt] [#[geschwärzt]] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] "[geschwärzt]" [geschwärzt] [geschwärzt]) [geschwärzt], [geschwärzt]? [geschwärzt]) [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]