"neue Medienordnung"-Debatte: Reichweite des datenschutzrechtlichen Medienprivilegs im Internet

Dokumente, die Ihrer Behörde im Zusammenhang mit der Arbeit der weiter im Text genannten Bund-Länder-Kommission für eine konvergente Medienordnung vorliegen.

Die Bundesländer planen "eine eigenständige gemeinsame Grundlage erarbeiten, um ab Anfang 2015 gut vorbereitet in eine Bund-Länder-Kommission für eine konvergente Medienordnung gehen zu können." [4]. Die neue Medienordnung hat zum Ziel "Maßnahmen zu treffen, die Vielfalt fördern und Meinungsmacht verhindern"

Im Gutachten „Konvergenz und regulatorische Folgen“ [1] zitieren die Autoren den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Rheinland-Pfalz:
"Die Abgrenzung zwischen journalistisch-redaktionell gestalteten und sonstigen Telemedien wird als schwierig angesehen. In diesem Zusammenhang stelle sich insbesondere die Frage nach der Reichweite des datenschutzrechtlichen Medienprivilegs im Internet.21",

S. dazu auch in [2]: "Die Sicherung einer – näher auszudifferenzierenden – Netzneutralität könnte im Bereich einer zukünftigen Plattformregulierung folglich ein wichtiges Element darstellen, um die Regulierungsbedürftigkeit von Netzinfrastruktur- oder auch auf Netzinfrastruktur aufsetzenden Angeboten zu beschreiben. Zudem macht die Diskussion darauf aufmerksam, dass die inhaltsbezogene Betrachtungsweise des Rundfunkrechts – aber auch zuweilen der Netzneutralitätsdebatte – die Effizienz der Infrastrukturnutzung und die Anreize zum Ausbau der Infrastruktur nicht einbezieht, obgleich beide Aspekte mittelbar auch vielfaltsrelevant sind."

Der Wikipedia [3] habe ich entnommen:
"Zielsetzung: Hintergrund des Medienprivilegs ist die Sicherung der in Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Pressefreiheit, welche Ausforschung und staatliche Einflussnahme auf die Massenmedien verhindern soll.

Bedeutung: Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nimmt im sog. Medienprivileg die ausschließlich journalistisch-redaktionelle und literarische Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten weitgehend von den ansonsten einzuhaltenden Datenschutzbestimmungen aus."

Quellen
[1] Konvergenz und regulatorische Folgen - http://www.hans-bredow-institut.de/webfm_send/1049#page=20
[2] Konvergenz und regulatorische Folgen - http://www.hans-bredow-institut.de/webfm_send/1049#page=43
[3] Medienprivileg - https://de.wikipedia.org/wiki/Medienprivileg
[4] AG Medienstaatsvertrag. Medienvielfalt fördern - http://www.rlp.de/no_cache/einzelansicht/archive/2014/october/article/medienvielfalt-foerdern/

Information nicht vorhanden

  • Datum
    30. Januar 2015
  • Frist
    3. März 2015
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Gustav Wall
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Dokumente, die …
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Gustav Wall
Betreff
"neue Medienordnung"-Debatte: Reichweite des datenschutzrechtlichen Medienprivilegs im Internet [#8540]
Datum
30. Januar 2015 04:50
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Dokumente, die Ihrer Behörde im Zusammenhang mit der Arbeit der weiter im Text genannten Bund-Länder-Kommission für eine konvergente Medienordnung vorliegen. Die Bundesländer planen "eine eigenständige gemeinsame Grundlage erarbeiten, um ab Anfang 2015 gut vorbereitet in eine Bund-Länder-Kommission für eine konvergente Medienordnung gehen zu können." [4]. Die neue Medienordnung hat zum Ziel "Maßnahmen zu treffen, die Vielfalt fördern und Meinungsmacht verhindern" Im Gutachten „Konvergenz und regulatorische Folgen“ [1] zitieren die Autoren den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Rheinland-Pfalz: "Die Abgrenzung zwischen journalistisch-redaktionell gestalteten und sonstigen Telemedien wird als schwierig angesehen. In diesem Zusammenhang stelle sich insbesondere die Frage nach der Reichweite des datenschutzrechtlichen Medienprivilegs im Internet.21", S. dazu auch in [2]: "Die Sicherung einer – näher auszudifferenzierenden – Netzneutralität könnte im Bereich einer zukünftigen Plattformregulierung folglich ein wichtiges Element darstellen, um die Regulierungsbedürftigkeit von Netzinfrastruktur- oder auch auf Netzinfrastruktur aufsetzenden Angeboten zu beschreiben. Zudem macht die Diskussion darauf aufmerksam, dass die inhaltsbezogene Betrachtungsweise des Rundfunkrechts – aber auch zuweilen der Netzneutralitätsdebatte – die Effizienz der Infrastrukturnutzung und die Anreize zum Ausbau der Infrastruktur nicht einbezieht, obgleich beide Aspekte mittelbar auch vielfaltsrelevant sind." Der Wikipedia [3] habe ich entnommen: "Zielsetzung: Hintergrund des Medienprivilegs ist die Sicherung der in Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Pressefreiheit, welche Ausforschung und staatliche Einflussnahme auf die Massenmedien verhindern soll. Bedeutung: Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nimmt im sog. Medienprivileg die ausschließlich journalistisch-redaktionelle und literarische Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten weitgehend von den ansonsten einzuhaltenden Datenschutzbestimmungen aus." Quellen [1] Konvergenz und regulatorische Folgen - http://www.hans-bredow-institut.de/webfm_send/1049#page=20 [2] Konvergenz und regulatorische Folgen - http://www.hans-bredow-institut.de/webfm_send/1049#page=43 [3] Medienprivileg - https://de.wikipedia.org/wiki/Medienprivileg [4] AG Medienstaatsvertrag. Medienvielfalt fördern - http://www.rlp.de/no_cache/einzelansicht/archive/2014/october/article/medienvielfalt-foerdern/
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Gustav Wall <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Gustav Wall << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: VIII-501-1 II#5612 Sehr geehrter Herr…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
AW: "neue Medienordnung"-Debatte: Reichweite des datenschutzrechtlichen Medienprivilegs im Internet [#8540]
Datum
4. Februar 2015 12:35
Status
Anfrage abgeschlossen
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: VIII-501-1 II#5612 Sehr geehrter Herr Wall, vielen Dank für Ihre Mail vom 30. Januar 2015. Da unsere Dienststelle an dem angesprochenen Prozess nicht beteiligt ist darf ich Sie bitten, sich direkt an die Länder zu wenden. Mit freundlichen Grüßen