Sehr geehrter Herr Romeike,
Ihr Anliegen entspricht nicht dem Grundgedanken des Informationsfreiheitsgesetzes und wird daher außerhalb des dafür vorgesehenen Verfahrens beantwortet.
Das Ergreifen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, wie z. B. die Anordnung von Abstandsgeboten im öffentlichen Raum, die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder die Beschränkung bestimmter Veranstaltungen, liegt nach § 28 und § 28a des Infektionsschutzgesetzes in der Zuständigkeit der Länder. Beim Ergreifen solcher Maßnahmen haben die Länder den allgemeinen Gleichheitssatz nach Artikel 3 des Grundgesetzes zu beachten und zugleich sicherzustellen, dass die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden. Dies kann es in bestimmten Fällen auch erforderlich machen, für einzelne Personengruppen Erleichterungen bzw. Ausnahmen von den jeweiligen Schutzmaßnahmen vorzusehen.
Punktuell wird durch die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung der Bundesregierung sichergestellt, dass u. a. Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die die Länder für negativ getestete Personen vorgesehen haben, auch auf geimpfte und genesene Personen zu erstrecken sind. Nach § 11 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind die Landesregierungen ermächtigt, weitere Erleichterungen und Ausnahmen von den auf Grund des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Geboten oder Verboten für geimpfte Personen, genesene Personen und getestete Personen zu regeln.
In der Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 10. August 2021 wurde zur Vermeidung eines weiteren Anstiegs der Infektionszahlen beschlossen, dass die „Länder im Sinne der 3G-Regel (Zutritt nur für geimpfte, genesene oder getestete Personen) durch entsprechende Verordnungen oder Verfügungen spätestens ab dem 23. August 2021 für alle Personen, die weder vollständig Geimpfte noch Genesene sind, eine Pflicht zur Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests, der nicht älter ist als 24 Stunden oder eines negativen PCR-Tests, der nicht älter ist als 48 Stunden, Testpflichten“ vorzusehen. Denn wer über einen vollständigen Impfschutz verfügt, schützt nicht nur sich, sondern auch andere vor der Ansteckung durch das SARS-CoV2-Virus und damit die Gesellschaft vor einer erneuten Ausbreitungswelle des Virus. Ebenfalls beschlossen wurde, dass es für Personen, die nicht geimpft werden können und für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt, weiterhin die Möglichkeit zum kostenlosen Antigen-Schnelltest geben wird.
Bezüglich der Übertragbarkeit des Virus durch geimpfte Personen ist nach Angaben des Robert Koch-Instituts das Risiko einer Übertragung durch vollständig geimpfte Personen stark vermindert (RKI, FAQ zur Wirksamkeit der Impfstoffe, Stand 5.8.2021). Da geimpfte Personen sowie Personen, die innerhalb der letzten 6 Monate nachweislich eine SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben (Genesene), demnach ein erheblich geringeres – und somit tolerierbares – Risiko darstellen, sind damit bestimmte Infektionsschutzmaßnahmen zu ihren Lasten nicht mehr gerechtfertigt.
Um einen bestmöglichen Infektionsschutz zu gewährleisten, sollen die Basisschutzmaßnahmen weiterhin für die gesamte Bevölkerung gelten. Dazu gehören die Grundregeln des Abstandhaltens, der Beachtung der Händehygiene, des Tragens von Masken in Innenräumen sowie des regelmäßigen Lüftens in Innenräumen.
Mit freundlichen Grüßen