Neubewertung des LfDI bezüglich der DSFA von Microsoft Office 365

In Ihrer Pressemitteilung ( https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/lfdi-begleitet-pilotprojekt-des-kultusministeriums-zur-nutzung-von-microsoft-office-365-an-schulen/ ) schreiben Sie:

„Nicht nur die Risiko-Abschätzung des Kultusministeriums hat sich weiterentwickelt, auch in seinen Gesprächen mit Microsoft konnte der LfDI Fortschritte erzielen: Das Angebot des Kultusministeriums wird auf spezielle Softwareversionen bauen, welche hinsichtlich des Abflusses von Daten an den Anbieter (sogenannte Telemetriedaten) und der Beobachtung der Nutzer den bisher an unseren Schulen eingesetzten Versionen wesentlich überlegen, also datensparsamer sind. Microsoft kommt zudem der Forderung des Datenschützers Brink nach, die Verschlüsselung der Daten zu verbessern, die eigenen Verarbeitungszwecke zu reduzieren und auch eine Anleitung der LehrerInnen zu datensparsamer Nutzung (Nutzerführung) zu implementieren. Zudem hat Microsoft eine erhebliche Stärkung der Nutzerrechte gegenüber den Zugriffen von US-Sicherheitsbehörden, etwa durch Rechtsschutzgarantien und Schadensersatzverpflichtungen in Aussicht gestellt und zugesichert, dass alle Verarbeitungen ausschließlich in Deutschland stattfinden.“

- Durch welche Einstellungen beziehungsweise Softwareanpassungen wurden die oben erwähnten speziellen Softwareversionen datensparsamer?
- Wird die Verschlüsselung der Daten durch stärkere Verschlüsselungsalgorithmen oder durch andere Maßnahmen verbessert?
- Wann wird die Anleitung der LehrerInnen zur datensparsamen Nutzung implementiert sein und wird sie öffentlich zugänglich sein?
- Wann wird die Stärkung der Nutzerrechte gegenüber den Zugriffen von US-Sicherheitsbehörden umgesetzt werden können?

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    2. November 2020
  • Frist
    4. Dezember 2020
  • 6 Follower:innen
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: In Ihrer Pressemi…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
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Betreff
Neubewertung des LfDI bezüglich der DSFA von Microsoft Office 365 [#202301]
Datum
2. November 2020 11:33
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In Ihrer Pressemitteilung ( https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/lfdi-begleitet-pilotprojekt-des-kultusministeriums-zur-nutzung-von-microsoft-office-365-an-schulen/ ) schreiben Sie: „Nicht nur die Risiko-Abschätzung des Kultusministeriums hat sich weiterentwickelt, auch in seinen Gesprächen mit Microsoft konnte der LfDI Fortschritte erzielen: Das Angebot des Kultusministeriums wird auf spezielle Softwareversionen bauen, welche hinsichtlich des Abflusses von Daten an den Anbieter (sogenannte Telemetriedaten) und der Beobachtung der Nutzer den bisher an unseren Schulen eingesetzten Versionen wesentlich überlegen, also datensparsamer sind. Microsoft kommt zudem der Forderung des Datenschützers Brink nach, die Verschlüsselung der Daten zu verbessern, die eigenen Verarbeitungszwecke zu reduzieren und auch eine Anleitung der LehrerInnen zu datensparsamer Nutzung (Nutzerführung) zu implementieren. Zudem hat Microsoft eine erhebliche Stärkung der Nutzerrechte gegenüber den Zugriffen von US-Sicherheitsbehörden, etwa durch Rechtsschutzgarantien und Schadensersatzverpflichtungen in Aussicht gestellt und zugesichert, dass alle Verarbeitungen ausschließlich in Deutschland stattfinden.“ - Durch welche Einstellungen beziehungsweise Softwareanpassungen wurden die oben erwähnten speziellen Softwareversionen datensparsamer? - Wird die Verschlüsselung der Daten durch stärkere Verschlüsselungsalgorithmen oder durch andere Maßnahmen verbessert? - Wann wird die Anleitung der LehrerInnen zur datensparsamen Nutzung implementiert sein und wird sie öffentlich zugänglich sein? - Wann wird die Stärkung der Nutzerrechte gegenüber den Zugriffen von US-Sicherheitsbehörden umgesetzt werden können?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 202301 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/202301/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Datum
2. November 2020 11:33
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Datum
4. Dezember 2020 09:07
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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Neubewertung des LfDI bezüglich der DSFA von Microsoft Office 365“ vom 02.11.2020 (#202301) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 202301 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/202301/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
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4. Dezember 2020 09:07
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10. Dezember 2020 19:50
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Datum
10. Dezember 2020 19:50
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AW: Automatische Antwort: Automatische Antwort: SPAM-Verdacht BITBW: AW: Automatische Antwort: Neubewertung des LfDI bezüglich der DSFA von Microsoft Office 365 [#202301]
Datum
17. Dezember 2020 10:22
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Betreff
Automatische Antwort: Automatische Antwort: Automatische Antwort: SPAM-Verdacht BITBW: AW: Automatische Antwort: Neubewertung des LfDI bezüglich der DSFA von Microsoft Office 365 [#202301]
Datum
17. Dezember 2020 10:22
Status
Warte auf Antwort
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Ihre Anfrage nach dem LIFG vom 2. November 2020 zur Neubewertung des LfDI bzgl. der DSFA von Microsoft Office 365 …
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
Ihre Anfrage nach dem LIFG vom 2. November 2020 zur Neubewertung des LfDI bzgl. der DSFA von Microsoft Office 365
Datum
21. Dezember 2020 21:21
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihren Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG vom 2. November 2020 zum Thema "Neubewertung des LfDI bzgl. der DSFA von Microsoft Office 365". Leider ist diese Anfrage aufgrund eines Fehlers meinerseits liegen geblieben und ich bitte um Entschuldigung für die verzögerte Bearbeitung. Zu Ihrer Anfrage selbst kann ich Ihnen mitteilen: Der LfDI berät im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben die Behörden des Landes bei der Konzeption und Umsetzung datenschutzrelevanter Vorhaben, er fungiert insoweit als unabhängige oberste Landesbehörde gemäß DS-GVO/LDSG. Soweit durch die Offenlegung von Beratungsunterlagen während oder auch nach Abschluss der Beratungstätigkeit des LfDI die Bereitschaft öffentlicher Stellen, Beratungsleistungen des LfDI in Anspruch zu nehmen, erkennbar reduziert würde, steht einer Herausgabe von amtlichen Informationen des LfDI oder ratsuchender Behörden die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 3 LIFG entgegen. Danach besteht ein Anspruch auf Informationszugang dann nicht, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen haben kann auf die Kontroll-, Vollzugs- oder Aufsichtsaufgaben der Aufsichtsbehörden. Vorliegend ist erkennbar, dass der LfDI bei einer Offenlegung von Unterlagen des KM oder eigener Stellungnahmen und Empfehlungen zur Bildungsplattform des KM künftig nicht mehr für Beratungsleistungen herangezogen würde. Der damit absehbar einhergehende Nachteil für die möglichst datenschutzfreundliche Konzeption einer Bildungsplattform wiegt so schwer, dass der LfDI sie als nachteilige Auswirkung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 LIFG einstuft und von einer Offenlegung der erbetenen Unterlagen absieht. Mit freundlichen Grüßen

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AW: Ihre Anfrage nach dem LIFG vom 2. November 2020 zur Neubewertung des LfDI bzgl. der DSFA von Microsoft Office 365 [#202301]
Datum
21. Dezember 2020 21:32
An
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E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in unter diesen Bedingungen ziehe ich meine Anfrage zurück. ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 202301 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/202301/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>